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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Denudieren - Deodand
rüstes der Erde von den oberflächlichen Massen,
dann alle diejenigen Vorgänge, durch welche die
Natur auf eine allmähliche Abtragung der Gebirge
bis zum gänzlichen Verschwinden selbst der Kon-
tinente unter einer allgemeinen Wasferbedeckung der
Erde hinarbeitet; ihr wirkt die gebirgsbildende
Thätigkeit der Erdkruste in ihren verschiedenen Er-
scheinungsweisen entgegen. An der D. arbeiten
die Schwerkraft der Erde bei Bergstürzen, Verg-
schlüpfen, Lawinen, bei der Erosion (s. d.) fließen-
des Wasser und Eis, bei der Deflation (s. d.) be-
wegte Luft, bei der Zerstörung der Küsten und bei
der Abrasion (s. d.) der Kontinente die Wellen und
die Brandung des Meers, ferner chem. Prozesse,
Pflanzen und Tiere und endlich der Mensch.
Denudieren (lat.), entblößen.
vsniiüoia.'tio, s. Denunziation.
Deuruio!2.ti0iit!8(lat.),s.Streitverkündigung.
Denunziant, Denunziat, s. Denunziation.
Denunziation (lat. ä^miuciatio), die an eine
zur Ermittelung oder Verfolgung strafbarer Hand-
lungen zuständige Behörde (Polizei, Staatsanwalt-
schaft, Gericht) gerichtete Anzeige, durch welche
jemand der Begehung einer strafbaren Handlung
beschuldigt wird. Der Anzeigende wird Denun-
ziant, der Angezeigte oder Beschuldigte (s. d.)
Denunziat genannt. Nach §. 156 der Deutschen
Strafprozeßordnung können Anzeigen strafbarer
Handlungen bei der Staatsanwaltschaft, den Be-
hörden und Beamten des Polizei- und Sicherheits-
dienstes und den Amtsgerichten mündlich oder
schriftlich angebracht werden. (S. auch Strafantrag.)
Nach §. 86 der Osterr. Strafprozeßordnung sind
der Staatsanwalt, der Untersuchungsrichter, der
Bezirksrichter und die Sicherheitsbehörde zur An-
nahme von Anzeigen verpflichtet. Berechtigt zur An-
zeige ist jedermann. In den §§. 84, 85 der Österr.
Strafprozeßordnung ist auch eine allgemeine An-
zeigepflicht der Behörden ausgesprochen, während
die Deutsche Strafprozeßordnung darüber schweigt,
eine solche Pflicht also nur infoweit besteht, als sie in
besondern Gesetzen vorgeschrieben ist (s. Anzeige-
pflicht). Daß namenlose (anonyme) Anzeigen vor-
sichtig zu behandeln sind, erscheint selbstverständlich,
ist aber in der Osterr. Strafprozeßordnung (§. 87,
Abf. 2) noch besonders vorgeschrieben. Ist ein Straf-
verfahren durch eine wissentlich falsche - in Deutsch-
land auch durch eine auf grober Fahrlässigkeit be-
ruhende-Anzeige veranlaßt worden, so kann der An-
zeigende in die Kosten verurteilt werden (§. 501 der
Deutschen, §. 390 der Österr. Strafprozeßordnung).
Wegen der Strafbarkeit der wissentlich falschen An-
zeige s. Anschuldigung, falsche. Da der Anzeigende
bloß die Thätigkeit der Staatsanwaltschaft in Be-
wegung setzt, gehört er als solcher nicht zu den Prozeß-
beteiligten; über seine Vernehmung und Beeidigung
als Zeuge, über seine Glaubwürdigkeit enthalten die
Prozeßordnungen keine Vorschriften; es bewendet
bei dem Grundsatz der freien Vcweiswürdigung.
- Bei der Session (s. d.) und bei der Verpfändung
einer Forderung wird die Anzeige (s. d.) an den
Schuldner, daß die Forderung abgetreten sei, viel-
fach noch D. genannt.
Denunzieren (lat.), anzeigen, s. Denunziation.
Denuschka, rusf. Münze, s. Denga.
Denver (spr. dcnnw'r), Hauptstadt des nord-
amerik. Staates Colorado und des (5ounty Arapa-
boe, an der Mündung des Cherry-Creek in den
South-Plattc Niver, 19 km ostlich vom Fuße der
' Nocky Mountains, 1592 m ü. d. M., in schöner und
gesunder Lage, wurde 1858 von Goldgräbern ge-
gründet, hatte 1870: 4759, 1880: 35629 und 1890:
106 713 E. D. ist wichtiger Eisenbahnknotenpunkt.
Es gehen von hier Linien der Union Pacific nach O.,
W., S. und N., ein Zweig der Chicago-Vurlington-
Quincy nach O., die D.-Neuorleans, die Atchison-
Topeka-Sta. M und die D.-Rio Grande nach S.
Die Stadt besteht aus einer Ost-, West- und Nord-
abteilung (Highland), hat breite und schattige
Straßen, stattliche Geschäftshäuser und öffentliche
Gebäude, wie das Gcrichtshaus, die Börse, Münze,
Opernhaus und Hochschule. D. ist der Handels-
nüttclpunkt für einen großen Teil des Westens,
namentlich für denVergbezirk von Colorado, ist Sitz
zahlreicher Land-, Vcwässerungs-, Vieh-, Bergbau-
und Hüttencompagnien, wird auch viel von Tou-
risten besucht. Die Industrie entwickelt sich schnell.
1888 hatte D. schon 305 gewerbliche Anlagen, welche
5261 Ardeiter beschäftigten und Produkte im Jahres-
werte von 27 Mill. Doll. lieferten, darunter Mes-
sing-, Eisen- und feuerfeste Thonwarcn, Baumate-
rial, Wagen und Straßenbahnwagen, Kessel und
Maschinen, Blech, Möbel und Essig.
Denver- und Rio-Grande-Gisenbahn, s.
Amerika (Bd. 1, S. 520, 521).
Denzinger, Franz Joseph, Architekt, geb.
24. Febr. 1821 in Lüttich als Sohn eines deutschen
Universitä'tsprofessors, studierte an der Polytechni-
schen Schule und Akademie in München bei Gärt-
ner, bereiste Asterreich, Deutschland, Belgien und
Frankreich. Seit 1859 leitete D. die Restauration
und den Ausbau des Regensburger Toms; die
beiden Türme wurden 1869, das Querschiff 1872
vollendet. Dann wurde D. von der Stadt Frank-
furt a. M. zur Wiederherstellung des 1867 durch
Brand zerstörten Kaiscrdoms berufen. Auch die
Wiederherstellung der eingestürzten Kirche in Burg-
hausen, der Kirche in Kiedrich (Nbeingau), der
Stiftskirche in Aschaffenburg und der Gcorgikirche in
Nördlingen ist sein Werk; dazu der Neubau des chem.
Laboratorinms in Erlangen, dieVadcbauteninKis-
singen u.s.w. 1880 trat er wieder in den bayr.Staats-
dicnst; er starb 14. Febr. 1894 in Nürnberg.
Denzlingen, Dorf im Bezirksamt Emmendin-
gen des bad. Kreises Freiburg, an der Glotter, der
Linie Heidelberg-Basel und der Nebenlinie D.-Walo-
kirch (7,i km) der Bad. Staatsbahnen, hat (1890)
1595 E., Post, Telegraph, evang. und kath. Kirche;
Baumwollweberei, Leimsiederei, drei Cigarrenfabri-
ken und Weinbau (Glotterthäler). In der Nähe
auf einem Hügel die alte Burg Hochburg.
Denzlingen-Waldkircher Eisenbahn (Elz-
thalbahn) im Großherzogtum Baden (7,i2 km) als
Privatbahn 1. Jan. 1875 eröffnet, seit 1. April
1886 Bad. Staatsbahn.
Vso I.HNNSN'tV, 1)60 kkV6Nt6, 1)60 Hu.va.nt6,
(lat.), mit Gottes Segen oder Hilfe.
Deoband (spr. diobännd), Stadt im Distrikt
Saharanpur der indobrit. Nordwestprovinzen, an der
Eisenbahnlinie Dehli-Lahaur, hat (1891) 19250 E.,
darunter 10871 Mohammedaner, 8049 Hindu, 324
Dschain, und Handel mit Zucker, Öl und Getreide.
Vboä2.nü (spr. dwdännd; von lat. V60 lian-
äum, d. i. Gott zu geben, Gott anheimgefallen),
im frühern engl. Recht eine Sache, welche der
Krone anheimsiel, weil sie unmittelbare Ursache der
Tötung eines Menschen gewesen war. Der Name
rührt wahrscheinlich daher, daß der Erlös für kirch-