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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Deutschland und Deutsches Reich (Finanzwesen)

1875, betreffend die Naturalisation von Ausländern, welche im Reichsdienste angestellt sind, und die Gewerbeordnung vom 21. Juni 1869 nebst dem Gesetze vom 8. April 1876, betreffend die Abänderung des Tit. VIII der Gewerbeordnung, den Gesetzen vom 17. Juli 1878, 18. Juli 1881, 1. Juli 1883, 8. Dez. 1884, 23. April 1886, 6. Juli 1887, 27. Febr. 1888, 1. Juni 1891, betreffend Abänderungen der Gewerbeordnung, und den Gesetzen vom 7. April 1876 und 1. Juni 1884 über die eingeschriebenen Hilfskassen, welche als Gesetze für das ganze Reich gelten, wogegen das die Verpflichtung zur Armenpflege regelnde Gesetz über den Unterstützungswohnsitz vom 6. Juni 1870 (nebst Novelle vom 12. März 1894) für Bayern und das Reichsland Elsaß-Lothringen nicht in Kraft getreten sind; 2) die Maß- und Gewichtsordnung für den Norddeutschen Bund vom 17. Aug. 1868, welche im ganzen Reiche Geltung erlangt hat, nebst den Ergänzungsgesetzen vom 10. März 1870, 7. Dez. 1873, 20. Juli 1881 und 11. Juli 1884 sowie das Münzgesetz vom 9. Juli 1873 nebst Abänderungsgesetz vom 20. April 1874; 3) das Gesetz vom 11. Juni 1870, betreffend das Urheberrecht von Schriftwerken, Abbildungen, musikalischen Werken und Kompositionen, die Gesetze vom 9. und 10. Jan. 1876, betreffend das Urheberrecht von Werken der bildenden Künste und betreffend den Schutz der Photographien gegen unbefugte Nachbildung, das Gesetz vom 11. Jan. 1876, betreffend das Urheberrecht von Mustern und Modellen, das Gesetz vom 30. Nov. 1874 über den Markenschutz, die unter V. genannten Patentgesetze und das Gesetz vom 1. Juni 1891, betreffend den Schutz von Gebrauchsmustern; 4) die auf Grund des Art. 4, Nr. 13 der Reichsverfassung erlassenen Gesetze, nämlich das Gesetz vom 14. Nov. 1867, betreffend die vertragsmäßigen Zinsen, modifiziert durch das Gesetz über den Wucher vom 24. Mai 1880; die Gesetze vom 29. Mai 1868 über die Aufhebung der Schuldhaft, vom 1. Juli 1868, betreffend die Schließung und Beschränkung der öffentlichen Spielbanken, das Gesetz vom 4. Juli 1868, betreffend die privatrechtliche Stellung der Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, jetzt ersetzt durch das Gesetz vom 1. Mai 1889, das Gesetz vom 5. Juni 1869, betreffend die Einführung der Deutschen Wechselordnung, der Nürnberger Wechselnovellen und des Deutschen Handelsgesetzbuchs als Reichsgesetze, und die Gesetze vom 21. Juni 1869, betreffend die Beschlagnahme des Arbeits- und Dienstlohns, das Gesetz vom 11. Juni 1870 mit dem sehr viel strengern Gesetz vom 18. Juli 1884, betreffend die Kommanditgesellschaften auf Aktien und die Aktiengesellschaften, das Gesetz vom 20. April 1892, betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung; desgleichen das Reichsgesetz vom 7. Juni 1871, betreffend die Verbindlichkeit zum Schadenersatz für die bei dem Betriebe von Eisenbahnen, Bergwerken u. s. w. herbeigeführten Tötungen und Körperverletzungen (sog. Haftpflichtgesetz), sowie das Gesetz vom 17. Febr. 1875, betreffend das Alter der Großjährigkeit, das Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871 nebst den Ergänzungsgesetzen vom 10. Dez. 1871, 26. Febr. 1876, 24. Mai 1880 und 13. Mai 1891, dazu das sog. Dynamitgesetz vom 9. Juni 1884; ferner 5) das Bankgesetz vom 14. März 1875 nebst Statut der Reichsbank vom 21. Mai 1875, ergänzt und revidiert durch das Gesetz vom 18. Dez. 1889; 6) das Gesetz vom 6. Febr. 1875 über die Beurkundung des Personenstandes und die Eheschließung, und 7) das Impfgesetz vom 8. April 1874. Ganz besonders hervorzuheben sind endlich 8) die Reichsgesetze über die Gerichtsverfassung und das gerichtliche Verfahren, nämlich das Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Jan. 1877 nebst dem Gesetze vom 11. April 1877 über den Sitz des Reichsgerichts, die Civilprozeßordnung vom 30. Jan. 1877, die Strafprozeßordnung vom 1. Febr. 1877, die Konkursordnung vom 10. Febr. 1877, die Rechtsanwaltsordnung vom 1. Juli 1878 nebst der Gebührenordnung für Rechtsanwälte vom 7. Juli 1879, das Gerichtskostengesetz vom 18. Juni 1878 und die Gebührenordnung für die Gerichtsvollzieher vom 24. Juni 1878 nebst dem Gesetze vom 29. Juni 1881, betreffend die Abänderung von Bestimmungen des Gerichtskostengesetzes und der Gebührenordnung für die Gerichtsvollzieher. Endlich sind 9) noch besonders hervorzuheben die großen und tief eingreifenden Socialgesetze über Krankenversicherung der Arbeiter vom 15. Juni 1883, 28. Jan. 1885 und 10. April 1892, Unfallversicherung vom 6. Juli 1884, 15. März 1886, 5. Mai 1886, 11. Juli und 13. Juli 1887, Invaliditäts- und Altersversicherung vom 22. Juni 1889.

Finanzwesen. Das Reichsfinanzwesen hat die Reichsverfassung dergestalt geregelt, daß zuvörderst (im Art. 69) vorgeschrieben ist, daß alle Einnahmen und Ausgaben des Reichs für jedes Jahr veranschlagt und auf den Reichshaushaltsetat gebracht werden müssen, welcher vor Beginn des Etatsjahres durch ein Gesetz festzustellen ist. Zur Bestreitung der Ausgaben dienen zunächst die etwaigen Überschüsse der Vorjahre, ferner die aus den Zöllen, den gemeinschaftlichen Verbrauchssteuern und aus dem Post- und Telegraphenwesen fließenden Einnahmen; insofern aber hierdurch die Ausgaben nicht gedeckt werden, müssen, so bestimmt die Reichsverfassung, solange Reichssteuern nicht eingeführt sind, die fehlenden Beträge durch Beiträge der einzelnen Bundesstaaten nach Maßgabe ihrer Bevölkerung (Matrikularbeiträge) aufgebracht und sollen durch den Reichskanzler ausgeschrieben werden (Art. 70 der Reichsverfassung). Das Finanzwesen des Reichs beruht auf den Zöllen (s. oben III, 3) und indirekten Steuern; von letztern kommt jetzt in erster Linie die Branntweinsteuer nach Gesetz vom 24. Juni 1887, abgeändert 7. April 1889, in Betracht, welches auch für die süddeutschen Staaten gilt; seitdem sind bisher thatsächlich Matrikularbeiträge nicht mehr erhoben, vielmehr werden sehr bedeutende Überschüsse an die Einzelstaaten hinausbezahlt; formell ist allerdings durch ein höchst kompliziertes System der Gesetzgebung das Institut der Matrikularbeiträge erhalten worden. Als eine zur Reichskasse fließende Steuer ist demnächst auch die durch das im ganzen Reichsgebiete eingeführte Gesetz vom 10. Juni 1869 angeordnete Wechselstempelsteuer, abgeändert durch das Gesetz vom 4. Juni 1879, eingeführt worden. Auch gehören die durch das Gesetz vom 1. Juni 1881 und 29. Mai 1885, betreffend die Erhebung von Reichsstempelabgaben, sowie die durch das Gesetz vom 3. Juli 1878, betreffend den Spielkartenstempel, erzielten Erträge zu den dem Reiche zustehenden Einnahmen. Die gemeinschaftlichen Ausgaben werden in der Regel nur für ein Jahr, können jedoch in besondern Fällen auch für eine längere Dauer bewilligt werden (Art. 71 der Reichsverfassung).