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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

Schlagworte auf dieser Seite: Bußbücher; Buße

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Bußbücher - Buße

Der Wespenbussard oder Honigfalke (Buteo apivorus Briss.) wird gewöhnlich als Vertreter einer besondern Gattung (Pernis) angesehen. Bei diesem Vogel ist der Kopf des Männchens aschgrau, der des Weibchens mehr rostrot, die Unterseite zeigt auf hellem Grunde dunkle herzförmige Flecke, die manchmal Querbinden bilden. Im übrigen ist seine Färbung ebenso veränderlich als die des Mäusebussards. Der Wespenbussard ist in Deutschland ein empfindlicher Zugvogel, der erst Ende April eintrifft und im September wieder fortzieht. Er legt seinen großen Horst auf Bäumen an und belegt ihn Ende Mai oder Anfang Juni mit zwei kastanienbraunen dunkler gefleckten Eiern. Seine Nahrung besteht aus Fröschen, Eidechsen, Schlangen und Insekten. Ganz besonders stellt er den Nestern der Wespen und Hummeln nach und scharrt dieselben aus der Erde aus, um zu den Waben und der Brut zu gelangen.

Bußbücher, Bußordnungen, Beichtbücher, Pönitentialbücher (Libri poenitentiales), sind Schriften, in welchen die in der kath. Kirche geltenden Regeln für die Handhabung des Bußsakramentes durch die Priester, insbesondere die Anweisungen über die für einzelne Sünden aufzuerlegenden Bußübungen zusammengestellt sind. Solche B. gab es schon im 3. und 4. Jahrh. In der morgenländ. Kirche ist namentlich das Bußbuch wichtig geworden, welches der Patriarch Johannes Scholastikus (gest. 578) aus den Briefen Basilius d. Gr. dergestellt haben soll. Für die vielfachen spätern B. im Abendlande sind besonders die auf Theodor von Canterbury (gest. 690), Beda den Ehrwürdigen (gest. 735) und Egbert von York (gest. 767) zurückgeführten von maßgebendem Einfluß gewesen. Von der röm. Kirche ist ein Bußbuch mit amtlichem Ansehen niemals aufgestellt worden; aber die seit dem 9. Jahrh. für verschiedene B. gebrauchte Bezeichnung: Poenitentiale Romanum soll wohl bedeuten, daß die darin enthaltenen Grundsätze, im Gegensatze zu den in beschränkten Gebieten geltenden, allgemein angenommene und weit verbreitete seien. - Vgl. Hildenbrand, Untersuchungen über die german. Pönitentialbücher (Würzb. 1851); Wasserschleben, Die Bußordnungen der abendländ. Kirche (Halle 1851); Schmitz, Die B. und die Bußdisciplin der Kirche (Mainz 1883).

Buße im religiösen Sinne ist jede von dem Menschen zur Sühnung einer Schuld und zur Versöhnung der beleidigten Gottheit übernommene Leistung. Solche B. kannten schon die heidn. Religionen. Das großartigste Beispiel ist das ind. Büßerwesen mit seinen furchtbaren Selbstpeinigungen. Auch die Juden betrachteten die religiöse B. als eine Genugthuung, die der Sünder Gott zu leisten habe; sie brachten Sünd- und Schuldopfer dar, verrichteten lange Gebete, fasteten, zogen Säcke oder schlechte Kleider an, ließen sich das Haupt mit Asche bestreuen, geißelten einander u. a. m. Aber schon bei den Propheten und in zahlreichen Psalmen wird ein reumütiges Sündenbekenntnis als das beste Mittel, Gott zu versöhnen, bezeichnet. Schon hiermit ist der äußerlich-juridische Bußbegriff im Princip überschritten, wenn auch der rituelle Teil des hebr. Bußwesens bestehen blieb und in der nachexilischen Zeit wieder zur Hauptsache wurde. Der Übergang vom alttestamentlichen zum neutestamentlichen Standpunkte wird durch die Bußpredigt Johannes des Täufers bezeichnet. Das Sündenbekenntnis und die Wassertaufe als Sinnbild der innern Herzensreinigung weisen schon auf die neue christl. Heilsordnung hin. Doch legte Johannes auf ascetische Übungen und Entsagungen Gewicht. Die Bußpredigt Jesu beseitigte diese ganz. Nach dem Geist des Christentums besteht die B. nicht in äußern Werken und Leistungen, sondern allein in der innerlichen Erneuerung des ganzen Menschen, welche in der Abwendung von dem bisherigen sündigen Lebenswege und in der Hinwendung an den durch Christus neu eröffneten Heilsweg (Glauben und Wiedergeburt) besteht.

Die neutestamentliche Anschauung über das Wesen der B. wurde aber seit der Entwicklung eines christl. Gemeindelebens bald durch eine andere Vorstellung durchkreuzt. Man unterschied zwischen der mit der Taufe verbundenen B. und der B. der nach der Taufe in schwere Sünden gefallenen Christen (der sog. zweiten B.). Schon das Neue Testament hatte den Fall vorgesehen, daß Glieder der christl. Gemeinde selbst in Sünden verfielen und daher ausgeschlossen würden, und hatte als den Weg der B. für sie eine aufrichtige, vor der Gemeinde beurkundete Reue bezeichnet, der Gemeinde aber die gemeinsame Fürbitte für die Gefallenen und die förmliche Wiederaufnahme derselben nur unter der Bedingung nachweislicher Reue zur Pflicht gemacht. Von den Exkommunizierten wurden daher außer dem Reueschmerze und dem Glauben auch die Zuthat der Werke, besonders des Gebets, des Fastens, der versöhnlichen Sinns, des Almosens und der Bluttaufe (des Märtyrertodes) in Anspruch genommen. (S. Absolution.) Namentlich in den Zeiten der Verfolgung, als viele vom Glauben abtrünnig wurden, bildeten sich allmählich gewisse Bußstationen oder Bußgrade (gradus, stationes poenitentiae) aus, welche von mehrern Kirchenversammlungen bestätigt wurden. (S. Kirchenbuße.)

Wie aber die kirchliche Absolution mit der göttlichen Sündenvergebung, so wurden auch die als Bedingung der Absolution kirchlich auferlegten Bußleistungen mit der B. im neutestamentlichen Sinne frühzeitig vermischt und als ein wesentliches Stück der letztern betrachtet. Nach kath. Lehre gestaltete sich die kirchliche Bußordnung zu einem besondern (vierten) Sakrament (Bußsakrament) noch neben der Taufe. Die Sünde nach der Taufe wird nach vorhergegangener Reue (poenitentia, contritio cordis) und Beichte (confessio oris oder auricularis, Ohrenbeichte) von dem Priester wirklich vergeben im Namen Gottes und unter Auferlegung guter, durch das Verdienst Christi genugthuender Werke (satisfactio). Eingesetzt hat Gott in Christo dieses Sakrament nach der Auferstehung, aber für die Sünden nach der Taufe ebenso unumgänglich notwendig gemacht, als die Taufe für die Sünden vor der Taufe. Hierin liegt zugleich der Unterschied für das Sakrament der B. und der Taufe. Die Materie der B. sind die Thätigkeiten des Büßenden selbst, nämlich die Reue (contritio), d. h. die vollkommene Reue, für die jedoch auch die unvollständige, die Attrition (s. d.) genügt, das Bekenntnis (s. Beichte) und die Genugthuung, wobei der Glaube (im Gegensatz zur prot. Lehre) nicht als Teil der B., sondern als vorhergehend betrachtet wird. Allein vor der Genugthuung tritt nach der innern Ordnung des Sakraments der zweite Teil desselben, seine Form ein, welche in der Absolution (s. d.) von seiten des Priesters besteht. Diese priesterliche Sündenvergebung umfaßt auch die Todsünden, nur muß