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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

Schlagworte auf dieser Seite: Calvinĭa; Calvinismus; Calvi Risorta

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Calvinia - Calvi Risorta

stianae", zuerst lateinisch, dann französisch (deutsch von Spies, Wiesb. 1888). Das Werk wurde Franz I. gewidmet, um ihn durch klare Darlegung der prot. Lehre zu einem mildern Verfahren gegen die Protestanten zu bewegen. Später hat C. die "Institutio" vielfach überarbeitet (die wichtigsten Ausgaben sind neben der ersten die Straßburger von 1539, die Genfer von 1559), aber Anlage und Grundgedanken des Werks blieben dieselben. Die ganze Glaubenslehre wird darin an der Hand des apostolischen Symbols entwickelt; die enge Verbindung der Glaubens- und der Sittenlehre zeigt die praktische Richtung von C.s Reformation; die Art, wie die Prädestinationslehre den Mittelpunkt des ganzen Systems bildet, bezeugt das streng geschlossene Denken des Verfassers.

Von Basel begab sich C. an den Hof der Herzogin Renata von Ferrara. Nach kurzem Aufenthalt entzog er sich der Inquisition durch schleunige Flucht nach Paris, 1536; auch hier nicht sicher, beschloß er wieder nach Basel zu gehen. Der Kriegsunruhen wegen reiste er über Genf, wo er 5. Aug. 1536 anlangte und auf Veranlassung Farels (s. d.) blieb. Als er aber mit den Genfer Predigern Farel und Caraud Ostern 1538 erklärte, wegen der herrschenden Sittenlosigkeit das Abendmahl nicht austeilen zu können, erhielten die Libertiner (s. d.) das Übergewicht: den drei Predigern wurde 20. April 1538 befohlen, die Stadt innerhalb dreier Tage zu verlassen. C. begab sich nach Straßburg, wo er das Predigtamt an der Gemeinde franz. Flüchtlinge und eine Professur an der Akademie übernahm. Von hier aus trat C. auch den deutschen Reformatoren näher, besonders Melanchthon. Um eine Vereinigung zwischen den Anhängern der schweiz. und der deutschen Reformation anzubahnen, unterzeichnete C. die Augsburgische Konfession und schrieb seine Abhandlung über das Abendmahl (französisch 1540; lateinisch von des Gallars 1545).

Nach wiederholter Aufforderung kehrte C. 13. Sept. 1541 nach Genf zurück, und 20. Nov. 1541 wurden die von ihm entworfenen kirchlichen Organisationsgesetze angenommen. Die Stadt ward in bestimmte Bezirke eingeteilt, die Zahl der Geistlichen und ihre Verrichtungen festgesetzt; ihre Wahl sollten die andern Geistlichen vollziehen, dagegen dem Rat und den Gemeinden nur die Bestätigung zustehen. Den Geistlichen wurden Älteste beigeordnet. Die (12) Ältesten und die (6) Geistlichen bildeten das Konsistorium, das die Kirchenzucht übte, über die Lehre dagegen nicht zu urteilen hatte. Der Besuch des Gottesdienstes ward obrigkeitlich überwacht, alljährlich nahm das Konsistorium häusliche Visitationen vor zur Erforschung des Glaubens und der Sitte. Wo kirchliche Strafen erfolglos blieben, schritten die weltlichen Richter mit harten Maßregeln ein. Diese Strenge verursachte 1555 einen Aufruhr der Libertiner; sie wurden überwunden und vier der Führer hingerichtet, überhaupt übte C. keine Schonung, wo es galt, das von ihm als notwendig Erkannte in Glauben oder Sitte durchzuführen. Castellio (s. d.) mußte aus Genf weichen, Servet (s. d.) ward wegen abweichender Auffassung der Trinitätslehre 1553 verbrannt. Unermüdlich thätig war C. für Predigt und Seelsorge. Hatte er schon 1536 in franz. Sprache (1538 lateinisch) einen Auszug aus der "Institutio" herausgegeben, der, obgleich ohne Frage und Antwort, meist "Katechismus" genannt wurde, so erschien 1545 der "Catéchisme de l' église de Genève".

Durch solche Mittel erreichte C., daß das ganze öffentliche und private Leben in Genf von dem Geiste strenger Kirchlichkeit getragen wurde. Die 1559 gestiftete Genfer Akademie wurde bald die Bildungsanstalt für die meisten reform. Geistlichen aller Länder und C. ihr Lehrer. Seine Vorlesungen behandelten die Exegese der biblischen Schriften, und aus ihnen sind seine Kommentare hervorgegangen. Durch ausgedehnten Briefwechsel nahm C. direkten Anteil an den Geschicken der reform. Kirche fremder Länder, Frankreichs, Englands, Hollands; durch den Consensus Tigurinus (s. Consensus und Bullinger) von 1549 wandte sich auch die deutsche Schweiz der Lehrweise C.s zu. Er starb 27. Mai 1564.

C. und nicht Zwingli hat der reform. Kirche ihren eigentümlichen Charakter aufgeprägt. Wie alle Reformatoren der Schweiz und Deutschlands, geht auch C. von dem Augustinischen Gedanken der allwirkenden Macht Gottes aus, neben der die menschliche Freiheit völlig verschwindet. Keine eigene Leistung kann uns das Heil erwerben, es beruht allein auf dem ewigen Ratschluß Gottes. Dieser ist ein doppelter; ohne Rücksicht auf menschliches Verdienst, bloß auf Grund göttlichen Wohlgefallens für die einen ein Ratschluß zum Heil und zur ewigen Seligkeit, für die andern ein Ratschluß zum Bösen und zur ewigen Verdammnis, der alle Menschen durch Adams Sünde verfallen sind. Da die Menschen eine ungenügende natürliche Erkenntnis Gottes und des Heils haben, so muß die Offenbarung in der Schrift eintreten. Ihr demütig zu folgen ist des Menschen Sache. C.s Eigentümlichkeit ist es nun, diese Forderung ebenso nachdrücklich für das Handeln wie für das Glauben geltend gemacht und damit die Durchdringung aller Verhältnisse des Lebens durch den ernsten Geist gesetzlicher Frömmigkeit erstrebt zu haben. Die Schriften C.s erschienen gesammelt Genf 1617 in 12 Foliobänden, dann Amsterd. 1671 und im "Corpus Reformatorum" (hg. von Baum, Cunitz und Reuß, bis Ende 1892 48 Bde., Braunschw. seit 1863). - Vgl. Henry, Das Leben J. C.s (3 Bde., Hamb. 1835 - 44); Stähelin, J. C. (2 Bde., Elberf. 1860 - 63); Galiffe, Quelques pages d' histoire (ebd. 1863); Biguet und Tissot, C. d' après Calvin (ebd. 1864); Kampschulte, J. C., seine Kirche und sein Staat in Genf (Bd. 1, Lpz. 1869); Lobstein, Die Ethik C.s (Straßb. 1877); Eigeman, Leven van Calvijn (Leiden 1881); vom kath. Standpunkte: Audin, Histoire de la vie, des ouvrages et des doctrines de C. (2 Bde., Par. 1841; 6. Aufl. 1873; deutsch von Egger, 2 Bde., Augsb. 1843 - 44); Cornelius, Die Verbannung C.s aus Genf (Münch. 1886); ders., Die Rückkehr C.s nach Genf (2 Abhdl., ebd. 1888 - 89). Klarheit über C.s Jugendzeit bringt: Lefranc, La jeunesse de C. (Par. 1888).

Calvinĭa, Division der Nordwestprovinz der brit. Kapkolonie in Südafrika, enthält im S. ein Hochthal (1000 m), große Weidegründe, aber keinen perennierenden Fluß; nach N. geht es in das wüste und steppenartige Buschmannsland (s. d.) über. C. zählt (1891) auf 61598 qkm nur 12213 E. (5047 Weiße). Der Hauptort C., ein Dorf, hat 688 E.

Calvinismus, die Lehre des Calvin (s. d.).

Calvi Risorta, Stadt in der ital. Provinz und im Kreis Caserta, 6 km von Sparanise, an der Linie Rom-Neapel des Mittelmeernetzes, ist mit Teano Bischofssitz, hat (1881) 2942 E., ein Seminar und Ruinen eines Amphitheaters, eines Theaters und eines Tempels und ist Erdbeben und der Malaria

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