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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

Schlagworte auf dieser Seite: Couponsteuer; Coupure; Cour; Courage; Courant

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Couponsteuer - Courant

vorzusehen, daß dieselben sämtlich vorhanden sind. An einigen Wechselplätzen bilden die fälligen Zinscoupons mancher dort besonders häufig im Verkehr befindlichen Obligationen einen regelmäßigen Handelsgegenstand, indem sie zu Rimessen (s. d.) nach ihrem Ursprungslande oder zu Zollzahlungen an das letztere benutzt werden (Zollcoupons); das bezieht sich in erster Linie auf russ. Staats- und Wertpapiere, welche in Gold zahlbar sind. Daher findet für solche C. eine selbständige Preisnotierung statt.

Couponsteuer (spr. kupóng-), eine bequeme und einträgliche Form eines Teiles der Kapitalrenten- und Einkommensteuer. Ihr Wesen besteht darin, daß die Steuer auf die Rente oder das Einkommen aus Zinsen und Dividenden der Obligationen und Aktien nicht bei den Steuerpflichtigen selbst erhoben wird, sondern bei dem Emittenten, der sie bei Einlösung der Zins- und Dividendenscheine (Coupons) von der auszuzahlenden Summe in Abzug bringt. Mittels derselben sind die Zinsen und Dividenden leichter zu ermitteln, als durch die Deklarationspflicht. Sie bedingt indes als Teil der Einkommensteuer eine Rückerstattung, die praktisch sehr schwer durchzuführen ist. Zudem trifft sie die ausländischen, im Besitz von Inländern befindlichen Wertpapiere nicht, während sie auf der andern Seite auch die ausländischen Besitzer inländischer Papiere belastet, was bei kapitalarmen, auf die Heranziehung ausländischen Kapitals angewiesenen Ländern nachteilig ist. Aus diesem Grunde haben einige Staaten ihren Rententiteln Steuerfreiheit gewährleistet. Eine Couponbesteuerung öffentlicher Wertpapiere besteht gegenwärtig in Österreich-Ungarn, Italien, Frankreich, England und Rußland. In Österreich ist die C. ein Teil der Einkommensteuer. Sie trifft die Aktien und Obligationen mit Ausnahme der ausländischen Wertpapiere und derjenigen Staats- bez. Kommunalanleihen und Prioritätsobligationen, denen Steuerfreiheit gewährleistet ist, und mit Ausnahme gewisser, bei dem Empfänger besteuerten Papiere (Pfandbriefe der Sparkassen und der Bodenkreditanstalt, die nicht steuerfreien Gemeindeanleihen u. s. w.). Der Steuersatz betrug ursprünglich 5, seit 1859 bez. 1863 7 Proz., ist aber durch Gesetz vom 26. Juni 1868 erhöht worden, und zwar beträgt er 16 Proz. für die konsolidierte 5prozentige Silber- und Papierrentenschuld, welche sich sonach nur mit 4⅕ Proz. verzinst, 20 Proz. für die Zinsen der Lotterieanleihen von 1854 und 1860, der Steueranleihe von 1864 und für die Entschädigungsrenten für aufgehobene Gefälle, 10 Proz. für die übrigen Zinsen und Dividenden. Die Staatsschuld der im Reichsrat vertretenen Königreiche und Länder (4 Proz. Gold- und 5 Proz. Papierrente) dagegen ist steuerfrei. Ungarn besteuert die Coupons seiner 5prozentigen Grundentlastungsobligationen mit 7 Proz., die 5prozentige Anleihe von 1876 zur Einlösung der ungar. Ostbahnaktien mit 10 Proz.; die 4prozentige Goldrente und die 5prozentige Papierrente dagegen sind - ebenso wie die Eisenbahnobligationen und Pfandbriefe - steuerfrei. In Italien besteht nach dem Gesetz vom 24. Aug. 1877 die C. für die Staatsschuld, deren Zinsen um die Steuer bei der Auszahlung gekürzt werden, ferner bei den Obligationen der Provinzen, Gemeinden, jurist. Personen, Aktien- und Kommandit-Aktiengesellschaften, welche die auf die Zinsen entfallenden Steuerbeträge an die Staatskasse unmittelbar abgeben müssen. Auch der Betrag, um welchen die Einlösungssumme der betreffenden Papiere den Nennwert übersteigt (Prämien), wird von der Steuer erfaßt. Ausländische Wertpapiere werden von derselben nicht betroffen. Der Steuerfuß ist 13,2 Proz., sodaß Italien seine Rentenschuld statt mit 5, nur mit 4,34 Proz. verzinst. In Frankreich belastet die 1872 eingeführte Kapitalrentensteuer die Zinsen und Dividenden in- und ausländischer Obligationen und Aktien mit einer Abgabe von 3 Proz., die in der Form der C. erhoben wird; Staatsanleihen werden davon nicht betroffen. Ausländische Wertpapiere werden besteuert, da die Emittenten einen in Frankreich wohnenden und für die Steuer verantwortlichen Vertreter haben müssen, wenn ihre Papiere überhaupt an franz. Börsen gehandelt werden sollen. In England wird die Einkommensteuer zum Teil als C. erhoben, nämlich bei den Zinsen und Renten, die aus der brit. und ind. Staatskasse oder durch Vermittelung brit. Geschäfte aus Kolonial- und fremden Staats- oder Gesellschaftskassen gezahlt werden. Die Steuerentrichtung erfolgt bei ausländischen Papieren durch die betreffenden Zahlstellen, bei inländischen durch die betreffenden Kassen. Zinsen von ausländischen Papieren, für welche in England keine Zahlstelle besteht, bleiben steuerfrei. Ferner gehört hierher die Besteuerung des Einkommens der Erwerbsgesellschaften; die Dividende der einzelnen Aktionäre u. s. w. bleibt in England steuerfrei. Das Ausländern gehörige Einkommen aus ausländischen Wertpapieren wird nach den engl. Bestimmungen nicht zur Steuer herangezogen, wenn durch Beibringung eines sog. Affidavit (s. d.) bewiesen wird, daß dasselbe ihnen gehört und kein Engländer oder in England wohnender Ausländer daran Teil hat. Die Höhe des Steuersatzes wird jährlich vom Parlament festgesetzt. Rußland führte durch den Ukas vom 20. Mai 1885 a. St. eine Kapitalrentensteuer ein; demgemäß wurden vom 1. Juli 1885 an fällig werdende Coupons von Staatspapieren, Pfandbriefen oder Obligationen von Eisenbahn- und sonstigen Aktiengesellschaften, falls nicht vertragsmäßig Steuerfreiheit zugesichert war, um 5 Proz. gekürzt. – Vgl. Wagner, Finanzwissenschaft Ⅱ, §§.409 fg. und im «Handbuch der Politökonomie», hg. von Schönberg, Bd.3, S. 270 fg. (Tüb. 1891); Hock, Öffentliche Abgaben, S. 18, 220; Hertslets Koupon-Warner (9. Aufl., Berl. 1889); Friedberg im «Handwörterbuch der Staatswissenschaften», Bd. 2, S. 886 fg. (Jena 1891).

Coupure (frz., spr. kupühr), Einschnitt, Durchstich, Abschnitt, die Unterbrechung der Brustwehr bezüglich des Wallganges, um an bestimmter Stelle einen seitlichen Abschnitt zu bilden. Im besondern wird der Ausdruck C. gebraucht von Cormontaigne bei der Anordnung eines hohlen Bastions mit Krenelierabschnitt. (S. Französische Befestigungsmanier.)

Cour (frz., spr. kuhr), Hof, z. B. der Gerichtshof; C. d’ amour (spr. dammuhr), Liebeshof (s. d.). Besonders bezeichnet C. den fürstl. Hof und die Versammlung der hoffähigen Personen an demselben, um ihre Aufwartung zumachen; Cour-Tage, Tage, an welchen solche Versammlungen stattfinden: courfähig, hoffähig, zum Zutritt bei Hofe berechtigt.

Cour, Physiker, s. La Cour.

Courage (frz., spr. kurahsch’), Mut.

Courant (frz., spr. kuráng, d. i. monnaie courante, «umlaufende Münze»), Kurant, Korrent, nach dem jetzigen Gebrauche des Wortes diejenige Münzsorte, die unbeschränkt mit ihrem Nennwert in Zahlung zu nehmen ist. In den Ländern der

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