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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Dépôt de Ia guerre - Deprekatur
ein besonderes "Komtor der Reichshauptbank für
Wertpapiere" in Berlin (Iägerstrahe 34/36) besteht,
das allein zur Annahme solcher D. berechtigt ist.
D. zur Sicherung einer Bankschuld kommen na-
mentlich im Kontotorrentverkehr vor, sog. Konto-
korrentdepots, wenn die Bank gegenüber ihren
Kunden meistens im Vorschuh ist und zur Sicherung
ihrer Forderung ein D. in Wertpapieren verlangt.
Der Bank ist dann in der Regel gleichzeitig die
Verwaltung der Papiere mit übergeben, und sie
vollzieht auch Ein- und Verkäufe sowie den Um-
tausch der Papiere im Auftrag und für Rechnung
des Deponenten, über die rechtlichen Verhältnisse
der D. s. Depositum.
Depot Äs 1a. Suvrro (spr. -poh de la gähr),
die im franz. Kriegsministerium unter Louvois 1688
errichtete Sammelstelle für Kriegsberichte, Feldzugs-
pläne, militär. Entwürfe und kriegswissenschaftliche,
namentlich kriegsgeschichtliche Schriften. 1720 be-
sah das v. ä. 1. 3. bereits 3900 Foliobände Ur-
kunden aus ältester Zeit, 1761 wurde dasselbe von
Paris nach Versailles verlegt und durch Über-
weisung des bis dahin selbständig verwalteten Depot
äss cart68 6t Mn8 erweitert. Unter Leitung des
Generals de Vault veröffentlichte das v. ä. 1. F. die
Geschichte der von 1677 bis 1763 geführten Kriege
Frankreichs in 125 Bänden. Das v. ä. 1. ^. wurde
1791 nach Paris Wace Vendöme) zurückverlegt und
von Ludwig XVI. unter dem 25. April 1792 mit sehr
erweiterten Befugnissen ausgestattet. Im folgenden
Jahre überwies der Konvent die bisher im Observa-
toire bearbeitete berühmte Karte Frankreichs von
Cassini dem v. ä. I. Z. zur Vollendung, bald darauf
empfing dasfelbe eine vom Wohlfahrtsausschuß zu-
sammengebrachte, wertvolle Sammlung von 10000
Karten. Die bedeutendste Leistung des v. ä. 1. Z. in
neuerer Zeit ist die Herstellung der Oarw äs ^i-anoe
im Maßstabe von 1:80000, deren Aufnahme 1817
begann; die ersten 12 Blätter dieser in Kupferstich
ausgeführten, fog. Generalstabskarte, welche 1875
vollendet worden ist, wurden 1833 veröffentlicht, und
in neuester Zeit wird eine sehr billige, mit Nachträgen
versehene und durch Umdruck der Kupferstiche auf
Stein hergestellte Ausgabe (sog. 1-Franc-Blätter)
verbreitet. Das D. ä. 1. F. besitzt in seinem Neino-
rial eine reiche Sammlung von Schriften aus dem
Bereiche der militär. und geogr. Wissenschaften,
darunter die Akten und Denkschriften aus den
Kriegen der Republik und des ersten Kaiserreichs.
Die Erlasse vom 19. Sept. 1850 und 14. Juni 1852
regeln die jetzige Organisation des I). ä. 1. F.,
welches die fünfte Abteilung des Ntat-inajor
F6Q6I-H1 des Kriegsministeriums bildet und in
zwei Sektionen zerfällt. Die erste bearbeitet alles
auf die Aufnahme und Veröffentlichung von Karten
Bezügliche und besitzt eigene Werkstätten für Kupfer-
stich, Photographie, Steindruck, Heliogravüre und
Druck; dieselbe verwaltet auch die Kartenbestände.
Die zweite Sektion bearbeitet Kriegsgeschichte, Mi-
litärstatistik und verwaltet die Bibliothek, das Ar-
chiv und die Plankammer.
Depotgeschäft (spr.-poh-),s. Banken, Depositen-
banken und Depot.
Depotplätze (spr. -poh-),s. Festungen in politisch-
strategischer Beziehung.
Depotwechsel (spr. -poh-), Depositowechsel
oder Kautionswechsel, ein Wechsel (Tratte oder
in der Regel eigener Wechsel), welcher ausgestellt wird,
um dem 3tehmer des Wechsels alsSicherheit (Kaution)
für Erfüllung einer Verbindlichkeit des Ausstellers
gegen den Nehmer zu dienen. So werden Wechsel
gegeben zur Sicherung dessen, der dem Aussteller
laufenden Kredit giebt; der Aussteller, der mangels
Annahme Sicherheit zu leisten hat, kann sie, wenn
der Berechtigte einverstanden, durch seinen Wechsel
leisten. Eine Bank kann für bei ihr deponierte Gel-
der D. ausstellen, doch treten an deren Stelle jetzt
allerdings häufiger Quittungsbücher. Versicherungs-
gesellschaften lassen ihren Aktionären für den nicht
erhobenen Teil des Aktienbetrages D. in Form eigener
Wechfel zeichnen. Die Sicherheit besteht in allen
Fällen darin, daß der Berechtigte bei Verfall aus
dem Wechsel klagen kann, wenn er bis dahin nicht
befriedigt ist; der Wechsel muß deshalb stets an
seine Order lauten oder an ihn giriert sein. Es liegt
in der Natur der Sache und in der Bestimmung
eines solchen Wechsels, daß er nicht begeben wird,
sondern in den Händen des Gläubigers bleibt, bei
dem er gleichsam deponiert wird, "in Depot" liegen
soll. Aber gesichert gegen die Begebung des Wech-
sels wird der Aussteller nur durch die sog. Rekta-
klausel(s.Rektawechsel).
Deppe, Ludw., Musiker, geb. 7. Nov. 1828 zu Al-
verdissen (Lippe-Detmold), war Schüler von Marxsen
in Hamburg, später von Lobe in Leipzig und ließ sich
1860 als Musiklehrer in Hamburg nieder. Dort
begründete er eine Gesangsakademie und gab Kon-
zerte, namentlich treffliche Aufführungen Händel-
scher Oratorien. 1870 zog er nach Berlin, wo er
nach Iul. Sterns Rücktritt 1871 allein die Direktion
der Symphoniekapcke übernahm; seit 1876 diri-
gierte er die von dem Grafen Hochberg gegründeten
Schlesischen Musitfeste, wurde 1885 tonigl. Hof-
kapellmeister, trat aber 1887 zurück, über feine
Thätigkeit in diefer Stellung veröffentlichte er die
Streitschrift "Zwei Jahre Kapellmeister an der
königl. Oper in Berlin" (Vieles. 1890). D. starb
6. Sept. 1890 zu Pyrmont. Er genoß einen bedeu-
tenden Ruf als Kouzertdirigent und als Lehrer.
Von feinen wenigen Kompositionen ist die Ouvertüre
zu "Zriny" die bekannteste.
Depravieren (lat.), verschlechtern, verderben,
schlechter werden; D e p r a v a t i 0 n, Verschlechterung.
Deprehension (lat.), Ergreifung eines Ver-
brechers. Im Strafverfahren kommt neben dem
torum äelicti eoinniiL8i (Gerichtsstand der begange-
nen That) und dem toruin äomicilii (Gerichtsstand
des Wohnsitzes) für die Begründung der örtlichen
Zuständigkeit das loi'uin äsprensuFioiiiZ (Gerichts-
stand der Ergreifung) insbesondere für Ausländer
in Betracht. Die Deutsche Strafprozesiordn. §. 9 be-
stimmt, daß, wenn die strafbare Handlung im Aus-
lande begangen und ein fonstiger Gerichtsstand
nicht begründet ist, dasjenige Gericht zuständig sein
soll, in dessen Bezirk die Ergreifung erfolgt. Gleiches
foll gelten, wenn eine strafbare Handlung im Inland
begangen ist, jedoch weder der Gerichtsstand der be-
gangenen That noch der des Wohnsitzes ermittelt ist.
Nach §. 54 der Osterr. Strafprozeßordnung ist, falls
eine strafbare Handlung außerhalb der im Reichsrate
vertretenen Länder begangen worden und nicht der
Gerichtsstand des Wohnsitzes oder Aufenthalts
innerhalb derselben begründet ist, das Gericht zu-
ständig, in dessen Sprengel der Beschuldigte betreten
wird. (S. auch Gerichtsstand, Zuständigkeit.)
Deprekation (lat.), Abbitte (f. Deprezieren).
Deprekatür (mittellat.), das bei einer Schen-
kung an Kirchen und Klöster von dem Schenkenden