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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Checks - Chediv
Datum und den Namen des Empfängers des aus-
gestellten C. vermerken. Dem Kunden wird zur
Pflicht gemacht, das Checkbuch sorgfältig aufzube-
wahren, und das Formular so auszufüllen, daß
eine Fälfchung ausgeschlossen wird. Die weißen
C. der Deutschen Reichsbank und die C. einiger
andern Banken enthalten am rechten Nande Zahlen'
reihen, von welchen diejenigen abzuschneiden sind,
welche die im C. angegebene Summe übersteigen.
Um zu verhüten, daß ein Unberechtigter den
ausgestellten C. zur Zahlung präsentiert, wird in
England der C. häusig vom Aussteller oder vom
spätern Inhaber gekreuzt (crosäßä). Es werden
zwei Parallelen quer über die vordere Seite ge-
zogen, zwischen welchen der Name des zu Hebung
berechtigten Bankiers (special ci-ossinF) oder die
Worte "auä (^o" <F6n6i-Ni ci-oLäinF) oder "uot u6-
^otiadik" eingeschrieben werden. Nach den Be-
stimmungen der Deutschen Reichsbank erfolgen
bare Abhebungen durch weihe C., welche auf eine
bestimmte Person oder Firma mit dem Zusätze
"oder überoringer" lauten. Die Bank zahlt den
Betrag an den Überbringer ohne Legitimations-
prüfung, auch wenn der C. an eine bestimmte Per-
son giriert ist. Die C. können aber gekreuzt werden,
d. h. quer über den Text des C. mit dem Vermerk
versehen werden: "Nur zur Verrechnung". In diesem
Falle darf der C. nur zur Verrechnung mit der
Neichsbank oder einem Contoinhaber benutzt, nicht
bar ausgezahlt werden. Zu Übertragungen auf
Konten sind die roten Checkformulare bestimmt; sie
müssen auf den Namen ausgestellt werden und sind
nicht übertragbar.
Außer dem Checkbuch erhält der Kunde von dem
Bankhause ein Conto gegenbuch, in welches alle
von ihm oder für ihn bar oder durch Verrechnung
eingegangene Gelder von dem Vankhause bei
jeweiliger Präsentation des Buchs in Übereinstim-
mung mit den Büchern des Bankhauses eingetra-
gen werden; in England ein Quittungsbuch (slip-
dook), in welchem über alle Einlagen quittiert
wird und bei größerm Verkehr ein dem Conto-
gegenbuch ähnliches Abrechnungsbuch, xaLs-dook
genannt.
Der nicht auf den Inhaber ausgestellte C. ist,
wenn die Übertragung nicht von dem Aussteller
auf dein C. verboten ist, durch Indossament wie ein
Orderpapier übertragbar. Der Deutsche Entwurf
will, wenn die Zahlung von dem Bezogenen nicht er-
folgt, das Indossament (s.d.) auch in Bezug auf den
Regreß wie ein Wechselindossament behandeln, sodaß
der Inhaber Klage gegen den Aussteller oder irgend
einen seiner Vormänner erheben dürfe, gleichgültig
aus welchem Grunde der C. gegeben und genom-
men ist. Ob dazu ein Bedürfnis vorliegt, ob solche
Vorschrift, wenn sie zum Gesetz erhoben wird, na-
mentlich Privatleute in weitern Kreisen geneigt
machen wird, ihre Kasse einem Vankhause anzu-
vertrauen und C. auszustellen, aus welchen sie bei
eingetretener Insolvenz des Bankhauses mit einer
Wechselklage verfolgt werden können, läßt sich stark
bezweifeln. Wo eine derartige Bestimmung nicht
besteht, ergiebt sich das Recht zwischen Geberund
Nehmer des C. aus dem der Hingabe zu Grunde
liegenden Rechtsverhältnisse von selbst. Die er-
wartete Zahlung ist nicht erfolgt, und wenn der
Nehmer einen Anspruch an den Geber hatte, wel-
cher durch den C. getilgt werden follte, macht er
diesen geltend. Hat aber der Aussteller den Neh-
mer bestimmt, den C. als Zahlung etwa für eine
ihm Zug um Zug gewährte Gegenleistung anzu-
nehmen und der Geber hatte einen disponibeln
Barbestand in der angewiesenen Höhe bei dem
Bezogenen nicht, oder er hat den Barbestand in-
zwischen, und bevor der Nehmer den C. innerhalb der
gesetzlichen Frist präsentiert hat, gehoben, so haftet
der Geber als Betrüger und macht sich straffällig.
Der Deutsche Entwurf und einzelne Checkgesetze
haben besondere Strafbestimmungen aufgestellt.
Im Deutschen Reiche ist der C. bis jetzt, ebenso
wie in Belgien, stempelfrei. Nach einer dem
Bundesrat im Nov. 1893 zugegangenen Novelle
zum Gefetze über die Reichsstempelabgaben soll er
aber künftighin bei einem Betrage von mehr als
20 M. einem Stempel von 10 Pf. unterliegen.
In England ist der Pennystempel, in Frankreich
10 Cent. für Platzchecks, 20 Cent. für andere, in
Österreich für C. auf Banken 2 Kr., in Italien 5 Cent.
Stempel eingeführt. In Spanien unterliegt er dem
vollen Wechselstempel.
In neuester Zeit findet der C. auch vielfach an
Stelle der Sichtwechsel im internationalen
Zahlungswesen Anwendung, so namentlich im Ver-
kehr mit Paris und London, weshalb auch verschie-
dene Börsen Kurse für C. auf diese Plätze notieren.
Eine eigentümliche Art von C. sind die sog. Effek-
te n ch e ck s, welche von der Bank des Berliner Kassen-
vereins und dem Wiener Giro- und Kassenverein
über dort deponierte Wertpapiere ausgestellt werden
und den Verkehr in diesen Papieren erleichtern. --
Der Umfang des Checkverkehrs läßt sich annähernd
aus den Zahlen über den Giroverkehr und den Um-
sätzen der Clearinghäuser ermessen.
Vgl. Seyd, 1^6 I^ouäou I)HukiiiF auä t^6
daiikerg' OleariuZ Ü0U86 (Lond. 1872; deutsch von
Sjöström, Lpz. 1874); Nentzsch, Handwörterbuch
der Volkswirtschaftslehre (Lpz. 1866; 2. Aufl. 1870);
R. Hildebrand, Das Chequesystem (Jena 1867);
Funk, Über die rechtliche Natur des Cheque (Wien
1878); R. Koch, über Giroverkehr und den Ge-
brauch von C. als Zahlungsmittel (Berl. 1878);
Über Bedürfnis und Inhalt eines Check-Gesetzes
(ebd. 1883); Knapp, Der C. ("Zeitfchr. f. Handels-
recht", Bd. 30, Stuttg. 1884); von Stieglitz, Wesen
und Vorzüge des Depositen- und Checkvertehrs (Berl.
1884); Schiebe und Odermann, Kontorwissenschaft
(9. Aufl. 1889, S. 370 fg.); Cohn in "Endemanns
Handbuch des Handelsrechts", III (Lpz. 1885);
Kuhlenbeck, Der C. (ebd. 1890); N. Telschow, Der ge-
samte Geschäftsverkehr mit der Neichsbank (5. Aufl.,
ebd. 1891); Simonfon in "Schmollers Jahrb. für
Gesetzgebung" (ebd. 1892).
Checks (spr. tschecks), die engl. Bezeichnung für
lcinwandartige, blau und weiß gewürfelte, zuweilen
auch gestreifte Gewebe aus reinem Leinen oder Baum-
wolle oder auch aus Leinen und Baumwolle ge-
mifcht, die namentlich in England, Holland, wach-
sen, Schlesien und Böhmen verfertigt und meist als
Material für Matrosenkleidung (daher auch Ma-
trosenleinen genannt) nach Nordamerika und
Westindien ausgeführt werden.
Gheddar (fpr. tschedd'r), Dorf in der engl.
Grafschaft Somerset, am südl. Fuße der Mendip-
hügel, hat (1891) 1941 E. und Käfefabrikation. In
der Nähe C. Cliffs (120-150 m) und C. Ca-
verns, zwei Tropfsteinhöhlen.
Ehedw, K h e d i v e, K h i d i v e (pers., "Gebieter"),
der seit 1867 dem Pascha von Ägypten (s. d., Bd.1,
Artikel, die man unter C vermißt, sind unter K aufzusuchen.