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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Differenzgeschäfte
gleichen Glieder in der inten D. auftreten. In vor-
liegendem Beispiel ist die erste Reihe demnach eine
arithmet. Neihc 4. Grades. In allen Fällen, wo
das Gleichwerdcn der Glieder nicht eintritt, ist die
Reihe nicht arithmetisch. l
Differönzgeschäfte. Der Kanf und der Ver- >
kauf von Waren oder Wertpapieren, welche an der !
Börse gehandelt werden und einen im Kurszettel !
veröffentlichten wechselnden Tageskurs haben, kann !
ohne Verabredung eines Lieferungstags geschloffen ^
werden. Das sind die Cafsageschäste. Ist ein be- !
stimmter Liefcrungstag, eine feste Lieferungsfrist
verabredet, so gilt das an der Börse abgeschlossene
Geschäft im Zweifel als Fixgeschäft. Für diefe Ge-
schäfte gilt nach dem Deutschen Handelsgesetzbuch
Art. 357 die gesetzliche Regel, daß, wenn die Er-
süllung nicht erfolgt ist, derjenige, welcher auf Er-
füllung bestehen will, dies unverzüglich nach Ablauf
der Frist dem säumigen Kontrahenten anzeigen
muß. Unterläßt er dies, so kann er später nicht auf
der Erfüllung bestehen, sondern nur entweder vom
Vertrage abgehen, als ob er nicht geschlossen sei,
oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung fordern.
Diesen Schaden kann nach dem Gesetz der Käufer
unter anderm durch Berechnung der Differenz zwi-
schen dem Kaufpreife und dem (höhern) Börsenpreise
zur Zeit und am Ort der geschuldeten Lieferung
fordern. Dem Verkäufer giebt das Gcfctz nur da5
Recht, den Verkauf der nicht abgenommenen Ware
unverzüglich nach Ablauf der Frift vorzunehmen
und, wenn er einen niedrigern Preis erlöst, die sich
hieraus ergebende Differenz vom Käufer zu fordern.
Durch die Teutfche Konkursordn. §. 16 ist jene
Art der Schadcnregulierung allgemein und ohne
Unterfcheidung zwifchen Verläufer und Käufer vor-
geschrieben, wenn einer von beiden Teilen in Kon-
kurs verfällt und der Ablauf der Frist nach Er-
öffnung des Verfahrens eintritt. In den Usancen
der deutschen Börsen ist diese Art der Regulierung
auch dem Verkäufer freigestellt. Die meisten Vörsen-
zeitgeschäfte werden thatsächlich mit beiderseitiger
Zustimmung in dieser Weise durch Zahlung der
Differenz ausgeglichen, ohne daß es zur Lieferung
kommt. Es bestehen an den Effektenbörsen Liqui-
dationsbureaus, an den Warenbörsen Liquidations-
kassen (s. d.), welche im Wege der Skontration die
Ausgleichung der Differenzen zwifchen einer Reihe
von Verkäufern und Käufern vermitteln. Was das
Differenzgeschäft ausmacht, ist nicht diese thatsäch-
liche Erledigung der Vörsenzeitgeschäfte durch Be-
rechnung und Zahlung der Differenz statt der Er-
füllung, sondern die Absicht bei Abschluß der
Geschäfte. In dieser Beziehung unterscheidet man
zwischen D. im weitern und im engern (^inn. D.
im weitern Sinn liegen vor, wenn die Tendenz
der Geschäfte von vornherein nicht auf Lieferung
der Ware, sondern auf Zahlung der Differenz
ging, ohne daß es indes zu einer Vereinbarung
zwifchen den Kontrahenten gekommen ist, es solle
die Lieferung ausgefchlossen sein. Bei einem der-
artigen Abschluß kann also jeder Kontrahent that-
sächlich reale Erfüllung fordern, wenn sie auch nicht
gefordert und geleistet zu werden pflegt. D. im
engern Sinn oder reine D. sind diejenigen, bei
welchen das Recht anf reale Erfüllung durch Ver-
einbarung von vornherein ausgeschlossen ist, sodaß
nur die Differenz zwischen dem verabredeten Preise
lmd dem Kurse des maßgebenden Tags soll bean-
sprucht werden dürfen: vom Verkäufer, wenn der
Tageskurs niedriger ist, vom Käufer, wenn der
Tageskurs höher ist als der verabredete Preis. Dißse
Vereinbarung kann ausdrücklich getroffen sein oder
stillschweigend, sodah aus den Umständen auf eine
derartige Vereinbarung geschlossen werden kann.
Als solche Umstände können insbesondere angesehen
werden die dem Bankier, mit welchem ein Privat-
mann derartige Geschäfte schließt, bekannte That-
sache, daß der letztere nur geringe Mittel besitzt,
sodaß er gar nicht in der Lage ist, die über große
Summen abgeschlossenen Geschäfte durch Abnahme
der Ware und Zahlung des Preises zu realisieren,
oder, daß der auswärtswohnende Privatmann
weder Geschäftsverbindungen noch Lagerräume hat,
um die p6i' ultimo gekauften vielen Centner Zucker,
Weizen, Mehl u. dgl. abzunehmen, zu lagern oder
weiter zu veräußern, ferner die Thatfache, daß
zwifchen dem Bankier und feinem Kunden niemals
! effektiv realisiert, fondcrn immer nur die Differen-
zen berechnet wurden, daß der Privatmann dem
Bankier die Auswabl der Papiere ganz nach seinem
freien Ermessen überlassen, daß er ausdrücklich er-
klärt hat, er wolle an der Börse spielen, daß der
Bankier gewerbsmäßig Geschäfte solcher Art mit
Kunden, welche er durch Mittelspersonen aufsuchen
läßt, abschließt, auch wohl auf die ihm gemachten
Eröffnungen erklärt, das eingeforderte Depot reiche
aus, um die etwaigen Differenzen zu decken, u. dgl.
Nach den innerhalb des Deutschen Reichs geltenden
Rechten ist das reine Disferenzgeschäft nicht klagbar,
auch die spätere Anerkennnng des Schuldners; der
über die Differenz ausgestellte Schuldschein oder
Wechsel ist, wenn das Verhältnis aufgedeckt wird,
dem Gegenkontrahenten gegenüber ungültig. Nur,
wenn der Schuldner gezahlt hat, kann er das Gezahlte
! nicht zurückfordern. Die gcfetzlichen Bestimmungen,
! welche die Klagbarkeit ausschließen, beruhen auf der
! Erwägung, daß es sich bei dieser Art des Vörsenspiels
nicht um produktive Geschäfte handelt, welche dem
Gemeininteresse oder einem ernstlichen wirtschaft-
lichen Zweck des Einzelnen dienen, sondern um die
^ucht, auf bequeme Weise, ohne daß weder werben-
des Kapital noch die Arbeit eine Rolle spielen, Geld
zu erwerben. Die Schwierigkeit für den Richter, im
einzelnen die stillschweigende Vereinbarung fest-
zustellen, und die Thatfache, daß das Börsenspiel,
welches zahlreiche Existenzen vernichtet, nicht bloß
in dieser Form auftritt, hat die deutschen Bundes-
regierungen veranlaßt (1892), eine Enquetekom-
mission einzusetzen, um über diese und verwandte,
die Börsengeschäfte betreffende Fragen Ermittelun-
gen anzustellen und Vorschläge sür gesetzliche Be-
stimmungen zu inachen(s.Vörsenenquete). So schwie-
rig es sein wird, ohne Schädigung des legitimen
Börsengeschäfts Bestimmungen zu finden, welche
das Börsenspiel einschränken, so wenig ist denjenigen
recht zu geben, welche darauf hinweisen, daß Leute,
welche gern Gewinne einstreichen, keine Hilfe ver-
dienen, wenn sie im Spiel verlieren. Denn es han-
delt sich nicht um die Würdigung dieser einzelnen,
sondern um eine bedauerliche sociale Krankheit,
welche große Nbcl für die Gesamtheit zur Folge
babcn kann. Auch die bisherigen strafrechtlichen
Bestimmungen reichen nicht aus. Nach §. 210 der
Deutschen Konkursordnung werden Schuldner (und
zwar nicht bloß Kaufleute), die ihre Zahlungen ein-
gestellt haben odcrüberderenVermögendas Konkurs-
verfahren eröffnet worden ist, wegen einfachen Ban-
krotts mit Gefängnis bis zu 2 Jahren bestraft u. a.,