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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Cerro – Certifikat

Anmerkung: Fortsetzung des Artikels 'Cerrito'

neten Saint-Leon, der meist mit ihr auftrat, sich aber 1850 von ihr trennte. Bald darauf trat sie von der Bühne zurück und wohnt jetzt in Passy.

Cerro (span.), Höhe, Bergrücken, daher in Spanien, Mittel- und Südamerika oft mit Namen von Bergen und Pässen verbunden.

Cerro Azul, Hafen von Cañete (s. d.) in Peru.

Cerroblanco, Vulkan, s. Cayambe.

Cerro de Pasco, Hauptstadt des peruan. Depart. Junin, unfern des nördl. Endes des Chinchaycochasees, in 4302 m Höhe, in wüster, unfruchtbarer Gegend gelegen und durch Eisenbahn über Oroya mit Lima verbunden, verdankt ihre Entstehung den 1630 entdeckten Silberminen und führt ihren Namen von dem etwas südlicher gelegenen, früher von Bergleuten stark bevölkerten Pasco, nach welchem auch der Gebirgsknoten von Pasco genannt wird. C. ist sehr schlecht auf dem unebenen Gebiete der Gruben selbst erbaut, hat (1889) 14000 E., der Mehrzahl nach Indianer und Mestizen; ein Berg- und Handelsgericht. Die Münze ist seit 1845 geschlossen. Es ist eine Stadt der Teurung, des wüstesten Lebens und des Hazardspiels. Das Höhenklima unterwirft jeden Fremden anfangs der peinlichen Soroche oder Punakrankheit. Der Silberbergbau liefert jetzt nicht mehr die Ausbeute, die ihn zur Zeit der span. Herrschaft weltberühmt machte. Bis 1878 hat er etwa 535 Mill. Doll. ergeben. Die Silbererze kommen hier auf zwei Hauptgängen vor, die fast unter dem Marktplatz der Stadt sich kreuzen.

Cerro Gordo, Gebirgspaß in Mexiko, 64 km nordwestlich von Veracruz, bekannt durch den Sieg der Amerikaner unter Scott über die Mexikaner 18. April 1847.

Cerro Largo, Departamento der südamerik. Republik Uruguay, an der Grenze gegen Brasilien, hat 14904 qkm, 1889 mit Minas und Treinta y Tres zusammen 61209 E. Hauptort ist Melo, Villa de Melo oder Cerro.

Certaldo (spr. tscher-), Ort im Kreis San Miniato der ital. Provinz Florenz, an der Linie Empoli-Chiusi des Adriatischen Netzes, hat (1881) 3877, als Gemeinde 7779 E., ein altes Schloß der Alberti und das Wohnhaus des Boccaccio mit den Resten seines 1783 zerstörten Grabdenkmals.

Certamen (lat.), Wettkampf, Streit.

Certa res (lat.), etwas Bestimmtes. Unter einem Heres ex certa re versteht man einen Erben, welcher zwar als Erbe eingesetzt ist, aber mit der Beschränkung auf ein bestimmtes Vermögensstück oder bestimmte Vermögensstücke, z.B. X soll mein Erbe sein auf mein Grundstück. Eine solche Erbeinsetzung enthält einen Widerspruch in sich, da der Erbe der Gesamtrechtsnachfolger ist. Das röm. Recht legt das Hauptgewicht auf die Erbeinsetzung, wird aber dadurch zu einer die einzelnen Fälle unterscheidenden Regelung genötigt. Grundsätzlich folgt ihm noch das Gemeine Recht, jedoch wird nicht selten, weil der Ausdruck Erbe nicht die gleiche formelle Bedeutung hat wie früher, die Auslegung zu dem Ergebnisse gelangen, daß nur ein Vermächtnis gemeint sei. Das Sächs. Bürgerl. Gesetzbuch schließt sich dem Gemeinen Rechte an und gelangt dadurch zu seinen §§. 2181–86, in welchen die einzelnen Fälle geregelt werden. Ähnlich, wenn auch sachlich nicht übereinstimmend, das Bayrische Landr. III, 3, §. 9. Das Preuß. Allg. Landr. I, 12, §. 263 erklärt denjenigen, welchem nur eine bestimmte Sache oder Summe im Testament zu seinem Erbteile ausdrücklich angewiesen ist, «im ↔ Verhältnisse gegen die übrigen Erben» als einen bloßen Legatar. Von dem Code civil dürfte nach Art. 1002 fg. das Gleiche gelten, nicht minder von dem Österr. Bürgerl. Gesetzb. §§. 553 fg. (Unger, §. 8, Anm. 4); indessen ist es stets eine Frage der Auslegung, ob nicht doch eine Erbeinsetzung gewollt ist.

Certepartie, s. Chartepartie.

Certhĭa, s. Baumläufer.

Certhiĭdae, Gattung der Singvögel, s. Baumläufer.

Certieren (lat.), wetteifern, Wettstreiten, besonders in der Schule um einen höhern Platz.

Certifikat (lat.), im allgemeinen jeder Schein, jede als Ausweis dienende schriftliche, besonders auch amtliche Versicherung. Im Zollwesen sind die Ursprungscertifikate (Ursprungszeugnisse) über die Herkunft von Waren wichtig. Bestehen nämlich zwischen verschiedenen Staaten Verträge über Verkehrserleichterungen und Zollbefreiungen zu Gunsten der aus dem betreffenden andern Staate oder Gebietsteile herstammenden Waren, so erfordert die Ausübung dieser Vergünstigung den amtlichen Nachweis, daß die Waren, für welche die Vergünstigung beansprucht wird, in dem betreffenden andern Staate wirklich erzeugt sind. Im deutschen Zollgebiete haben derartige Beglaubigungen die Firmen des Absenders und Empfängers, das Nettogewicht der Ware, die Zahl der Frachtstücke und die Art der Verpackung anzugeben. Die C. werden dann behufs Prüfung der Grenzzollbehörde des Bestimmungslandes übersandt und danach nebst Begleitschein (s. d.) und der betreffenden Warenmenge an das Zollamt des Bestimmungsortes weiter befördert; letzteres behält die C. zurück. Außerdem sind von Bedeutung die Ausgangscertifikate, wie sie im zollpflichtigen Warenverkehr auf fortlaufendes Conto (s. d.) sowie auf Meßconto (s. d.) vorkommen. Sollen nämlich zollpflichtige Waren, die auf fortlaufendes Conto abgelassen worden sind, nach dem Auslande oder nach andern Packhofsstädten versendet oder zur amtlichen Niederlage angemeldet werden, so hat der Contoinhaber unter anderm über jede Warenpost ein C. unter seiner Handlungsunterschrift oder der Unterschrift des Prokuristen oder eines andern mit ausdrücklicher schriftlicher Vollmacht versehenen Bevollmächtigten und unter Beifügung des Handlungsstempels oder Handlungssiegels auszustellen. Dieses C. muß enthalten: das Folium, welches dem Contoinhaber in der Contobuchhalterei gegeben ist, die fortlaufende Nummer des bezüglichen Verkaufspostens, die Angabe der Warengattung nach Anleitung des Zolltarifs, des Nettogewichts, des Auslandes, aus welchem die Waren abstammen, die handelsüblichen Benennungen der Waren unter Angabe der Zahl der Stücke, das Folium der Verkaufs-, Versand- u. s. w. Bücher, endlich die Versicherung an Eidesstatt, daß die gemachten Angaben richtig seien. Die C. sind nur vier Wochen, vom Tage ihrer Ausstellung an gerechnet, gültig und begründen keinen Anspruch auf Abschreibung vom Conto, wenn sie dem Abfertigungsamte nach dieser Frist vorgelegt werden. Fällt der Tag des Ablaufs der Gültigkeitsfrist auf einen Sonn- oder Feiertag, so dürfen dieselben auch am Tage darauf noch angenommen werden. Den C. sind die Deklarationen (s. d.) beizufügen, welche zum Zwecke der Ausgangsabfertigung abzugeben sind. Die Inhaber von Meßconten haben über jede von ihnen verkaufte zollpflichtige Warenpost zwei übereinstimmende C. unter

Anmerkung: Fortgesetzt auf Seite 57.

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