Schnellsuche:

Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

153

Deutschland und Deutsches Reich (Gerichtswesen)

B.

Jahrgang der Reichsanleihen Zu beschaffender Barkredit überhaupt An Schuldverschreibungen sind veräußert nach dem Nennwert mit einem baren Reinerlös von

a. Vierprozentige Reichsanleihen:

1877 77731,3 82000,0 77564,9

1878 97484,9 101000,0 97502,8

1879 68021,1 68000,0 66716,4

1880 37627,2 38000,0 38493,5

1881 64912,9 64000,0 64938,0

1882 29674,4 29000,0 29627,1

1883 28387,1 28000,0 28954,3

1884 40982,7 40000,0 41908,0

b. Dreieinhalbprozentige Reichsanleihen.

1885 42520,6 36000,0 36010,4

1886 35738,9 35000,0 34441,1

1887 238005,0 240000,0 239184,0

1888 394855,4 380000,0 389952,3

1889 90390,9 15030,1 14717,1

c. Dreiprozentige Reichsanleihen.

1890 255696,0 )

1891 50479,3 } 529537,3 448185,6

1892 79505,8 )

C. Die verschiedenen Finanzgemeinschaften sind an den Krediten und Reichsschulden am Schluß des Etatsjahres 1891/92 (in 1000 M.) folgendermaßen beteiligt:

C.

Finanzgemeinschaften Betrag des Kredits Ersparnisse an den bezüglichen Ausgaben Der Kredit ermäßigt sich demnach auf Davon sind durch Veräußerung von Schuldverschreibungen a. zu 4, d. zu 3 1/2, c. zu 3 Proz. im Nennbetrage von flüssig gemacht Der Kredit war mithin noch offen mit

(a. 311616,0 308313,7 )

A. Sämtliche Bundesstaaten 1440638,6 14005,0 1426633,6 {b. 672645,4 680662,7} 3961,7

(c. 512433,1 433695,5 )

(a. 79152,4 79682,6 )

B. Bundesstaaten mit Ausschluß von Bayern 119371,0 5135,7 114235,3 {b. 24644,5 24690,6} 66,6

(c. 11577,6 9795,5 )

(a. 59231,6 57708,7)

C. Bundesstaaten mit Ausschluß von Bayern und Württemberg 72003,9 649,1 71354,8 {b. 8740,2 8951,5 -

(c. 5526,6 4694,6)

(a. 450000,0 445705,0 )

Zusammen (Ende März 1892) 1632013,5 19789,8 1612223,7 {b. 706030,1 714304,8} 4028,3

(c. 529537,3 448185,6 )

Einen geschichtlichen Überblick giebt Sattler, "Das Schuldenwesen des preuß. Staates und des Deutschen Reiches" (Stuttg. 1893).

Gerichtswesen. Seit Gründung des Deutschen Reichs wurde durch die oben (S. 150 b) verzeichneten Reichsgesetze das Gerichtswesen wesentlich umgestaltet. Es ist zunächst eine einheitliche Organisation der Gerichte erreicht, welche von den den einzelnen Bundesstaaten zugehörigen Amtsgerichten (s. d.), Landgerichten (s. d.) und Oberlandesgerichten (s. d.) zu dem dem Reiche zugehörigen Reichsgericht (s. d.) emporsteigt. (S. Gericht und Gerichtsverfassung.) Der maßgebende Grundsatz war bei den kollegialisch eingerichteten Land- und Oberlandesgerichten eine Erweiterung der Sprengel, um stärker besetzte Gerichtshöfe zu gewinnen, gewiß eines der Mittel, um die Durchbildung des Richterstandes zu fördern. Wenn erst in ganz Deutschland auch die noch sehr verschiedene Dotierung der Richterstellen gleichmäßig geordnet und wenn durchgängig eine dem Bedürfnis entsprechende Anzahl von Richterstellen eingerichtet ist, so wird den Landesjustizverwaltungen Gelegenheit gegeben sein, aus dem starken Nachwuchse junger Juristen zum fernern Gedeihen des deutschen Gerichtswesens immer die tüchtigsten und an Zahl ausreichenden Kräfte für den Richterstand heranzuziehen. In der Einrichtung des Reichsgerichts hat das Deutsche Reich den Zweck nahezu erreicht, dem durch die einheitliche Gesetzgebung geschaffenen einheitlichen Recht und dem den größern deutschen Rechtsgebieten gemeinsamen bürgerlichen Recht die gleichmäßige Anwendung zu sichern. Zwar ist das Reichsgericht nur Spruchbehörde, ohne jeden Einfluß auf die Durchführung seiner Entscheidungen und ohne jede Teilnahme an der Justizverwaltung; seine Zuständigkeit erstreckt sich nicht auf die freiwillige Gerichtsbarkeit, und seine Kompetenz in Civilprozeßsachen beginnt erst bei dem nicht unerheblichen Streitwert von 1500 M.; sie ist auf die Entscheidung der Rechtsfrage beschränkt und an die thatsächlichen Feststellungen der Vorderrichter gebunden.

Die Organisation hätte also Raum gelassen für zahlreiche Kollisionen und unausgetragene Meinungsverschiedenheiten. Der deutsche Richterstand aller Instanzen hat aber seine Befähigung, diese Mängel zu überwinden, glänzend bewährt. Die Oberappellationsgerichte und Obertribunale der deutschen Einzelstaaten erfreuten sich eines auf ihren Leistungen beruhenden berechtigten Ansehens. Aber noch ist keine Stimme laut geworden, welche sich von der Spruchpraxis des deutschen Reichsgerichts hinweg nach frühern Zeiten zurückgesehnt hätte.

Der Organisation der Gerichte analog geht die der den Einzelstaaten angehörigen Staatsanwälte (s. d.) und der Reichsanwälte (s. d.) beim Reichsgericht mit der Spitze des Oberreichsanwalts. Bei den einzelnen Gerichten ist eine Anzahl zum großen Teil tüchtiger, würdiger und selbst ausgezeichneter Rechtsanwälte thätig, durch deren Teilnahme an