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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Deutschland und Deutsches Reich (Geschichte 1815-66)

abermals die Drohungen des Bundes aufzuhalten. Es legte den holstein. Ständen den verlangten neuen Entwurf einer Gesamtstaatsverfassung und einen Gesetzentwurf über die provisorische Stellung Holsteins zu der Gesamtmonarchie vor. Beide Vorlagen wurden von den Ständen einstimmig abgelehnt; allein der Bund hatte die Exekution aufgeschoben.

Die holstein-lauenburg. Angelegenheit, wie sie am Bunde hieß, war allmählich wieder zur schleswig-holsteinischen erwachsen und damit der Kern der Streitfrage wieder berührt worden. Die bisherige Politik, nur für Holstein-Lauenburg das Recht Deutschlands zu wahren, hatte dazu geführt, daß Dänemark Schleswig nur noch enger an sich zog. Ein Versuch, den England im Sept. 1862 machte, gerade über Schleswig ein vermittelndes Übereinkommen auf Grundlage einer wirklichen Selbständigkeit desselben zu treffen, fand wohl bei Österreich und Preußen Gehör, selbst bei Rußland Unterstützung, aber nicht bei Dänemark, das die bindende Kraft der Versprechungen von 1851 und 1852 leugnete. Die Eiderdänenpartei agitierte wieder lebhafter für die Einverleibung Schleswigs, wiewohl die europ. Großmächte und selbst England dies für unzulässig erklärt hatten. Im dän. Landsthing ward (Jan. 1863) eine darauf bezügliche Adresse an den König beschlossen und durch Volksdemonstrationen der Kasinopartei unterstützt. Die Frucht war ein Patent vom 30. März 1863, welches Holstein aus der Gemeinsamkeit mit der Gesamtmonarchie ausschied, das Normalbudget von 1856 zum definitiven erhob und nur für die darüber hinausgehenden Forderungen die Zustimmung der Stände für notwendig erklärte. In Holstein und in Schleswig erregte dieser Schritt Empörung, und Österreich und Preußen legten Protest ein. Der Bund forderte (9. Juli) die dän. Regierung auf, das Patent aufzuheben und die Versprechungen von 1852 zu erfüllen, widrigenfalls er sich genötigt sehe, das Exekutionsverfahren wieder aufzunehmen und in betreff Schleswigs alle geeigneten Mittel zur Geltendmachung der Rechte desselben in Anwendung zu bringen. Dänemark gab dieser Aufforderung keine Folge. So beschloß denn der Bundestag, unbeirrt durch die Abmahnungen Englands, die Einleitung des Exekutionsverfahrens (1. Okt.) und Dänemark die Einverleibung Schleswigs. 13. Nov. 1863 ward die neue Verfassung für Dänemark-Schleswig vom dän. Reichsrat beschlossen und ihre Einführung auf den 1. Jan. 1864 festgesetzt. Für Holstein ward zwar die ständische Zustimmung zum ganzen Budget versprochen, aber Schleswig sollte auf immer davon getrennt sein. Zwei Tage später starb König Friedrich VII. (15. Nov.), und mit ihm erlosch der Mannsstamm der Königslinie.

In Dänemark bestieg nach dem Londoner Vertrag Christian IX. den Thron, der alsbald, persönlich widerstrebenden Herzens, die neue Verfassung und damit die Einverleibung Schleswigs proklamieren mußte (18. Nov. 1863). Auf die Herzogtümer erhob aber der bisherige Erbprinz von Augustenburg als Herzog Friedrich VIII. Anspruch. Während sich in Schleswig und in Holstein der Widerspruch gegen die Erbfolge des Londoner Protokolls regte und in Holstein sofort Körperschaften und Einzelne den Eid verweigerten, erscholl auch im übrigen Deutschland wieder der Ruf nach Befreiung der Herzogtümer. Die versammelten Kammern, der Nationalverein, die bedeutendsten Städte sprachen sich sofort für das Recht der Herzogtümer aus. Mehrere kleinstaatliche Regierungen, Baden, Coburg u. a., erkannten den Herzog Friedrich an. Der gewaltigen populären Bewegung entsprechend war auch die Haltung der Mittelstaaten. Es trieb sie in diese Richtung einerseits die Rücksichtnahme auf die patriotisch erregte Bevölkerung, andererseits die Abneigung gegen das ohne Mitwirkung des Bundestags beschlossene Londoner Protokoll, das für alle künftigen Erbfolgestreitigkeiten in Deutschland ein gefährliches Präjudiz war. Eine völlige Schwenkung der österr. Politik trat jetzt ein. Bisher mit den Mittelstaaten gegen Preußen vorgehend, machte es jetzt mit diesem gemeinsam Front gegen das Drängen der Mittelstaaten auf Zerreißung des von den beiden Großmächten einst mitabgeschlossenen Londoner Protokolls. Verweigerte Dänemark, wie zu erwarten war, die Aufhebung der seine Versprechungen von 1851 und 1852 verletzenden Verfassung vom 18. Nov. und kam es darüber zum Kriege, so waren alle frühern Verträge von selbst zerrissen. So wurden denn von Österreich und Preußen jetzt die einzelnen Regierungen aufgefordert, die Exekution ins Werk zu setzen. Mit acht gegen sieben Stimmen wurde 7. Dez. 1863 vom Bundestag die Exekution im Sinne Österreichs und Preußens beschlossen. Überall bildeten sich Vereine für Schleswig-Holstein. Am 21. Dez. versammelten sich in Frankfurt gegen 500 Mitglieder deutscher Landesvertretungen und erklärten sich einmütig für die Loslösung der Herzogtümer von Dänemark, für die Nichtigkeit des Londoner Vertrags und für das Erbfolgerecht Herzog Friedrichs VIII. Ein Ausschuß von 36 Mitgliedern, den die Versammlung wählte, sollte den Mittelpunkt der gesetzlichen Thätigkeit des deutschen Volks in dieser Frage bilden. Einen Tag später traten in Hamburg die Mitglieder der holstein. Ständeversammlung zusammen und erklärten sich, mit Ausnahme einer kleinen Minderheit, für die Rechte der Herzogtümer und Herzog Friedrichs. Am 23. Dez. überschritten die Bundestruppen, Sachsen und Hannoveraner, die Grenze Holsteins. Überall fanden in Holstein jetzt Demonstrationen für Herzog Friedrich statt, der 30. Dez. selbst in Kiel eintraf. Das preuß. Abgeordnetenhaus forderte 2. Dez. die Anerkennung des Augustenburgers und lehnte 22. Jan. 1864 die Bewilligung einer Anleihe von 12 Mill. Thlrn. ab. Die geordneten Finanzen Preußens erlaubten indes der Regierung, auch ohne Kriegsanleihe den Krieg zu führen. Auch die europ. Verhältnisse gestalteten sich günstig. England hatte sich vergebens bemüht, den Frieden zu vermitteln und die Exekution aufzuhalten. Frankreich, seit Englands Zurückhaltung in der poln. Verwicklung verstimmt, widerstand allen Zumutungen von London aus, benahm den Dänen die Hoffnung auf Hilfe und zeigte sich in seinen diplomat. Eröffnungen an die deutschen Regierungen den Rechtsansprüchen Deutschlands mehr geneigt als dem "ohnmächtigen Werke" des Londoner Vertrags (Jan. 1864). In Rußland war Kaiser Alexander weit entfernt, um Dänemarks willen mit Preußen zu brechen. Als 14. Jan. 1864 der Antrag Österreichs und Preußens, auf Grund der Vereinbarungen von 1851 und 1852 Schleswig in Pfand zu nehmen, vom Bundestag mit 11 gegen 5 Stimmen abgelehnt war, erklärten die beiden Großmächte, daß sie nun die Angelegenheit in ihre eigenen Hände nehmen müßten. Ohne sich an die Verwahrungen der Bundesmehrheit zu kehren, ver-^[folgende Seite]