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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Bundesrat

sein sollte, hat nach den Versailler Verträgen Bayern. 2) Der Kaiser hat nach dem Wortlaut der Verfassung (Art. 12) das Recht, den B. zu berufen, zu eröffnen, zu vertagen, zu schließen; diese aus einer quasiparlamentarischen Auffassung des B. hervorgegangenen Vorschriften sind für den B. ziemlich gegenstandslos, da die thatsächlichen Verhältnisse sehr bald dazu führten, daß der B., mit Ausnahme kurzer Sommerferien, als permanentes Regierungsorgan des Reichs sich gestaltete. Dadurch haben auch die andern Verfassungsvorschriften (Art. 13, 14): daß der B. alljährlich einmal, ferner daß er auf Verlangen von einem Drittel der Stimmen berufen werden müsse, ihre praktische Bedeutung verloren.

II. Zusammensetzung des B. Der B. ist somit dasjenige Reichsorgan, in dem der Wille der Einzelstaaten im Reiche seinen gesetzlichen Ausdruck findet. Daraus ergiebt sich, daß alle Einzelstaaten in demselben vertreten sein müssen; Elsaß-Lothringen trägt dermalen noch nicht den rechtlichen Charakter eines Einzelstaates, kann somit eine beschließende Stimme im B. nicht haben; durch specialgesetzliche Vorschrift (Gesetz vom 4. Juli 1879, §. 7) wurde jedoch dem Reichslande beratende Stimme im B. für Elsaß-Lothringen betreffende Sachen eingeräumt. Aus dem Rechtscharakter des B. Als Vertretungskörper der verbündeten Regierungen ergiebt sich aber auch die weitere Folge, daß die gleichzeitige Zugehörigkeit zu B. und Reichstag verfassungsmäßig ausgeschlossen ist (Art. 9). Die außerordentlich große Verschiedenheit der thatsächlichen Bedeutung der einzelnen Gliedstaaten des Reichs führte zu einer verschiedenartigen Abmessung des Stimmengewichts derselben im B.; jedoch hat diese Abstufung keinerlei principielle, sondern lediglich quantitative Bedeutung; auch ihre positivrechtliche Gestaltung (Art. 6) beruht auf einer histor. Zufälligkeit, nämlich dem Stimmenverhältnis im Plenum des Frankfurter Bundestages; danach zählt die preuß. Stimme, unter Einrechnung der Stimmen der 1866 eroberten Staaten, 17fach, die der Königreiche Sachsen und Württemberg je 4fach, die von Baden und Hessen je 3fach, von Mecklenburg-Schwerin und Braunschweig je 2fach; Bayern erhielt aus besondern Gründen ein Mehr von 2, somit 6 Stimmen; die übrigen Bundesglieder zählen einfach; die Stimme für Waldeck führt seit dem Accessionsvertrage Preußen: somit ergiebt sich eine Gesamtzahl von 58 Stimmen, von denen 18 in der Hand Preußens, 14 in der Hand der drei andern Königreiche, 26 in der Hand der Kleinstaaten liegen. Jeder Einzelstaat kann so viele Bevollmächtigte zum B. ernennen, als er nach der Verfassung Stimmen zu führen hat; für die Bevollmächtigten werden in der Regel noch Stellvertreter ernannt; die Stellung der am preuß. Hofe beglaubigten einzelstaatlichen Gesandten ist in zweckmäßiger Weise mit der Stellung von Bevollmächtigten zum Bundesrat in Zusammenhang gesetzt worden; nach der (nicht publizierten) Geschäftsordnung vom 26. April 1880 (in Abänderung der ursprünglichen vom 27. Febr. 1871) kann unter bestimmten formellen Voraussetzungen (für eine Sitzung durch Auftrag des Bevollmächtigten, dauernd nur auf Grund besonderer Vollmacht der Regierung) die Stimme mehrerer Bundesglieder von einem Bevollmächtigten abgegeben werden; die in der Geschäftsordnung vorgesehenen regelmäßigen Beratungen der ersten Bevollmächtigten, der Ministerkonferenz, scheint als dauernde Einrichtung nicht in Übung gekommen zu sein. Daß die Stimme eines Staates, auch wenn sie mehrfach zählt, nur einheitlich abgegeben werden kann (Art. 6), folgt aus der principiellen Natur des B. Bei Stimmengleichheit entscheidet die preuß. ("Präsidial"-)Stimme (Art. 7, Abs. 3). In Sachen der sog. Reservatrechte (s. d.) können die Bevollmächtigten der beteiligten Einzelstaaten zwar mitberaten, sind aber von der Abstimmung ausgeschlossen (Art. 7, Abs. 4). Eine Berufung anf "mangelnde Instruktion" ist durch die Verfassung ausdrücklich ausgeschlossen; nicht instruierte, ebenso wie nicht vertretene "Stimmen werden nicht gezählt" (Art. 7, Abs. 3).

III. Die persönliche Rechtsstellung der Bevollmächtigten zum B. ist, selbstverständlich abgesehen vom Reichskanzler, nicht die von Reichsbeamten; sie verbleiben vielmehr, obwohl sie in ihrer Gesamtheit eine Reichsbehörde darstellen, im Staatsdienst ihres Einzelstaates, beziehen demnach vom Reich weder Gehalt noch stehen sie unter dessen Disciplinargewalt. Diesem Verhältnis giebt die Reichsverfassung in Art. 10 den allerdings unzutreffenden Ausdruck, daß der Kaiser für den "üblichen diplomat. Schutz" der Mitglieder des B. zu sorgen habe, unzutreffend deshalb, weil völkerrechtliche Begriffe und Voraussetzungen für das Verhältnis der Einzelstaaten zum Reiche schlechterdings unanwendbar sind; doch hat im Gerichtsverfassungsgesetz §. 18, Abs. 2, wie in den beiden Prozeßordnungen (Strafprozeßordn. §§. 49, 72; Civilprozeßordn. §§. 347, 367) der Gedanke noch eine weitere, übrigens unbedenkliche Folge gefunden. Die Abstimmung erfolgt dem Vertretungsgedanken entsprechend lediglich nach Instruktionen der Vertretenen; über diese giebt das Reichsrecht außer der oben erwähnten über Nichtinstruktion keine Vorschrift; die Sache fällt somit ausschließlich in das Gebiet des Partikularstaatsrechts; mehrfache Anläufe, besonders in Bayern und Württemberg, das Problem gesetzgeberisch zu lösen, im Sinne einer rechtsnotwendigen Mitwirkung der Volksvertretung für die Erteilung unternommen, sind resultatlos verlaufen; doch entbehrt die Behauptung des staatsrechtlichen Grundes, als sei nach dem geltenden Recht in keinem Falle die Mitwirkung der Volksvertretung zur Erteilung von Instruktionen erforderlich, ebenso wie die weitere, als seien Partikulargesetze zur Regelung dieses Verhältnisses wider die Reichsverfassung.

IV. Die Arbeiten des B. geschehen teils in Plenarverhandlungen, teils in Ausschußsitzungen. Es bestehen 11 Ausschüsse (Art. 8): 1) für das Landheer und die Festungen, 2) für das Seewesen, 3) für Zoll- und Steuerwesen, 4) für Handel und Verkehr, 5) für Eisenbahnen, Post und Telegraphen, 6) für Justizwesen, 7) für Rechnungswesen, 8) für die auswärtigen Angelegenheiten, 9) für Elsaß-Lothringen, 10) für die Verfassung, 11) für die Geschäftsordnung; diese Ausschüsse zählen meist 7, einige (2 und 8) 5 Mitglieder und 1-2 Stellvertreter; die Besetzung erfolgt in der Weise, daß Preußen allen Ausschüssen mit Ausnahme des 8., und zwar mit dem Rechte des Vorsitzes angehört; außerdem gehören dem 1. Ausschuß Bayern und Württemberg nach der Verfassung, Sachsen nach der Militärkonvention an, die übrigen Mitglieder sowie die Mitglieder des 2. Ausschusses ernennt der Kaiser; dem 8. Ausschuß gehören die 3 Königreiche Bayern, Württemberg, Sachsen durch die Verfassung an; alle übrigen Mitglieder der Aus-^[folgende Seite]