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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Dienstenthebung - Dienstleute
obenngenieur 590 M.; Maschineningenieur, Ober-
zahlmeister 375 M.: Maschinenunteringenieur 300
M.; Marinezahlmeister 275 M. Der Generalarzt
der Marine erhält 6-700M.; Oberstabsarzt erster
Klasse 450-525 M., zweiter Klasse 350 M.; Stabs-
arzt 230 M.; Assistenzarzt erster Klasse 115 M.,
zweiter Klasse 100 M. Obcrdeckoffiziere empfangen
162,50 M., Deckoffiziere 125 M. Gebalt.
An Löhnung bezieht monatlich: Feldwebel 60
M.; Vicefeldwebel45 M.'. Sergeant 36 M.; Unter-
offizier 25,50 M.; Unterossizier der Kavallerie und
Artillerie 27 M.; Portepcefähnrich 27 Vt.; Kapitu-
lanten 16,50 M.; Gefreite 12 M. (bei den berittenen
Truppen 13,50 M.); Gemeine 10,50 M. (bez. 12 M.).
- In der Marine erhält der Feldwebel und Wacht-
meister 69 M.; Vicefeldwebel, Obermaat, Stabs-
hoboist 60 M.; Seekadctt, Vicefeckadctt, Maat 45
M.; Obermatrose, Oberheizer u. s. w. 24 M.; Ma-
trose, Heizer, Handwerker, Kadett, Scbiffsjungen-
unterosfizier 19,50 M.; Schiffsjunge 12 M.^Nur für
die Marine-Infanterie gelten dieselben ^ätze wie
für das Heer, nur daß der Gefreite 15 M. erhält.
Die etatsmähige Stellenzulage beträgt
u. a. monatlich für einen kommandierenden Gene-
ral sowie für den Chef des Generalstabes der Ar-
mee 1500 M.; sür einen Generalinspecteur je nach
seiner Anciennetät 500, 1000 oder 1500 M.; für
den Gouverneur von Berlin 1250 M.; für einen
Divisionscommandeur sowie für einen Departe-
mentsdirektor im Kriegsministerium 375> M.; für
einen Brigadecommandeur und entsprechende an-
dere Dienststellen 75 M.; für den Commandeur der
Haupt-Kadettenanstalt 75 M.; für den Compagnie-
chef im Kadettenkorps 25 M.; für den Militärlehrer
im Kadettenkorps 60 M.; für einen Adjutanten,
Afsistenten, Compagnieofsizicr oder Reitlehrer im
Kadettenkorps 40 M.; für Lehrer, Inspektionsoffi-
ziere und Vureauchefs der Kriegsfchulen 37,59 Vt.;
für einen (inaktiven) Vezirkscommandeur, je nach-
dem 90,120,150 M.; für einen (inaktiven) Vezirks-
offizier 60 M. - Ebenso sind Stellenzulagen für
die Stationschefs (monatlich 625 M.), Adjutanten
(monatlich 18 M.), den Direktor, Direktionooffizier,
die Lehrer und Infpektionsofsiziere der Vtarine-
Akademie und -Schule ausgefetzt.
Auf den in Dienst gestellten Schiffen erhalten die
Kapitulanten des Maschinenpcrsonals besondere
Stellen- und Fachzulagen (bis zu 1 M. täglich).
Dienstalterzulagen, beginnend mit monat-
lich 3 M., steigend bis monatlich 30 M., erhalten
alle Unteroffiziere und Deckoffizierc der Marine.
Beurlaubte Offiziere erleiden, wenn feitens
der den Urlaub erteilenden Vorgesetzten nickt aus-
nahmsweise andere Bestimmung getroffen ist, wäh-
rend der ersten 1^ Monate des Urlaubs keine Ge-
haltsverkürzung. Für weitere 4^ Monat tritt ein
Abzug vom Gehalt ein, welcher je nach der Größe
des Gchalts täglich 1 M. bis 16,50 M. beträgt. Nach
Ablauf von 6 Monaten wird der Gehalt tageweise
mit dem vollen Betrage in Abzug gebracht. Ist der
Urlaub zur Wiederherstellung der Gesundheit erteilt,
so findet bis zur Dauer von 6 Monaten kein Gehalts-
abzug statt; zur weitern Zahlung des Gehalts bedars
es der allerhöchsten Genehmigung. Nur mit Ver-
büßung von Festungshaft oder Gefängnis ist ein Gc-
daltsabzug von täglich 1 M. bis 16,50 M. verbunden.
Über Tischgelder, Messcgelder, Tafelgclder, Tage-
gelder, Servis und Wohnungsgeldzuschuß, See-
fahrtszulage und Ehrenzulagen s. die betr. Artikel.
Dienstenthebung, s. Amtsenthebung und Dis-
ciplinargcwalt.
Dienstentlassung, die Entlassung eines Be-
amten aus dem Dienst (s. Amtsenthebung). D.
als militärische Ehrenstrafe (nur gegen
Offiziere, Sanitätsoffiziere und im Offizierrange
stehende Mitglieder des Maschineningenieurkorps
zulässig) bat den Verlust der Dienststelle und aller
durch den Dienst erworbenen Ansprüche, soweit die-
selben durch den Richterspruch aberkannt werden
können, ingleichen die Verwirkung des Rechts, die
Offtziersuniform zu tragen, zur Folge. Der des
Dienstes entlassene Offizier behält aber den Offizier-
titel, Orden und Ehrenzeichen und kann wieder ein-
treten (aber nicht als Offizier). Auf D. wird z. B.
erkannt: bei Bruch des Stubenarrestes, bei Thät-
lichkeiten gegen Vorgesetzte, bei Herausforderung
eines Vorgefetzten zum Zweikampfe aus dienstlicher
Veranlassung und Annahme eines solchen Zwei-
kampfes seitens des Vorgesetzten, bei Mißhandlung
Untergebener im wiederholten Rückfalle ueben Ge-
fängnis- oder Festungshaft.
Dienstgeheimnis, s. Amtsgeheimnis.
Dienstgratial, in Österreich eine Abfindungs-
summe, die frühern Militärpcrsonen, vom Feldwebel
und Wachtmeister abwärts, welche auf Invaliden-
verforgung Verzicht leisten, bei ihrem Austritt aus
dem Militär gewährt wird; ihre Hohe richtet sich nach
der Waffengattung und nach dem bekleideten Grade.
Dienstgut, s. Dienstleute und Pomjestje.
Dienstkreuz, s. Dienstansprüche.
Dienstleute (russ. ^u^ii^js huäi), Bezeichnung
für die verschiedenen Klassen der den russ. Fürsten
zum Dienst verpflichteten Leute. In der ältesten
Zeit bilden sie seine Gefolgschaft (Oi-uxina, f. Dru-
shina), später seinen Hof (1)vor) und werden daher
Dworjane (Hofleute) genannt. Die Glieder der
Gefolgschaft (äru^iniMi) haben sich in Unter-
thanen verwandelt und zerfallen in Klassen, welche
ihre Ausbildung im moskauischen Groftfürstentum
crbalten. Hier entwickelt sich auch das Dienst-
gütersystem. Wer auf feinem Erb- und Eigentum
(otcina. oder votcina, von ot6c, "Vater") faß, war
dem Großfürsten zum Dienst verpflichtet. Leuten,
die ihm dienen wollten, verlieh der Großfürst
Land (Dienst gut, pom^t^), von dem sie mit
einer entsprechenden Anzahl ihrer Leute den Dienst
zu leisten batten. Die Zugehörigkeit zur Klasse der
D. verlieh dein Einzelnen ein Recht auf Land. Die
Zahl der Dienstgüter überstieg bald die der Erb-
güter (s. Pomjestje). Nach Feldzügen oder einer
Reihe von Dienstjahren erhielten die D. ein gewisses
Landmaß zu ihren Gütern zugeteilt. Wer nicht
selbst den Dienst leisten konnte, hatte einen Stell-
vertreter zu stellen (ä^to^nv^je hnäi), ebenso die
Geistlichkeit von ihren Gütern. In der ältern Zeit
hatten sämtlicke Bischöfe ihre D., unter deren An-
führung ihre Leute den Fürsten und Großfürsten
Heeresfolge leisteten, und welche ihre Güter verwal-
teten. Besonders groß und bedeutend war der Hof
des Bischofs, später Erzbifchofs, von Nowgorod.
In späterer Zeit hatte nur der Patriarch noch seine
eigenen D., soqar seine Bojaren.
Im moskauischen Zarcntum (16. Jahrh.) finden
sich neun Klassen der D. Die obersten drei bildeten
den Rat des Zaren und seine unmittelbare Um-
gebung. Aus ihnen wurden die wichtigsten Hos-
und Staatsämter besetzt, ihre Mitglieder wurden
zu Chefs der moskauischen Behörden (pi-ik^), zu