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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

Schlagworte auf dieser Seite: Cessionār; Cession dĕ biens; C’est-à-dire; Cesti

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Cessionar – Cesti

sionar) verweisen zu lassen braucht. Und der Cessionar kann die abgetretene Kaufpreisforderung u. s. w. nur einziehen, wenn der Verkäufer die Ware geliefert hat oder der Cessionar bereit ist, sie statt des Verkäufers zu liefern. Forderungen, welche eine nicht übertragbare Eigenschaft des Gläubigers voraussetzen, wie z. B. laufende Alimente, können nicht cediert werden.

Die C. erfolgt ohne Zustimmung des Schuldners und ist auch gegen dessen Willen wirksam, wenn nicht bei Begründung der Forderung Unübertragbarkeit bedungen ist. Doch soll solche Abrede nach dem Deutschen Entwurf §. 295 gegen Dritte nicht wirksam sein.

Die C. erfolgt freiwillig durch Erklärung des Cedenten, oder durch Überweisung des Richters an eine kraft des Gesetzes hierzu berechtigte Behörde im Wege der Zwangsvollstreckung. Kraft Gesetzes geht nach Preuß. Allg. Landr. Ⅰ, 16, §. 46 die Forderung des Gläubigers auf den Dritten über, wenn dieser statt des Schuldners Geld zahlt; nach Sächs. Bürgerl. Gesetzb. §. 955 geht jede Forderung auf den Dritten, welcher den Gläubiger an Stelle des Schuldners befriedigt, über, wenn sich der Dritte vor oder bei Befriedigung die Abtretung der Forderung ausbedungen hat. Über das franz. Recht s. Subrogation. Nach Österr. Bürgerl. Gesetzb. §. 1422 ist der Gläubiger nur zur C. verpflichtet, wenn der Dritte mit Bewilligung des Schuldners zahlt, über die Überweisung von Forderungen durch Zwangsvollstreckung s. d.

Die freiwillige C. durch Rechtsgeschäft erfolgt durch Erklärung des Cedenten und Annahme des Cessionars; zur Wirkung gegen den Schuldner und gegen Dritte ist nach franz. Recht noch Signifikation an den Schuldner erforderlich. Die Annahme des Cessionars braucht nicht in demselben Akt zu erfolgen, mit welchem die C. erklärt wird, und sie kann formlos geschehen. Auch die C. kann formlos erklärt werden, nach Preuß. Allg. Landr. Ⅰ, 5, §. 131; nach Ⅱ, §. 394 aber, wenn die Forderung verbrieft ist oder bei Beträgen über 150 M. nur schriftlich; das ist durch Art. 317 des Deutschen Handelsgesetzbuchs beseitigt, wenn die C. ein Handelsgeschäft ist, also im Zweifel bei jeder C. eines Kaufmanns (Art. 274). Die cedierte Hypothek geht nach Sächs. Bürgerl. Gesetzb. §. 438 in Beziehung auf Dritte und den Schuldner nur über, wenn die Umschreibung im Grund- und Hypothekenbuch erfolgt ist, anders in Preußen; die preuß. Grundschuld geht auf den Cessionar nicht über, wenn der Grundschuldbrief nicht ausgehändigt ist.

Die Erklärung der C. kann sich in einem Akt auf eine ganze Anzahl von Forderungen beziehen, z. B. die sämtlichen Aktiva (s. d.) eines Handelsgeschäfts. Teilbare Forderungen, namentlich Geldforderungen, können auch zu einem Teile, zu verschiedenen Teilen an verschiedene Personen abgetreten werden. Werden so Hypothekforderungen cediert, so kann der Teilcessionar die Bildung eines Zweigdokuments fordern. In blanco, d. h. ohne Benennung der Person des Cessionars, kann die preuß. Grundschuld und die Mecklenburger Hypothek abgetreten werden; der Inhaber kann seinen Namen einschreiben. Im übrigen ist die C. ein Formalakt, d. h. sie gilt, auch wenn die Causa (s. d.), also ob die Forderung verkauft und die Valuta bezahlt ist, ob die Forderung geschenkt, als Mitgift gegeben, ob an Zahlungsstatt, zur Sicherheit u. s. w. abgetreten ist, nicht erklärt wurde. Nur begründet der Mangel einer gültigen Causa ein Rückforderungsrecht des Cedenten gegen den Cessionar, aber nicht, wenn dieser weiter cediert hat, gegen dessen Rechtsnachfolger. Der Cessionar wird Eigentümer der Forderung, sodaß er dieselbe weiter cedieren darf.

Mit der C. gehen die Nebenrechte der Forderung, z. B. aus einer Bürgschaft, Pfandbestellung, auf den Cessionar über, auch wenn dies nicht besonders ausgemacht ist. Die Hypothek kann nicht ohne die persönliche Forderung abgetreten werden, für welche sie bestellt ist; wird eine Grundschuld ohne die persönliche Forderung abgetreten, so geht letztere unter.

Der Cedent ist verpflichtet, dem Cessionar die Auskünfte zu erteilen, welche die Einziehung der Forderung sichert, die Beweismittel an die Hand zu geben, die sich auf die Forderungen beziehenden Urkunden auszuhändigen. Er haftet bei freiwilliger C. für die Verität, d. h. daß die Forderung besteht, wenn er nicht bei der Abtretung diese Haftung ohne Arglist abgelehnt hat. Ob der Cedent auch für die Bonität haftet, d. h. daß der Schuldner zahlungsfähig sei, richtet sich nach der Causa der C. Bei einer zahlungshalber erfolgten C. kann der Cessionar, welcher seine Befriedigung nicht erlangt hat, auf seine Forderung gegen den Cedenten zurückgreifen, wenn ihn nicht der Vorwurf der Säumigkeit in Einziehung der abgetretenen Forderung trifft. Hat der Cedent dieselbe Forderung an verschiedene Personen hintereinander abgetreten, so ist, solange der Schuldner nicht in gutem Glauben an einen derselben gezahlt hat, streitig, ob der ältere Cessionar den jüngern ausschließt, oder der, welcher zuerst dem Schuldner Nachricht von der C. gegeben hat. Für das preuß. Recht wird das erstere behauptet; natürlich verbleiben dem Benachteiligten seine Ansprüche an den Cedenten, und der Schuldner darf, wenn er von mehrern Cessionaren auf dieselbe Schuld belangt wird, sich durch Hinterlegung von seiner Schuld befreien (Deutsche Civilprozeßordn. §. 72).

Der Schuldner kann so lange seine Schuld an den ursprünglichen Gläubiger zahlen und kompensable Gegenforderungen erwerben, als ihm die C. nicht denunziert, d. h. bekannt gemacht ist. Die Bekanntmachung kann durch den Cedenten oder den Cessionar oder das Gericht erfolgen, nach Preuß. Allg. Landrecht muß aber der Cessionar die C. dem Schuldner urkundlich binnen 3 Tagen nachweisen. Hat der Schuldner den Cessionar als seinen Gläubiger anerkannt, so wird er mit Einreden aus der Person des Cedenten, welche ihm sonst bei abgetretenen persönlichen Forderungen zustehen, nicht mehr gehört.

Cessionār (lat.), der, dem etwas cediert wird, s. Cession.

Cession dĕ biens (frz., spr. ßessĭóng de bĭäng), s. Cessio bonorum.

C’est-à-dire (frz., spr. ßätadihr), das heißt, das bedeutet.

Cesti (spr. tsche-), Marc’ Antonio, ital. Komponist, geb. um 1620 zu Florenz, wurde von Carissimi in Rom gebildet. Nachdem er verschiedene musikalisch-kirchliche Ämter in Italien bekleidet hatte, berief ihn Kaiser Leopold Ⅰ. als Kapellmeister nach Wien. Er starb wahrscheinlich 1669 in Venedig, wo seine meisten Stücke zur Aufführung gelangten. C. war neben Cavalli der bedeutendste Opernkomponist, sein «Pomo d’Oro» (Wien 1656) und «La Dori» (1661) die berühmtesten Opern seiner Zeit. Die Hofbibliothek in Wien besitzt die größte Anzahl von Handschriften C.scher Opern.

^[Artikel, die man unter C vermißt, sind unter K aufzusuchen.]