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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Deklarationscertifikat - Dekolorieren
Die Postanstallcn, bei denen Pakete nach dem
Auslande eingeliefert werden, haben dafür Sorge zu
:ragen, daß die zur Verwendung gelangenden For-
mulare zu den Inhaltserklärungen (Deklarationen)
den vorstehenden Bestimmungen entsprechen, und
daß die sämtlichen Spalten des Formulars dem Vor-
druck gemäß durch die Absender ausgefüllt werden.
Insbesondere ist darauf zu achten, daß das Roh-
gewicht der Sendungen sowie das Neingewicht der
einzelnen in denselben enthaltenen Warengattungen
in den Inhaltserklärungen vermerkt wird; allgemein
oder unbestimmt gehaltene Angaben, wie Kolonial-
waren, Schnittwaren u. s. w. dürfen nicht in An-
wendung kommen; auch ist es bei den meisten der zur
Versendung gelangenden Gegenstände erforderlich,
den Stoff (bei Geweben außerdem auch noch die
Meterzahl) anzugeben, aus welchem dieselben ge-
fertigt sind.
Unter D. bei der Steuerveranlagung, hier
auch Fassion genannt, begreift man die obligatori-
schen Ertlärungen der Steuerpflichtigen über die
Arten ihres Einkommens, über ihre gewerblichen
Anlagen, über die Zahl der von ihnen beschäftigten
Hilfspcrsonen, überhaupt über alle Thatsachen,
welche zu einer annähernd zutreffenden Ermittelung
des zu besteuernden Einkommens führen können.
Man spricht in diesem Sinne von einem Dcklara-
tions zwang; derselbe ist im Steuersystem überall
da einzuführen, wo Einkommen, Vermögen oder
Erträge besteuert werden sollen, deren Höhe durch
Dritte schwer zu ermitteln ist. Eine notwendige Er-
gänzung der D. sind Öffentlichkeit der Stcuerliften,
bohe Strafen auf zu niedrige Eelbsteinsckätzung,
Kontrolle bei Erbschaften und nachträgliche Defrau-
dationsstrasen. Ein indirekter Detlarations-
zwang liegt vor, wenn, wie z. B. im Königreich
Sachsen und Grosiherzogtum Baden, die Unterlas-
sung der D. keine weitere Strafe nach sich zieht als
den Verlust des Neklamationsrechts gegen die amt-
liche Einschätzung für das laufende Jahr. Aus
ethischen und praktischen Gründen empfiehlt es sich,
die Deklarationspflicht von einer gewissen Höhe
des Einkommens abhängig zu macben (so in Sach-
sen von 1600 M. an) oder, wie es das preuß. Ein-
kommensteuergesetz vom 24. Juni 1891 vorschreibt,
es dem Vorsitzenden der Veranlagungskommission
zu überlassen, von allen, welche mit einem Einkom-
men von mehr als 3000 M. veranlagt sind, aus
öffentliche Aufforderung hin, von den übrigen nur
auf besondere Aufforderung die D. zu verlangen.
Nach dem neuesten preuß. Gesetz wird ein Steuer-
zuschlag von 25 Proz. als Strafe für denjenigen
festgesetzt, welcher es unterläßt, auf Grund einer
nochmals an ihn gerichteten besondern Aufforde-
rung sein Einkommen zu deklarieren; die D. ist
"nach bestem Wissen und Gewissen" abzugeben; bei
Beanstandung der D. seitens der Veranlagungs-
kommission steht es der Berufungskommission zu,
die eidliche Bekräftigung des Zeugnisses oder Gut-
achtens eines Zeugen bez. Sachverständigen vor
dem zuständigen Amtsgericht zu fordern. Ziemlich
streng ist der Deklarationszwang bei der Kapital-
rentensteuer in Württemberg und Bayern durchge-
nchrt. - Vgl. A. Wagner/ Lehrbuch der Finanz-
wissenschaft, Bd. 2 (2. Aufl., Lpz. 1890).
Deklarationscertifikat, im Warenverkehr,
s. Certifikat (S. 57a).
Deklarationsprotest, der Wechselprotest, den
der Wechselinhaber gegen sich selbst erhebt, z. B.
wenn er zugleich der Bezogene oder der Domiziliat
ist und den Wechsel nicht einlösen will.
Deklarationsscheine, Deklarationsschein-
güter, Deklarationszwang, s. Deklaration.
Deklarieren (lat.), erklären, erläutern, zur Ver-
zollung anzeigen, s. Deklaration.
Deklination (lat.), Beugung, in der Gram-
matik die Gesamtheit der Casusformen (f. Casus),
die von einem Nomen (Substantiv und Adjektiv)
oder Pronomen in den drei Zahlen (Singular,
Plural, Dual) gebildet werden können. Die ältere
Grammatik faßte diese Formen als Veränderungen
des Nominativs auf, daher der Name (Abbeugung,
vom lat. äLciiuai'6, abbeugen). Die neuere wissen-
schaftliche Grammatik faßt die Deklinationsformen
als Verbindung eines Stammes (s. d.) mit einem
Casussuffix (f. Suffix), und teilt daher auch die
D. nach der Beschaffenheit der Stämme ein,
z. V. n-Stämme, wie lat. noinen, Genetiv des
Singulars nomin-i8; i--Stämme, wie lat. äator,
Genetiv des Plurals älUöi'-uin u. s. w. - über D.
in der Astronomie s. Abweichung. - D. der
Magnetnadel ist die Abweichung, welche die
Magnetnadel von der Meridiaurichtung zeigt.
(Näheres s. Magnetismus der Erde.)
Deklinationsbufföle, s. Kompaß.
Deklinationskreis, s. Abweichung und Paral-
laktische Ausstellung.
Deklinatorlum, s. Magnetismus der Erde.
Deklinieren (lat.), beugen, ein Nomen nach
seinen Casus abwandeln, s. Deklination.
Deklinogräph, Apparat zur selbstthätigen gra-
phischen Aufzeichnung der magnetischen Deklination,
s. Magnetograph. - Auch bezeichnet man als D.
eine am Fadenmikrometer eines Fernrobrs ange-
brachte Vorrichtung, um durch mcchan. Markieren
der verschiedenen Stellungen der Mikrometerschraube
auf einem Papierstreifen, ohne direlte Ablesung der
Mikrometertrommel, die Deklinationsunterschiede
benachbarter Sterne zu bestimmen.
Dekllv (lat.), abwärts geneigt; Deklivität,
Abschüssigkeit des Bodens, Abdachung.
Dekök't (lat.), Abkochung, A b s u^d, in der Phar-
macie und Technik sehr gebräuchliche Form des Aus-
zuges, die durch Abkochen von Ticr- oder Pflanzen-
teilen mit Wasser, mit und ohne Zusatz von Salzen,
Säuren u. s. w. erhalten wird. Früher bereitete man
Abkochungen für Pharmaceut. Zwecke durch Kochen
auf freiem Feuer. Nach dem Arzneibuch für das
Deutsche Neich verfährt man in der Weise, daß die
zerkleinerte Substanz mit kaltem Wasser übergössen
eine halbe Stunde den Dämpfen des siedenden
Wassers ausgesetzt und die Flüssigkeit hierauf noch
warm abgepreßt wird. An Stelle von Abkochungen
stark schleimiger Substanzen (Althecwurzel u. s. w.)
werden kalt bereitete Auszüge verwendet. Sind in
einem Arzneimittel flüchtige Stoffe enthalten, so ge-
schieht das Ausziehen durch Infusion (s. d.). Häufig
werden auch beide Prozesse miteinander verbunden.
Es entsteht dann das Infus odekokt. Man kocht
auch Substanzen ab, um Gallerten (s. d.) zu be-
reiten. Abkochungen von Farbhölzern und Farb-
pflanzen nennt man in der Technik ebenfalls D.
Dekoktionsverfahren, s. Zuckerfabrikation
und Bier und Bierbrauerei.
Dekolletiert (frz.), mit entblößtem Halse, mit
tief ausgeschnittenem Kleide.
Dekolorieren (frz.), entfärben, sich entfärben,
verschießen; Dekoloration, Entfärbung u. s. w.