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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Deutschland und Deutsches Reich (Heerwesen. Wappen. Flaggen)

dem gerichtlichen Verfahren das durch die Prozeßordnungen neu gestaltete mündliche Verfahren schnell sichere Anwendung gefunden hat.

Die Reichsgesetzgebung hat in Handelssachen (s. d.) und in erstinstanzlichen Strafsachen (s. Schwurgericht und Schöffengericht) für die Heranziehung des Laienelements Sorge getragen. Die Meinungen darüber, ob in letzterer Beziehung nicht eine gleichmäßigere Einrichtung, verbunden mit durchgehender Berufung (s. d.) in allen Streitsachen wünschenswerter gewesen wäre, ringen noch mit der weit verbreiteten Vorliebe für die Schwurgerichte. Die Reichsjustizgesetze haben auch ein gleichmäßiges Verfahren in Civilprozeßsachen (s. Civilprozeß), Konkurssachen (s. Konkursverfahren) und Strafsachen (s. Strafprozeß) für das ganze Deutsche Reich eingeführt. Einzelheiten des neuen Verfahrens sind lebhaft getadelt worden; es ist auch bereits eine Novelle zur Strafprozeßordnung, die namentlich die Berufung wieder einführen will, ausgearbeitet und 1894 dem Bundesrat vorgelegt worden. Aber auch in Bezug auf das geltende Verfahren sind wir vorwärts geschritten. Es wird jetzt namentlich schnellere Justiz gewährt; das streng durchgeführte mündliche Verfahren ist frischer und ansprechender als das früher im größten Teil Deutschlands geltende halbe oder gar ganze schriftliche Verfahren des Civilprozesses, und auf dem größern Gebiete des Deutschen Reichs werden die Reformen des deutschen Strafverfahrens sicherer und umfassender durchzuführen sein als vorher in den Einzelstaaten.

Das Deutsche Reich hat weiter eine Einheitlichkeit des materiellen Rechts, über welches die Gerichte zu urteilen haben, auf dem Gebiete des Strafrechts (s. d.) gebracht und auf einzelnen Gebieten des bürgerlichen Rechts namentlich für das Patentwesen, den Musterschutz, das Urheberrecht. Handelsgesetzgebung und Wechselordnung sind formell Reichsrecht geworden, somit der Abänderung der Einzelgesetzgebung entrückt. Auf dem großen Gebiete des bürgerlichen Rechts gelten sonst noch große Verschiedenheiten (s. Bürgerliches Gesetzbuch für das Deutsche Reich); das hat zur Folge, daß nicht alle Civilprozeßsachen in letzter Instanz an das Reichsgericht gebracht werden können. Bei Streitigkeiten über das Landesrecht urteilt in Bayern das Oberste Landesgericht in München in dritter Instanz; in Sachsen sind die Urteile des Oberlandesgerichts in Dresden, soweit das Bürgerliche Gesetzbuch zur Anwendung kommt, so wenig revisibel, wie die Urteile anderer Oberlandesgerichte, wenn der betreffende Rechtssatz nicht zugleich im Bezirk eines andern Oberlandesgerichts gilt. Das wird anders werden, wenn erst das angebahnte Bürgerliche Gesetzbuch gilt. S. auch Landrecht, Gemeines Recht, Französisches Recht und Rechtsgebiete (mit Übersichtskarte).

Heerwesen. Bezüglich des Deutschen Reichsheers und der Marine s. Deutsches Heerwesen, ferner s. Deutsches Festungssystem.

Wappen. Der Reichsadler des jetzigen Deutschen Reichs ist nach kaiserl. Erlaß vom 3. Aug. 1871 der heraldische, schwarze, einköpfige, rechtssehende Adler mit rotem Schnabel, Zunge und Klauen, ohne Scepter und Reichsapfel. Auf seiner Brust liegt der königl. preuß. Wappenschild (silbern mit einem schwarzen Adler, der auf der Brust den in Silber und Schwarz gevierten hohenzoll. Stammschild trägt), um den sich die Kette des Schwarzen Adlerordens schlingt. Durch kaiserl. Erlaß erhielt 1889 der Adler eine heraldisch strengere Durchführung, der silberne Wappenschild eine kleinere, strengere Form; auch ist die Ordenskette kreisförmig um den nunmehr stärker gebogenen Hals des Adlers gelegt. Über dem Haupte des Reichsadlers schwebt die Reichskrone, von der zu beiden Seiten goldene, mit Arabesken verzierte Bänder abfliegen. Die Reichsbehörden führen diesen Adler in ihren Siegeln freischwebend. (S. Tafel: Wappen der wichtigsten Kulturstaaten, Fig. 6.) Vgl. Stillfried-Alcantara, Die Attribute des neuen Deutschen Reichs (3. Aufl., Berl. 1882).

Flaggen. In der deutschen Kriegsmarine werden folgende Flaggen geführt: Standarten nur von Fürstlichkeiten, in Booten oder auf Schiffen, die sie besuchen. Die Kaiserstandarte (s. Tafel: Deutscher Kaiser. Wappen, Kronen und Standarten, beim Artikel Deutscher Kaiser) wird gesetzt im Großtop des Schiffs, auf dem sich der Kaiser befindet und mit 33 Schuß, die Standarten der deutschen Bundesfürsten und königl. Prinzen mit 21 Schuß salutiert. Auch die Kaiserin hat eine besondere Standarte (s. Deutscher Kaiser). Die Kriegsflagge (s. Tafel: Flaggen des Deutschen Reichs, Fig. 1) des Deutschen Reichs zeigt ein schwarzes Kreuz auf weißem Grunde, in der Mitte den preuß. Adler; das obere innere Feld enthält die deutschen Farben Schwarz-Weiß-Rot in Horizontalstreifen mit dem Eisernen Kreuz in der Mitte. Für Reichsbehörden, die nicht die Kriegsflagge führen, besteht seit 1. April 1893 die Reichsdienstflagge (s. Flaggen). Die deutsche Handelsflagge (Fig. 2) hat die deutschen Farben in Horizontalstreifen. Die Kommandozeichen der Schiffe, die nur beim Heißen der Standarte des Kaisers, der Kaiserin oder des Kronprinzen gestrichen werden, sind: 1) die Flaggen der Admirale (Fig. 11, 13, 14, 15); 2) die Kommodore-, Divisions- und Flottillen-Stander (Fig. 16, 17, 18); 3) der Kriegswimpel (Fig. 19). Auf jedem Schiffe darf nur ein Kommandozeichen, und zwar das des Höchstkommandierenden, an Bord wehen. Kommandozeichen dürfen nur von Kriegsschiffen in Dienst, nicht von Kauffahrern geführt werden. Der kommandierende Admiral führt eine weiße Flagge mit dem Eisernen Kreuz, in dessen Mitte eine goldene Kaiserkrone sich befindet; dieselbe wird im Großtop gesetzt und von einem Schiff, gewöhnlich dem des ältesten Offiziers, mit 17 Schuß salutiert (s. Admiral). Hat das Schiff weniger als drei oder nur einen Mast, dann ist die Kommandoflagge mit einem besondern Abzeichen versehen, welches in Deutschland darin besteht, daß die Flagge des Viceadmirals neben der andern Zeichnung noch eine schwarze Kugel und die des Konteradmirals deren zwei zeigt. Diese Abzeichen haben auch die Admiralsflaggen in den Booten. Der Kommodore (s. d.) führt einen ausgezackten weißen Stander mit eisernem Kreuz im Großtop, der mit 11 Schuß salutiert wird. Der Flottillenstander ist derselbe wie der vorige, doch wird er an einer kleinen Rahe befestigt, weht daher bannerartig horizontal aus; er wird ebenso wieder dreieckige Divisionsstander im Großtop gesetzt. (S. Flottille und Division.) Jedes in Dienst gestellte Kriegsschiff, auf dem der Kommandant (s. d.) der Rangälteste ist, führt denWimpel im Großtop, einen schmalen weißen Streifen Flaggentuch, am Ende gespalten, der am Liek das eiserne Kreuz trägt.

Als Unterscheidungszeichen, die neben dem Kommandozeichen unter Umständen gesetzt werden,