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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

Schlagworte auf dieser Seite: Bundesgericht; Bundesheer; Bundeskanzler; Bundeslade; Bundespräsident; Bundesrat

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Bundesgericht – Bundesrat

Anmerkung: Fortsetzung des Artikels 'Bundesgenossenkriege'

Anmerkung: Fortsetzung von Nummer 1)

Chios, Rhodus, Kos und die Stadt Byzanz gegen Athen eröffneten, um sich von dem Bündnis mit diesem Staate loszureißen. Er führte 355 zu einem Vertrage, durch welchen sie zu großem Schaden der Athener ihren Zweck wirklich erreichten.

2) Der Krieg, den unter der Oberleitung des Königs Philipp V. von Macedonien der Achäische Bund und die übrigen griech. Verbündeten des Königs auf Veranlassung der Messenier seit dem Herbst des J. 220 v.Chr. gegen die räuberischen Ätolier und deren Verbündete (Elis und Sparta) führten. Er wurde auf die Nachricht vom Siege Hannibals über die Römer am Trasimenischen See 217 durch den Frieden zu Naupaktus beendigt, da Philipp, um seine ganze Macht gegen die Römer wenden zu können, sich in Griechenland freie Hand schaffen wollte.

3) Der Kampf, den die meisten italischen Bundesgenossen der Römer im Spätjahr 91 v.Chr. gegen die röm. Republik eröffneten, um diese zur endlichen Ausdehnung des Vollbürgerrechts über die Völker der italischen Halbinsel zu zwingen. Der Krieg wurde mit furchtbarer Erbitterung geführt und schon 90 sahen die Römer sich genötigt, allen treu gebliebenen Bundesgenossen das Bürgerrecht zu gewähren. Als sie auch jetzt des Aufstands noch nicht Herr wurden, versprachen sie es allen, die in 60 Tagen die Waffen niederlegen und sich bei einem röm. Beamten melden wollten. Jetzt erst gelang es, den Widerstand im Laufe der J. 89 und 88 meist zu überwältigen. Die noch weiter fechtenden Samniter und Lucanier dagegen setzten im Anschluß an den nachher ausbrechenden Bürgerkrieg zwischen röm. Optimaten und Demokraten auf seiten der letztern den Kampf fort. Ihr letztes Heer ging zu Grunde im Kampfe mit Sulla in der mörderischen Schlacht bei Rom an der Porta Collina 1. Nov. 82 v.Chr.

Bundesgericht (Tribunal fédéral), der Staatsgerichtshof der Schweiz in Lausanne, entscheidet Streitigkeiten zwischen Bund und Kantonen, Privaten und Kantonen, sowie Privatstreitigkeiten im Betrage von mehr als 3000 Frs.

Bundesheer, das Heer eines Staatenbundes oder Bundesstaates, das nach bestimmten Festsetzungen aus den Bundeskontingenten der einzelnen Staaten gebildet wird. Bis zur Auflösung des Deutschen Bundes 1866 bestand in Deutschland ein B., und zum Schutze der Westgrenze dienten die Bundesfestungen Mainz, Luxemburg, Rastatt, Landau und Ulm, die auf gemeinschaftliche Kosten errichtet und unterhalten wurden und eine aus mehrern Kontingenten zusammengestellte Besatzung erhielten. (S. auch Deutsche Bundesfestungen.)

Bundeskanzler, in der Schweiz der Vorsteher der Bundeskanzlei, welcher von der Bundesversammlung je auf die Dauer von 3 Jahren gewählt wird. Die Bundeskanzlei besorgt die Kanzleigeschäfte bei der Bundesversammlung und bei dem Bundesrat. – Über das Amt des B. im Norddeutschen Bunde s. Reichskanzler.

Bundeslade, d.h. Gesetzeslade, die jüngere Bezeichnung der Lade Gottes oder Lade Jahwes, die sich in ältester Zeit im Tempel zu Silo befand, nach wechselvollen Schicksalen durch David nach Jerusalem unter ein in seiner Burg stehendes Zelt gebracht und schließlich von Salomo in den Tempel übergeführt wurde. Dort ist sie verschollen. Sie ist nur zu verstehen, wenn man die Kisten vergleicht, die andere alte Völker für ihre Götter und Fetische besessen haben. Denn nach den ältesten ↔ histor. Nachrichten, wie sie die Bücher Samuelis und der Könige darbieten, dachten sich die alten Israeliten die Gegenwart Jahwe Zebaoths in handgreiflichster Weise an die Lade geknüpft. Die Meinung, die Lade habe zur Aufbewahrung der Gesetzestafeln gedient, ist eine Umbildung dieser ältesten Vorstellung. Eine große Rolle spielt diese Vorstellung im Zusammenhang mit der Vorstellung von der Stiftshütte in der jüngsten Schicht des Pentateuchs. Nach dieser ist sie eine Kiste von Akazienholz, 2½ Ellen lang, 1½ Ellen breit und ebenso hoch, innen und außen vergoldet. Auf dem goldenen Deckel (dem sog. Gnadenstuhle) standen zwei goldene Cherubbilder mit ausgebreiteten Flügeln. An den vier Ecken waren Ringe und durch diese Stangen gesteckt, um die Lade tragen zu können. Diese heilige B. soll dem Volke Israel auf dem Zuge durch die Wüste vorangetragen worden sein.

Bundespräsident, in der Schweiz der Vorsitzende des Bundesrats (der obersten vollziehenden und leitenden Behörde der Eidgenossenschaft, welche aus 7 Mitgliedern besteht), welcher von den vereinigten Räten aus den Mitgliedern desselben für die Dauer eines Jahres gewählt wird.

Bundesrat im Deutschen Reich. I. Entstehung und rechtliche Natur. Als auf Grund des Prager Friedens die 22 deutschen Staaten nördlich der Mainlinie sich durch den Vertrag vom 18. Aug. 1866 verpflichtet hatten, ein neues deutsches Bundesverhältnis unter Führung Preußens herzustellen, traten im Jan. 1867 Vertreter dieser Regierungen zur Beratung der von Preußen vorgelegten Bundesverfassung in Berlin zusammen; die Aufgabe der Konferenz von Regierungsvertretern war in kurzer Zeit erledigt. Diese histor. Thatsache ist der Ausgangspunkt des B. Die neue Institution in vorhandene staatsrechtliche Kategorien unterzubringen, erwies sich als unmöglich. Weder ist der B. eine Erste Kammer noch ein Ministerium; am nächsten stehen ihm der schweiz. Ständerat und der Senat der nordamerik. Union; sie teilen mit dem B. den Gedanken einer Staatenvertretung, allerdings mit dem bedeutsamen Unterschied, daß diese Staatenvertretungen republikanischer Bundesstaaten rein parlamentarisch organisiert sind. Als Vertretungskörper der verbündeten Regierungen ist der B. der norddeutschen Bundesverfassung eingefügt worden und so in die Reichsverfassung (Abschnitt III, Art. 6–10) übergegangen. Der deutsche Gesamtstaat war von Anfang an nie als reine Monarchie gedacht, sondern, wenn auch unter preuß. Präsidium, als ein föderativ-monarchisches Staatswesen. Demgemäß erscheint als Träger der Souveränität nicht der weiterhin mit der Kaiserwürde ausgestattete Bundespräsident, sondern die korporative Einheit der bisherigen einzelnen Träger der Souveränität. Der kongruente staatsrechtliche Ausdruck jenes Grundgedankens wäre das Fürstenkollegium als oberster Regierungsfaktor des deutschen Bundesstaates gewesen. An dessen Stelle wurde aber ein Vertretungskörper gesetzt, unser heutiger B. Der B. ist somit staatsrechtlich zu charakterisieren als der Repräsentant des Trägers der Souveränität und demgemäß das oberste Regierungsorgan des Reichs. Eine Prärogative des Kaisers dem B. gegenüber besteht allerdings in folgenden Punkten:

  • 1) Der Kaiser ernennt den verfassungsmäßigen Vorsitzenden des B., den Reichskanzler (s.d.). Die Stellvertretung im Vorsitze für den Fall, daß Preußen unvertreten

Anmerkung: Fortgesetzt auf Seite 735.