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Caroldor – Carolini libri
Anmerkung: Fortsetzung des Artikels 'Carolath-Beuthen'
14. April 1662, gest. 23. Nov. 1700), der 1698 zum freien schles. Standesherrn von Carolath und Beuthen und 5. Febr. 1700 zum Reichsgrafen erhoben
ward. Sein Sohn, Hans Karl (geb. 15. Jan. 1688, gest. 11. Okt. 1763), wurde nach der Besitzergreifung Schlesiens
durch Friedrich II. 6. Nov. 1741 zum Fürsten zu C. nach dem Rechte der Erstgeburt und die Standesherrschaft zum Fürstentum erhoben, 18. Jan. 1753
der prinzliche Titel von Schönaich-Carolath auf die gesamte Nachkommenschaft ausgedehnt. Fürst Hans Karls Enkel war Fürst
Heinrich Karl Wilhelm, geb. 29. Nov. 1783, preuß. General der Kavallerie und Oberjägermeister, auch Mitglied des
Staatsrats und erbliches Mitglied des preuß. Herrenhauses, dem durch Kabinettsorder vom 22. Okt. 1861 für sich und alle folgenden Familienhäupter der
Titel Durchlaucht gewährt ward. Da er 14. Juli 1864 ohne männliche Erben starb, gingen Güter und Titel auf seinen Neffen, Prinz
Karl, geb. 14. Febr. 1845, über. Dieser war 1871–81 Mitglied des Deutschen Reichstags, wo er zur Deutschen
Reichspartei gehörte. Dessen Bruder, Prinz Heinrich von Carolath (s. d.),
begründete eine prinzliche Sekundogenitur auf der Freien Standesherrschaft Amtitz bei Sorau mit erblichem Sitze im preuß. Herrenhause und besitzt auch
die Herrschaft Starzeddel in der Niederlausitz.
Caroldōr, rumän. Goldstück von 20 Leï oder Franken = 16,20 M.
(s. Frank).
Carole (frz., spr. karóll; vom lat. choraula; grch.
choraulēs, «Chortanz») hieß im Mittelalter der Reihen- oder Rundtanz
(jetzt Branle [s. d.] in Frankreich, Rondeau in Belgien), bei
dem die Tanzenden, sich bei den Händen haltend, einen Kreis bildeten und mehr herumgingen als tanzten. Dazu sang man Liedchen,
Caroles, Chansons de carole. In England nannte man anfangs ähnliche Tänze
und Tanzlieder auch Carols; erst später gebrauchte man das Wort für jeden Gesang, besonders für geistliche
Jubelgesänge (z. B. die Christmas Carols). Auch in Italien hieß diese Tanzweise
la Carola und wird schon im «Decameron» erwähnt. – Vgl. Wolf, Über die Lais, Sequenzen und Leiche
(Heidelb. 1841).
Carolīna, der 235. Planetoid.
Carolīna (abgekürzt C. C. C., d. i.
Constitutio criminalis Carolina, oder P. G. O., d. i. «Peinliche Gerichts-Ordnung»), «des allerdurchlauchtigsten,
großmächtigsten, unüberwindlichsten Kaisers Karl V. und des Heiligen Römischen Reichs peinliche Gerichtsordnung», das erste allgemeine deutsche
Strafgesetzbuch, verbunden mit einer Strafprozeßordnung. Es wurde auf dem Reichstage zu Regensburg 1532 zum Reichsgesetz erhoben, freilich mit
der salvatorischen Klausel: «Doch wollen wir durch diese gnädige Erinnerung Kurfürsten, Fürsten und Ständen an ihren alten, wohlhergebrachten
rechtmäßigen und billigen Gebräuchen nichts benommen haben», also nur als subsidiäres Gesetz. Neben der Regelung des Strafverfahrens wird in der C.
auf der Grundlage der Bambergensis (s. Bambergische Halsgerichtsordnung) eine erstmalige Kodifikation gemeinen deutschen
materiellen Strafrechts gegeben. Der stete Hinweis auf den Rat der Rechtsverständigen sichert der Wissenschaft ihren wünschenswerten Einfluß,
wenngleich dadurch dem richterlichen Ermessen ein nach heutiger Anschauung zu weiter Spielraum gegeben wird. Zur Lösung des neuerlich
vielumstrittenen Problems vom Recht zur Strafe wird der einfache ↔ Satz aufgestellt, daß «die Strafe nach Gelegenheit und Ärgernis der
Übelthat aus Liebe der Gerechtigkeit und um gemeinen Nutzens willen zu ordnen und zu machen» sei (Art. 104). Die allgemeinen Begriffe von Teilnahme,
Versuch, Notwehr u.a. werden sachgemäß erörtert und eine Reihe von einzelnen Verbrechen genau bestimmt. Auf dieser Grundlage hat sich das gemeine
deutsche Strafrecht drei Jahrhunderte lang entwickeln können. Das bleibt das Verdienst der C. Daran ändert auch nichts der Umstand, daß die Strafen,
die in der C. verordnet werden, wegen ihrer Härte der heutigen Anschauung grausam und verwerflich erscheinen. Diese Strafen (Feuertod, Vierteilung
durch Zerschneiden des Leibes in vier Stücke, Zerstoßung der Glieder durch das Rad, Ertränken, lebendig Begraben) erklären sich aus dem Geiste der
Zeit. – Ausgaben der C.: Die authentischen (etwa 12) sind bei Schöffer in Mainz im 16. Jahrh. mit kaiserl. Privileg
erschienen; eine Ausgabe von 1532 ist nicht nachzuweisen, jedenfalls nicht mehr vorhanden. Von den vorhandenen ist die älteste von 1533, dann öfter
auch ohne Jahr erschienen. Neuere Ausgaben: Jena 1826, 1835; gute kritische von J. Ch. Koch (Gießen 1769; 8. Aufl., Marb. 1824), von Zöpfl (Heidelb.
1842). Eine lat. Übersetzung lieferte Gobler (Basel 1543; neu hg. von Abegg, Heidelb. 1837). – Vgl. Malblanc, Geschichte der peinlichen Gerichtsordnung
Karls V. (Nürnb. 1783); Stobbe, Geschichte der deutschen Rechtsquellen (2. Abteil., Braunschw. 1860–64); Güterbock, Die Entstehungsgeschichte der C.
(Würzb. 1876); Stintzing, Geschichte der deutschen Rechtswissenschaft (2 Bde., Münch. 1880–84); Berner, Lehrbuch des deutschen Strafrechts (16.
Aufl., Lpz. 1891).
Carolīna, La, Ciudad in der span. Provinz Jaén (Andalusien), am
Südfuße der Sierra Morena, hat (1887) 8460 E., Post und Telegraph, ist Mittelpunkt einer deutschen, von Karl III. angelegten Kolonie. In der Nähe
Weinberge, Olivenpflanzungen, Blei- und Silberminen.
Carolīna, Landschaft in den Vereinigten Staaten von Amerika am Atlantischen Ocean. 1663
verlieh Karl II. durch einen Freibrief das Gebiet zwischen dem 31. und 36.° nördl. Br. und zwischen den beiden Oceanen an eine Gesellschaft von adligen
Günstlingen, die auf Grund eines künstlichen, von John Locke entworfenen Feudalsystems die Besiedelung in Angriff nahmen. Es bildeten sich zwei
Kolonisationsmittelpunkte mit getrennten Verwaltungen, der eine am Ashleyfluß in der Nähe des heutigen Charleston, der andere weiter nördlich. Lockes
Plan, der sich als unpraktisch erwiesen hatte, mußte 1693 aufgegeben werden. 1731 gaben die Besitzer für eine Geldsumme ihre Rechte an die Krone
zurück, welche eine Trennung des Gebietes in Nord- und Südcarolina (s. diese Artikel)
vornahm.
Carolīni libri (lat.),
Karolinische Bücher, eine kirchenpolit. Denkschrift, aus Anlaß des Bilderstreites im Auftrage Karls d. Gr. von fränk.
Theologen verfaßt. Als Papst Hadrian I. die Akten der zweiten Nicänischen Synode von 787, welche die Verehrung der Bilder kirchlich sanktionierte, in lat.
Übersetzung an Karl d. Gr. sandte, legte dieser sie den fränk. Theologen vor, besonders der Frankfurter Synode von 794, und ließ eine Gegenschrift
ausarbeiten, die sog. C. l., und dem Papst übersenden. Das Werk zerfällt in 120 Kapitel in vier Büchern
Anmerkung: Fortgesetzt auf Seite 954.
Artikel, die man unter C vermißt, sind unter K aufzusuchen.