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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Commonitorium - Commons (House of)
voininonitorinlu (lat.), Erinnerungsschreiben.
voninion I.9.V? (spr. komm'n lah) bezeichnet in
England 1) das Gewohnheitsrecht, insofern es durch
richterliche Entscheidungen festgestellt ist, im Gegen-
satz zu dem Recht, das durch Gesetzgebung ent-
standen ist (8tawt6 I^n); 2) das strenge Recht,
wie es früher von den Oomiuon I^^v Oourts ge-
handhabt wurde, im Gegensatz zu der früber im
(Hkmcoi'x (^oui-t angewandten ^ciuit)- (s. Billig-
keit); 3) allgemeines Recht im Gegensatz zu Ortsge-
bräuchen. Neuerdings wird 4) der Ausdruck nament-
lich von amerik. Schriftstellern für das allen angel-
sächs. Nationen gemeinsame Recht gebraucht, das in
Nordamerika und den meisten engl. Kolonien als
Rechtsnorm dient, insofern es nicht mit den beson-
dern Umständen des Ortes im Widerspruch steht,
oder durch Gesetzgebung verändert oder beseitigt ist.
voniiuon ?ra^sr, Look ol (spr. bück of
komm'n prehr), die engl. Kirchenagende, wurde 1548
von einem aus den vornehmsten Bischöfen und Theo-
logen bestehenden Komitee unter Vorsitz Cranmers
(s. d.) zusammengestellt und erhielt 1549 durch das
Parlament Gesetzeskraft. Dieser erste Entwurf hielt
sich noch ziemlich genau an die röm. Liturgie, wes-
halb beim weitern Fortschreiten der Reformations-
idcen in England bald eine Revision desselben nötig
schien, die 1552 herauskam und mebrcre papistische
Gebräuche beseitigte. Nach der Thronbesteigung
Elisabeths erhielt das Look ol 0. ?. durch Parla-
mentsakte von 1559 von neuem Anerkennung, indem
man nur einzelne Stellen änderte, welche den Katho-
liken besondern Anstoß gaben. In dieser Gestalt be-
friedigte die Agende fo ziemlich alle Religionspar-
teien, selbst die Katholiken. Unter der Regierung
Jakobs I. machten die Streitigkeiten mit den Puri-
tanern eine neue Reform dcr Liturgie notwendig.
Da sich die dazu berufene Konferenz nicht einigte,
nahm der König aus eigener Machtvollkommenheit
Veränderungen vor (1604), und Karl I. folgte seinem
Beispiel. Unter Karl 11. wurde zu abermaliger Re-
vision geschritten. Die dadurch erzielte Ausgabe,
welche 1662 die Bestätigung des Parlaments er-
hielt, ist die noch heute gültige Norm der Anglika-
nischen Kirche, doch mit einigen 1872 eingeführten
Verbesserungen. Die bischöfl. Kirche in Nordamerika
hat ihre eigene Ausgabe des (^. ?. Vook, die von
der englischen in einigen Punkten abweicht. - Vgl.
Parker, ^lie tir8t?l^6r Look ol Nänarä VI.
(1876); Daniel, 1k6 ^i-a^r Look, it8 liiZtor^,
13.QFUÄF6 3,nä cout6nt8 (1879 u. ö.); Butler, üiZtorv
ol tk6 Look ol lü. ?. (1880); Blunt, ^6 aniioteä
Look ollü. ?.) dkinA 9,Q 1ii8toi'icii1, rituai 2.nä tii60-
IoFiog.1 coiQin6iit9.i'^ (neue Ausg. 1885).
voinin.0113. Ho 118 6 ol (spr. haus' of komm'ns),
engl. Bezeichnung für die zur Vertretung des Volks
erwählte Körperschaft, welche mit dem Lou86 ol
I^oräs und dem Souverän zusammen das Parla-
ment bildet. Der Name bezeichnet nicht etwa eine
Vertretung der gemeinen Leute, sondern vielmebr
eine Vertretung der Gemeinschaften (Grafschaften
und Städte) im Gegensatz zum Hou86 ol I^oräs
(s. I.oi-dg, Non86 ol), zu welchem jedes Mitglied
als Einzelperson berufen wird. Das IIou86 ol 0.
war zuerst eine Versammlung zum Zweck der Steuer-
bewilligung, wurde später außerdem Hauptorgan
der Gesetzgebung und schließlich gewann es ferner
die Hauptkontrolle über die ausführenden Bebörden.
Versammlungen zum Zweck der Bewilligung
vonGeldern fanden unter den Plantagenets statt,
wenn der König von seinen Lehnsmannen (Laroug
oder Xm^lM genannt) außerordentliche Abgaben
verlangte. DieNaFu". (^karta bestimmt ausdrücklich,
daß die Genehmigung der Barons zur Erhebung
von Beiträgen, welche über die drei regelmäßigen
Gefalle hinausgehen, nötig ist; auch erforderte die
Taxierung für das 8cut^6 (d. h. die Geldsummen,
die an der Stelle von Kriegsdiensten zu entrichten
waren) eine Beratung unter den Beteiligten. Es
wurde dann zur regelmäßigen Gewohnheit, daß
diese Versammlungen nur von Vertretern der
Lehnsmannen besucht wurden. Gewöhnlich erschie-
nen zwei für jede Grafschaft, die vorzugsweise als
Xniß1it8 ol tde 8kil6 bezeichnet wurden. Die
Prälaten und die angesehensten Lehnsmannen des
Königs (Lki'oii68 m^oi-68, die allmählich die Be-
zeichnung Lai'0Q8 ausschließlich erhielten) betei-
ligten sich nicht bei diesen Versammlungen, da sie
ohnehin vom König zu dem Großen Rat (N^unm
Concilium, s. I^or<l8, Hou86 ol) berufen wurden.
Die niedere Geistlichkeit stand in keinem eigent-
lichen Lehnsverhältnis zum König, bewilligte dem-
selben indessen freiwillige Subsidien, über welche
die Versammlungen ihrer Vertreter, welche von
Zeit zu Zeit zusammenkamen, zu beschließen hatten.
1264 wurden zum erstenmal auch Vertreter der
Städte berufen, und die drei Versammlungen
tagten bei dieser Gelegenheit zur selben Zeit. Erst
unter Eduard I. erhielten diese Versammlungen
einen polit. Charakter, und die Abgaben, welche sie
dem Könige gewährten, nahmen mehr die Natur
allgemeiner Steuern an. In den Erlassen des
Königs, welche das sog. Model Lklii^inOiit von
1295 beriefen, kommen diese beiden Tendenzen be-
reits zur Geltung. "Was alle berührt, soll auch
! von allen gebilligt werden", so heißt es in einem
derselben, und ferner: "Die Vernunft verlangt, daß
man gemeinschaftlichen.Gefahren mit gemeinschaft-
lichen Beiträgen entgegenwirke." Von dieser Zeit
nimmt die Vertretung der Grafschaften und Städte
immer mehr die Eigenschaft einer Volksvertretung
an, und die Vertreter der Grafschaften und der
Städte beginnen zusammen in einer Versammlung
zu tagen. Die Vereinigung beider und die Ver-
änderung in der Natur der Steuerbewilligung
kommt während der Regierung Eduards III. deut-
lich zum Ausdruck, und besonders bemerkenswert
ist das Jahr 1377, in welchem die vereinigte
Versammlung einen permanenten Vorsitzenden
<8p6Hk6r> wählt und eine Kopfsteuer für alle Be-
wohner Englands ausschreibt. Die Versammlung
der (^. wird nun ebenso wie die Versammlung der
Lords und die Versammlung der niedern Geistlich-
keit einer der Neichsstände(N8t^t68 ol tk6 L>6a.1ui).
Die Versammlungen der Geistlichkeit bleiben ge-
sonderte Körperschaften für die Bewilligung von
Steuern bis zum 1.1665.
War es nunmehr auch festgestellt, daß nur die
von der Vertretung des Volks bewilligten Steuern
zu erheben seien, so blieb doch die Verwendung
der Gelder vorläufig fast stets dem freien Ermessen
des Königs überlassen. Erst nach der Restauration
der Stuarts bildete sich die Praxis aus, auch über
die Staats aus gaben Bestimmungen zu treffen.
Es geschad dies zuerst 1665, als die für den
Krieg mit Holland verlangten Gelder nur unter der
Bedingung bewilligt wurden, daß dieselben nicht
anderweitig zu verwenden seien. Jetzt hat sich ein
ystem dcr Kontrolle und Rechnungsprüfung aus-
Artikel, die man unter C vermißt, sind unter K aufzusuchen.