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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Deutsches Recht

Eine öffentliche, wiewohl nicht erschöpfende Fixierung der ältesten deutschen Rechtsgewohnheiten erfolgte erst, nachdem die wichtigsten Stämme das Königtum angenommen und teils german. Reiche auf den Trümmern der röm. Weltherrschaft errichtet, teils die Hegemonie der Franken anerkannt hatten. Es entstanden so vom 5. bis zum 9. Jahrh. unserer Zeitrechnung die in unbeholfenem Latein niedergeschriebenen Leges barbarorum oder Volksrechte (s. d.). Als eigentliche Gesetze, d. h. als für das ganze Reich berechnete Erlasse einer ihrer Macht und Zwecke bewußten Staatsgewalt, sind erst die Kapitularien (s. d.) der fränk. Könige, besonders Karls d. Gr., anzusehen. Sie beschäftigen sich überwiegend mit dem öffentlichen Rechte, der Verwaltung und der Kirche. Nur einzelne derselben enthalten Abänderungen der sonst fortgeltenden Volksrechte, ersetzen z. B. Kompensationen in vielen Fällen durch öffentliche Strafen.

Die Verfassung des Fränkischen Reichs beruhte auf der Einteilung in Grafschaften oder Gaue, deren Vorstand der Graf war. Die Gaue zerfielen wieder in Hundertschaften, denen die Schultheißen vorstanden. Ihre Aufgabe war wesentlich die Gerichtsverwaltung, über mehrere Grafschaften geboten Herzöge und Markgrafen; die Rechte des Königs vertraten im ganzen Reiche besondere Königsboten oder Sendboten. Herzöge und Grafen waren im wesentlichen noch Beamte des Königs, die Freien standen in einem direkten Unterthanenverband zum König. Den Übergang von diesen gesunden Grundlagen der karoling. Monarchie zu dem Lehnsstaat und zu der Zersplitterung und Schwäche des spätern Deutschen Reichs vermittelte das Anwachsen großen Grundbesitzes in den Händen Einzelner. Der kleine Grundbesitz verlor dem gegenüber seine Unabhängigkeit und konnte den Heeres- und Gerichtsdienst nicht mehr tragen, sodaß sich viele Freie in den Schutz und die Abhängigkeit von einem großen Grundbesitzer begaben und dessen Vasallen wurden. Der König gewährte Herzögen und Grafen Benefizien, die Herzöge und Grafen übergaben wieder ihren Vasallen und Schutzbefohlenen Güter zu Benefizien. So entstand das Lehnsverhältnis, welches den Unterthanenverband, die direkte Unterordnung der Freien unter den König auflöste, die königl. Rechte empfindlich schädigte und aus Beamten des Reichs Inhaber eigener Herrschaftsrechte machte. Die Ausbildung der Landeshoheit der Territorien im Deutschen Reiche war die Folge dieser Entwicklung. Der Gedanke des Reichs und unabhängiger Bürger desselben schien noch einmal in den aufblühenden Städten und ihrer freien Verfassung eine feste Gestalt zu erhalten, die Hansa vertrat auf der See das Deutsche Reich, aber auch die Städte verfielen später einer engherzigen Territorialpolitik.

So gewähren denn die Rechtsquellen des Mittelalters den Anblick des buntesten Partikularismus. Neben den in Landrechte sich umwandelnden Volksrechten giebt es mannigfaltige Stadt-, Lehn-, Hof-und Dienstrechte, deren anfangs zerstreute oder nur aus der Überlieferung mittels sog. «Weistümer» bezeugte Bestandteile weiterhin gesammelt und teilweise von den Lehns- oder Schutzherren ausdrücklich bestätigt werden. Wenn dennoch in jener Vielheit von Sonderrechten eine bemerkenswerte Übereinstimmung herrscht, so erklärt sich dies aus der Gleichheit der Volksart und der Zustände, rücksichtlich der Stadtrechte im besondern aus dem Verfahren, daß jüngere Städte entweder gleich bei der Gründung mit der Verfassung einer ältern Stadt versehen wurden, oder sich die dortigen Rechte selbständig zum Muster nahmen und in zweifelhaften Fällen, oder wenn sich das Bedürfnis einer Fortbildung herausstellte, bei der Mutterstadt als ihrem «Oberhofe» die nötige Belehrung suchten. Auf diese Weise erlangten z. B. die Stadtrechte von Köln, Freiburg, Lübeck, Hamburg in Deutschland und darüber hinaus, in der Schweiz und in den Ostseeprovinzen, das von Magdeburg in Sachsen und Schlesien eine weithin reichende Gültigkeit. Die Ähnlichkeit der Stammes- oder Landrechte erklärt es auch, weshalb die vor 1235 erschienene Schrift eines anhalt. Landgerichtsschöffen, Eike von Repgow, welche eine Art dogmatischer Übersicht des sächs. Rechts zu geben versuchte, von den Zeitgenossen als Formulierung der allen gemeinsamen Rechtsbegriffe willkommen geheißen wurde. Dieses unter dem Namen Sachsenspiegel (s. d.) weitverbreitete Buch diente bereits im 13. Jahrh. als Unterlage für ausgedehntere umschreibende Bearbeitungen, unter denen der Schwabenspiegel (s. d.) vorzugsweise zu nennen ist. Die Art des gerichtlichen Verfahrens veranschaulichten besondere Rechtsgangbücher, z. B. der «Richtsteig» des Landrechts und Lehnrechts. Mit den Stadtrechten bringen den Sachsenspiegel in Verbindung das «Sächs. Weichbild» und das «Rechtsbuch nach Distinktionen», während sich das «Kleine Kaiserrecht», das «Landrechts- und Stadtrechtsbuch» von Ruprecht von Freysing an den Schwabenspiegel anschließen. Daneben ist der Deutschenspiegel (s. d.) zu erwähnen. ^[Spaltenwechsel]

Innerhalb der höhern Lebensformen, wie sie sich in den Städten und den besser verwalteten Territorien seit dem 14. Jahrh. entwickelten, begann ein festerer Staatsbegriff wieder aufzuleben, ohne daß die Rechtsentwicklung dem wirtschaftlichen und polit. Aufschwung zu folgen gewußt hätte. So fand sich Raum für die Aufnahme des röm. Rechts in Deutschland, welches mit seinem umfassenden System den Bedürfnissen des modernen Verkehrs für alle Fälle des praktischen Lebens eine stets bereite Hilfe darbot. So konnte sich die von den Kaisern ausgeübte Reichsgesetzgebung auf das öffentliche Recht beschränken. Hier entstanden die Goldene Bulle 1356, die Kammergerichtsordnungen 1495 und 1555, die Notariatsordnung 1512, die peinliche Halsgerichtsordnung 1532, die Reichspolizeiordnungen 1530, 1548, 1577, der jüngste Reichsabschied 1654. Die weitere Fortbildung des bürgerlichen Rechts übernahm dann die Gesetzgebung der einzelnen Staaten und Städte.

Zu erwähnen sind die Nürnberger Reformation von 1479, verbessert 1522 und 1564, die Frankfurter Reformation von 1509, verbessert 1578 und 1611, ferner die Tiroler Landesordnungen von 1532 und 1573, das Württembergische Landrecht von 1555, revidiert 1567 und 1610, die Konstitutionen Kurfürst Augusts von Sachsen von 1572, die Codices Maximilianei Bavarici von 1751‒56. In Preußen wurden 1794 und 1795 unter dem Einflusse reformatorischer Theorien ein allgemeines (Privat-, Staats-, Kirchen-, Strafrecht enthaltendes) Landrecht und eine Allgemeine Gerichtsordnung erlassen. Österreich folgte mit einem Bürgerlichen Gesetzbuch von 1811, das vielfach, namentlich in der Schweiz, Nachahmung fand. Die Rhein- ^[folgende Seite]