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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Deutsches Heerwesen (Landheer)

1200 Mann Fußvolk, für Böhmen 400 Reiter und 600 Mann, für die übrigen Kurfürsten je 60 Reiter und 277 Mann; fast ebenso hoch für Lothringen, Bayern, Hessen, Württemberg, Holstein, Lüttich, Utrecht, Würzburg, sowie für die Städte Ulm, Nürnberg, Frankfurt a. M., Straßburg i. E., Köln und Lübeck bemessen, und die kleinern Stände hatten einen Reiter und wenige Mann Fußvolk zu stellen. Nach Maßgabe des Bedarfs wurde durch Reichsbeschluß das Duplum, Triplum u. s. w. des Kontingents bewilligt. Der Reiter empfing 12, der Fußsoldat 4 Gulden monatlich; die Gesamtsumme der hiernach von jedem Stande zu zahlenden Löhnung, der "Römermonat", war Grundlage aller Geldbewilligungen.

Im J. 1681 wurde eine neue Reichsmatrikel ausgestellt, die die Lasten etwas gerechter auf die einzelnen Stände verteilte. Man bestimmte das Simplum der Reichsarmee auf 40000 Mann (12000 Reiter und 28000 Mann Fußvolk) und verteilte dasselbe auf die 10 Reichskreise, denen die weitere Verteilung auf die einzelnen stände überlassen blieb. Die Kreise hatten auch die leichte Feldartillerie aufzubringen und gemeinsam das schwere Geschütz nebst Pontontrain, sowie die erforderlichen Ingenieure und Pioniere zu stellen. Ein stehendes Heer besaß das Reich nicht, wohl aber unterhielten die größern Reichsstände seit dem Westfälischen Frieden stehende Truppen und seit 1700 auch der südwestl. Reichskreis Kreistruppen.

Trat das Reichsheer zusammen, so wurde es für Kaiser und Reich vereidigt, erhielt Kriegsgesetze (Artikelbrief, s. Kriegsartikel) und trat unter Befehl der Reichsgeneralität. Die Truppen jedes Kreises standen unter dem Kreisobersten, meist einem im Kreise angesessenen Fürsten, seit dem Westfälischen Frieden unter den vom Reichstage bestellten Generalfeldmarschällen und Generalen. Die Offiziere der Truppen ernannte der Kontingentsherr. Seit 1727 waren die Stellen der Reichsgenerale auch im Frieden besetzt und zwar in den einzelnen Rangstufen zu gleichen Teilen mit Protestanten und Katholiken, doch erhielten deren Inhaber im Frieden keinen Sold. Ein Reichskriegsrat trat bis 1750 einigemal, später jedoch nicht mehr in Thätigkeit, und jeder Stand trug die Kosten für das von ihm gestellte Kontingent, das Reich nur die Kosten des Oberbefehls und der Hauptleitung (höhere Stäbe, Nachrichtenwesen u. s. w.), zu deren Bestreitung eine Anzahl Römermonate bewilligt wurde. Die Gelder wurden kreisweise in sog. Legestädten gesammelt und an die Reichspfennigmeister abgeführt; später führte die Kämmerei der Stadt Regensburg die Verwaltung der Reichskriegskasse und zahlte an die Reichsgenerale oder auf deren Anweisung.

Diese Heeresverfassung bestand gesetzlich, ist jedoch nie vollständig zur Durchführung gekommen. In Österreich und Burgund blieb die Kreisverfassung unausgeführt, in Niedersachsen ging 1677 der Kreistag ein, und größere Reichsstände stellten ihre Truppen lieber als selbständige Korps ins Feld als zu den Kreiskontingenten. So kam es, daß man nur auf 20000 Mann rechnen konnte, wenn ein Triplum, d. i. 120000 Mann, bewilligt worden war, und daß der Ertrag eines Römermonats von 128000 Gulden auf 50000 Gulden herabsank. Die Kontingente der kleinern Stände waren militärisch völlig wertlos; das Fuggersche Reiterregiment des schwäb. Kreises bestand 1732 aus 58 Kontingenten, deren stärkstes (von Augsburg) 48 Mann zählte, während 17 Stände nur je einen Reiter dazu stellten. Die Offiziere hatten keine Aussicht auf Beförderung; denn in einer Compagnie schwäb. Kreistruppen ernannte z. B. die Stadt Gmünd den Hauptmann, Rotweil den ersten, die Äbtissin von Rotenmünster den zweiten Lieutenant und der Abt von Gengenbach den Fähnrich. Ein ungeheurer Troß (jedes Kontingent hatte sich selbständig zu verpflegen) verhinderte schnelle Bewegungen; auch war keine Fürsorge für Krankenpflege getroffen. Bekleidung und Bewaffnung waren sogar innerhalb der Regimenter ungleichartig; Mannszucht fehlte diesen Truppen gänzlich. So kam es, daß die Reichsarmee im 18. Jahrh. das Gespött Europas war, während die Truppen Preußens, Sachsens und Hannovers damals auf vielen Schlachtfeldern die alte Kriegstüchtigkeit der Deutschen bewährten und unvergänglichen Ruhm gewannen.

Litteratur. Weiland, Deutsche Reichsheerfahrt von Heinrich V. bis Heinrich VI. (in den "Forschungen zur deutschen Geschichte", Bd. 7, Gött. 1867); Mone, Kriegswesen im 13.-17. Jahrh. (in der "Zeitschrift für die Geschichte des Oberrheins", Karlsr. 1852 fg.); San-Marte, Zur Waffenkunde des ältern deutschen Mittelalters (Quedlinb. 1868); M. Jähns, Zur Geschichte der Kriegsverfassung des Deutschen Reichs (in den "Preuß. Jahrbüchern", Jahrg. 39, Berl. 1877); Lünig, Corpus juris militaris des Heiligen Römischen Reichs (Lpz. 1723); von Peucker, Das deutsche Kriegswesen der Urzeiten (Abteil. 1, 2 und 3, 1. Tl., Berl. 1860-64).

D. Die Zeit des Deutschen Bundes (1816-66). Nach Wiedervereinigung der deutschen Staaten zum Deutschen Bunde fanden mehrere Jahre hindurch Vorberatungen der Bundesversammlung statt, deren Ergebnis die Grundsätze für die Kriegsverfassung des Bundes feststellte. Diese Grundsätze sind niedergelegt in den Plenarbeschlüssen der Bundesversammlung vom 9. April 1821 und den Beschlüssen des engern Rats vom 12. April 1821 und 11. Juli 1822, von denen die zuletzt erwähnten die nähern Bestimmungen enthalten. Der Bundesversammlung stand die oberste Leitung aller, auch der militär. Bundesangelegenheiten zu; eine aus sieben stimmführenden höhern Offizieren zusammengesetzte Militärkommission war ihr unterstellt für die Beratung rein militär. und technischer Angelegenheiten. Der Vertreter Österreichs war Vorsitzender dieser Kommission, in der nur Preußen und Bayern noch einen ständigen Vertreter hatten. Die vier übrigen stimmführenden Mitglieder wurden mit je einjährigem Wechsel gestellt von Württemberg, Baden, Hessen-Darmstadt - Sachsen, Kurhessen, Holland - Hannover, Mecklenburg, Dänemark, bez. den übrigen Bundesstaaten. Die nicht stimmführenden Staaten konnten ihre Vertreter an den Sitzungen der Militärkommission teilnehmen lassen. Die für die Bundesfestungen und das Bundesheer aufzubringenden Gelder wurden nach Maßgabe der Bevölkerungszahl von 1818 auf die einzelnen Bundesstaaten verteilt. Diese Matrikel erlitt späterhin sechsmal Berichtigungen, zuletzt 1860.

Das Bundesheer bestand aus den Kontingenten der Bundesstaaten und einer Reserve. Der Oberfeldherr sollte nur bei einer Aufstellung des Heers und für deren Dauer gewählt werden; derselbe war der Bundesversammlung verantwortlich. Die Vereinigung der Kontingente verschiedener Staaten war unzulässig. Die Stärke des Bundes-^[folgende Seite]