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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

Schlagworte auf dieser Seite: Brunnenstube; Brunnenvergiftung; Brunner

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Brunnenstube - Brunner

unreine und schädliche Abwässer oder Gase ein, so steht dem Brunneneigentümer die Klage auf Unterlassung und Schadenersatz zu. Auf dem eigenen Grundstück darf man Brunnen anlegen, auch wenn dadurch dem Nachbar das Wasser entzogen wird, sofern nicht in der Absicht zu schädigen gehandelt ist, auch darf nach Preuß.Allg. Landrecht der Brunnen nicht innerhalb dreier Werkschuhe von des Nachbars Grenze angelegt werden. Dagegen haftet der Bergwerkseigentümer, welcher öffentlichen oder Privatbrunnen durch seinen Betrieb das Wasser entzieht, für Schadenersatz. Die Benutzung eines fremden Brunnens für den Haushalt und die Zwecke des eigenen Grundstücks kommt als Grunddienstbarkeit (Servitut) vor. Schon der Besitz einer solchen Dienstbarkeit wird geschützt. Vorsätzliche Vergiftung von Brunnen, welche zum Gebrauch anderer dienen, oder vorsätzliche Beimischung von Stoffen, welche, wie dem Thäter bekannt ist, die menschliche Gesundheit zu zerstören geeignet sind, wird nach dem Deutschen Strafgesetzb. §. 324 mit Zuchthaus bis 10 Jahren, und wenn dadurch der Tod eines Menschen verursacht ist, mit Zuchthaus nicht unter 10 Jahren oder mit lebenslänglichem Zuchthaus bestraft; entsprechende fahrlässige Handlungen, wenn ein Schaden entstanden ist, mit Gefängnis bis 1 Jahr, oder von 1 Monat bis 3 Jahren (§. 326); unterlassene Bedeckung von Brunnen, wenn dabei Gefahr für andere entsteht, oder Ausbesserungen von Brunnen ohne die erforderlichen Sicherungsmaßregeln werden als Übertretung (z. 367, Nr. 12 u. 14) bestraft.

Brunnenstube, s. Wasserversorgung.

Brunnenvergiftung tritt ein, wenn giftige Stoffe, wie Abgänge aus chem. Fabriken, Zeugdruckereien u. s. w., in großer Nähe von Brunnen abfließen und in das Wasser der letztern geraten, oder aus benachbarten Senkgruben, Begräbnisplätzen u. s. w. die in fauliger Zersetzung befindlichen organischen Stoffe bis in den Brunnen durchsickern. Insbesondere ist die Verunreinigung der Brunnen mit menschlichen Abfallsstoffen und Jauchebestandteilen durch mangelhaft angelegte Aborte und durchlässige Latrinen sehr bedeutungsvoll für die örtliche Ausbreitung des Typhus; gelangt nur ein geringerer Teil der Darmausleerung eines Typhösen mit dem specifischen Typhusgift, wodurch der Geschmack des Wassers nur wenig oder gar nicht alteriert wird, in einen Brunnen oder eine Wasserleitung, so können durch den Genuß dieses Wassers zahlreiche Typhusfälle veranlaßt werden. Ganz dasselbe gilt auch von der Cholera. Weiterhin hat man auch in einzelnen Fällen Bleivergiftung (s. d.) durch bleierne Pumpenrohre entstehen sehen. Es ist deshalb Aufgabe der Medizinalpolizei, auf solche Gefahren aufmerksam zu sein und jene schädlichen Einflüsse von den in Gebrauch befindlichen Brunnen abzuhalten, ganz besonders aber für zweckmäßige Anlage und Undurchlässigkeit der Senkgruben und Aborte besorgt zu sein. In zweifelhaften Fällen muß die chem. Untersuchung über das Vorhandensein solcher schädlicher Stoffe entscheiden (s. Wasser). Bei Ausbreitung gewisser Seuchen, wie der Pest, der Cholera, wiederholte sich oft die Erscheinung, daß das Volk auf die unbegründete Meinung verfiel, die allgemeine Erkrankung sei durch eine absichtliche Vergiftung der Brunnen herbeigeführt. Namentlich im Mittelalter wurde dieser Irrtum zu Zeiten, in denen die Pest und der sog. Schwarze Tod herrschten, für den fanatischen Pöbel Veranlassung, die Totengräber und Ärzte als Urheber des Übels zu beschuldigen. Eine noch schlimmere Folge dieses Vorurteils waren in der Mitte des 14. Jahrh. zur Pestzeit die schrecklichen Judenverfolgungen, die kaum durch die Bannsprüche des Papstes Clemens VI. unterdrückt werden konnten. Es sollten damals angeblich die Brunnen, ja sogar die Luft von den Juden vergiftet worden sein, um, wie man meinte, die Christenheit zu vertilgen. - Über die Bestrafung der B. nach dem Deutschen Reichs-Strafgesetzbuch s. Brunnenrecht.

Brunner, Heinrich, Rechtshistoriker, geb. zu Wels in Oberösterreich 21. Juni 1840, studierte in Wien, habilitierte sich daselbst 1865, ging in demselben Jahre als Privatdocent nach Lemberg, wurde hier 1866 außerord., 1868 ord. Professor, 1870 in Prag, 1872 in Straßburg, 1873 in Berlin. 1884 wurde er Mitglied der königlich preuß. Akademie der Wissenschaften; auch ist er Mitglied der Centraldirektion der "Monumenta Germaniae historica". Seine Werke sind: "Zeugen- und Inquisitionsbeweis der karoling. Zeit" (Wien 1866), "Wort und Form im altfranz. Prozeß" (ebd. 1868), "Das anglonormann. Erbfolgesystem" (Lpz. 1869), "Die Entstehung der Schwurgerichte" (Berl. 1872), "Das franz. Inhaberpapier des Mittelalters" (ebd. 1879), "Zur Rechtsgeschichte der röm. und german. Urkunde" (Bd. 1, ebd. 1880), "Beiträge zur Geschichte und Dogmatik der Wertpapiere" (in der "Zeitschrift für das gesamte Handelsrecht", Bd. 22 u. 23), der Abschnitt über "Wertpapiere" in Endemanns "Handbuch des Handelsrechts", Bd. 2 (Stuttg. 1882), "Geschichte und Quellen des deutschen Rechts" (in von Hotzendorffs "Encyklopädie der Rechtswissenschaft", 5. Aufl., Lpz. 1890), "Überblick über die Geschichte der franz., normann. und engl. Rechtsquellen" (ebd.), "Deutsche Rechtsgeschichte" (Bd. 1 u. 2, ebd. 1887-92). Außerdem Abhandlungen in den Sitzungsberichten der Berliner und der Wiener Akademie, in der "Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte", deren germanistische Abteilung B. mit Rich. Schröder redigiert, und andern Fachblättern.

Brunner, Sebastian, kath. Theolog und Schriftsteller, geb. 10. Dez. 1814 zu Wien, studierte daselbst, empfing 1838 die Priesterweihe, wirkte dann als Kaplan an verschiedenen Orten und 10 Jahre als Kooperator in Wien. Von 1843 bis 1848 wurde er von Metternich für Zusammenstellung und Beurteilung der Gesandtschaftsberichte über die religiöse und sociale Bewegung verwendet. Seine Anschauungen über die Zustände in Deutschland entwickelte er in dem Romane "Die Prinzenschule zu Möpselglück" (2 Bde., Regensb. 1847). Von 1848 bis 1865 gab B. die "Wiener Kirchenzeitung" heraus; seit 1853 war er Prediger an der Universitätskirche, welche Stelle er 1857 wieder aufgab. 1865 wurde er zum apostolischen Protonotar und päpstl. Hausprälaten ernannt. Er starb 26. Nov. 1893 in Währing bei Wien. B.s Schriftstellern bewegt sich ganz in ultramontanen Anschauungen. Seine ersten Dichtungen: "Der Babenberger Ehrenpreis" (2. Aufl., Regensb. 1846) und "Die Welt ein Epos" (3. Aufl., ebd. 1846), fanden geringe Beachtung. Mehr Aufmerksamkeit erregten einige seiner in Versen abgefaßten satir. Schriften. Dahin gehört: "Der Nebeljungen Lied" (Regensb. 1845; 3. Aufl. 1852), ein Angriff auf die Hegelsche schule. Ferner die Schriften: "Der deutsche Hiob", "Blöde Ritter. Galerie deutscher Reichspfiffe", "Schreiber-^[folgende Seite]