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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Deutsche Herren - Deutsche Konsulate

Deutsche Herren, s. Deutsche Ritter.

Deutsche Karten, im Gegensatz zu den französischen solche Spielkarten (s. d.), mit denen die urdeutschen Kartenspiele, wie Schafkopf, Skat u. s. w. gespielt werden. Ihre Blätter heißen Daus, König, Ober, Unter, Zehn, Neun, Acht und Sieben. Ihre Farben heißen Eicheln (eine Eichel), Grün, Spaten oder Schüppen (ein grünes Blatt), Rot (ein Herz oder eine rote Rübe), Schellen (eine Schelle oder gelbe Sonnenblume).

Deutsche Kolonialgesellschaft, s. Kolonialgesellschaften; D. K. für Südwestafrika, s. Deutsch-Südwestafrika.

Deutsche Kolonien wurden in der Mitte der achtziger Jahre dieses Jahrhunderts in Afrika und in der Südsee gegründet. Das seit 1870 erstarkte Nationalgefühl, welches in zahlreichen neuentstandenen Kolonialvereinen zum Ausdruck kam, verlangte nach Entfaltung deutscher Macht in überseeischen Ländern, nach dem Schutz der bestehenden oder zu gründenden Handelsniederlassungen durch die eigene Regierung, um unabhängig von engl. Verwaltung und Bevormundung zu werden und um erweiterte Absatzgebiete für die heimische Industrie zu gewinnen. Anstoß zur praktischen Durchführung gab der Bremer Kaufmann Lüderitz durch die Erwerbung von Angra-Pequena; entscheidend war die Besitzergreifung von Kamerun und Togo durch Nachtigal im Auftrag des Reichs; unmittelbar darauf folgte die kühne Expedition Dr. Peters' nach Ostafrika; den Schluß bildeten die Flaggenhissungen in Oceanien im Namen von deutschen Handelscompagnien. Kamerun und Togo wurden von der Reichsregierung sofort in eigene Verwaltung genommen. Die übrigen Kolonien, durch kaiserl. Schutzbriefe international sicher gestellt, versuchten zuerst unter der Administration großer Korporationen selbständig sich zu entwickeln; allein bei dem allmählich eintretenden Bedürfnis von bedeutendern Macht- und Geldmitteln, als der Gesellschaft zur Verfügung standen, ergab sich die Notwendigkeit, daß auch hier das Reich die polit. Leitung übernahm. Mit 1890 war diese Übergangsperiode bei sämtlichen D. K. abgeschlossen. Doch wurde für das Schutzgebiet der Neuguinea-Compagnie in der Südsee 1892 wieder das frühere Verhältnis hergestellt, indem die Gesellschaft aufs neue auch die Ausübung der Landeshoheit übernahm.

Die Grundlage für die Verfassung der D. K. bildet das Reichsgesetz vom 17. April 1886, "Die Rechtsverhältnisse der Deutschen Schutzgebiete" betreffend, das aber durch das Gesetz vom 15. März 1888 erheblich abgeändert wurde. Anfangs war der Kaiser allein berechtigt, über Einnahmen und Ausgaben in den Schutzgebieten zu verfügen. Doch die zunehmende Bedeutung derselben und der wachsende Umfang ihrer Finanzverwaltung führten die Regierung zu dem Entschluß, den Haushalt der Kolonien durch Gesetz zu bestimmen. So kam 30. März 1892 ein Reichsgesetz zu stande, wonach alle Einnahmen und Ausgaben der deutsch-afrik. Schutzgebiete für jedes Jahr veranschlagt und auf den Etat der Schutzgebiete gebracht werden müssen und wonach über die Verwendung der Einnahmen dem Reichstag jährlich Rechnung abzulegen ist. Für Ostafrika gilt dies Gesetz seit 1894. Auf die Schutzgebiete in der Südsee findet es seine Anwendung, da deren Verwaltungskosten allein von den Kolonialgesellschaften zu bestreiten sind.

Übersicht der Deutschen Kolonien.

Kolonien Jahr der Gründung Umfang in qkm Bevölkerung in den occupierten Gegenden Warenumsatz im Jahre in Mill. M. Etat pro 1893/94 M.

In Afrika:

Deutsch-Ostafrika 1885 940580 2900000 1892 15,0 4780000

Togo 1884 unbestimmt 56800 1892 4,5 143000

Kamerun 1884 " 480000 1892 8,7 566000

Deutsch-Südwestafrika 1884 830960 116700 1891/92 0,6 273000

In der Südsee:

Kaiser Wilhelms-Land 1885 181650 110000 )

}1891<sup>1</sup> 1,0 -

Bismarck-Archipel 1885 47100 188000 )

Salomonsinseln 1885 22255 89000 - ? -

Marschallinseln 1886 410 11500 - ? -

Nauru 1888 5 1324 - ? -

^[Fussnote]<sup>1</sup> Nur die Einfuhr.

Seit 1. April 1890 besteht im Auswärtigen Amt eine besondere Kolonialabteilung für die Besorgung der Angelegenheiten der D. K., welche besonders in allen organisatorischen Fragen selbständig fungiert, während sie in betreff der Beziehungen zu auswärtigen Staaten dem Staatssekretär des Auswärtigen Amtes unterstellt ist. Der Kolonialabteilung steht gemäß allerhöchsten Erlasses vom 10. Okt. 1890 der Kolonialrat zur Seite, welcher aus Delegierten der Kolonialgesellschaften und aus vom Reichskanzler berufenen Sachverständigen zusammengesetzt ist und welcher Gutachten über die Vorlagen der Kolonialabteilung abzugeben hat.

Ausführliches über die einzelnen D. K. s. in den betreffenden Artikeln. - Vgl. G. Meyer, Die staatsrechtliche Stellung der Deutschen Schutzgebiete (Lpz. 1888); Koloniales Jahrbuch, hg. von Meinecke (Berl. 1888 fg.); Mitteilungen aus den Deutschen Schutzgebieten, hg. von Dankelmann (ebd. 1888); F. Fabri, Fünf Jahre Deutscher Kolonialpolitik (Gotha 1889); Stengel, Die Deutschen Schutzgebiete, ihre rechtliche Stellung, Verfassung und Verwaltung (in den "Annalen des Deutschen Reichs", 1889); Gareis, Deutsches Kolonialrecht (Gießen 1888); Deutsches Kolonialblatt (Berl. 1890 fg.); Volz, Unsere Kolonien. Land und Leute (Lpz. 1891).

Deutsche Kolonisation in Posen und Westpreußen, s. Ansiedelung.

Deutsche Konsulate. Das Deutsche Reich hat Konsuln (Generalkonsuln, G., Vicekonsuln, V., Konsularagenten, A.) in folgenden Staaten und Städten:

Argentinische Republik: Bahia Blanca (V.), Buenos Aires, Cordoba (V.), Mendoza (V.), Rosario (V.), Salta (V.), Santa Elena (V.), Santa Fé (V.), Santiago del Estero (V.).

Belgien: Antwerpen (G.), Brüssel, Gent, Lüttich, Ostende, Roulers.

Bolivia: Cochabamba, La Paz.

Brasilien: Bahia (São Salvador), Blumenau, Ceara, Curitiba, Desterro, Dona Francisca (Joinville), Itajahy (A.), Laguna (A.), Maceio (V.), Manaos, Ouro Preto (V.), Para (Belem), Paranagua (A.), Pernambuco (Recife), Porto Alegre, Rio de Janeiro, Rio Grande do Sul, Santa Leopoldina (A.), San Luis de Maranhão, Santos, São Paulo, Victoria.