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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Diskos - Dismembration
Diskos (grch.; lat. äikonä), die steinerne, später
metallene, in der Mitte stärkere, nach dem Umkreise
zn flacher ablaufende Wurfscheibe, bei den Griechen
von uralter Zeit her
in Gebrauch. Im Ho-
mer wird das Dis-
koswerfen oft er-
wähnt, und in den
Olympischen Spielen
wurde es vielfach ge-
übt. Die Große und
demgemäß die
Schwere des D. war
fürKnabcnnnd Män-
ner verschieden; ein
zu Olympia im Al-
pheus gefundener D.
war 20 cin breit und
4 1vF schwer; andere
haben eine Schwere
von nur 2 bis 2,5 kß.
Diskoswerfer (Dis-
kob ol o s) wurden oft
in Statnen darge-
stellt, unter denen
die des Myron, von der antile Marmorkopien (im
Palazzo Lancelotti, 1761 auf dem Esquilin gefun-
den, und im Vatikan zu Nom) erhalten sind, die be-
rühmteste war ss. beistehende Figur). - Vgl. Piuder,
Über den Fünfkampf der Hellenen (Berl.'i867).
Diskredlt (frz.), Mangel an Kredit, schlechter
Ruf; diskreditieren, jemand um seinen Kredit,
seinen guten Ruf bringen; diskreditiert, berüch-
tigt, verrufen.
Diskrepanz (lat.), Mißhelligkeit, Zwiespalt.
Diskret (lat.), in sich unterschieden, getrennt,
gesondert; vorsichtig, verschwiegen, schonend, rück-
sichtsvoll; in der Botanik soviel wie nicht ver-
wachsen; in der Mathematik, was nicht nach dcn Ge-
setzen der Stetigkeit verbunden ist (s. Kontinuität).
Diskretion (lat., frz.), Urteilskraft, Umsicht;
Verschwiegenheit, Schonung; daher sich anf D.
ergeben, sich auf Gnade und Ungnade ergeben.
Diskretionäre Gewalt, die einem Organe der
Staatsverwaltung oder Rechtspflege cingeränmte
Befugnis, innerhalb gesetzlicher Schranken nach
freiem Ermessen Entscheidungen oder Anordnungen
zu treffen. Beispiel: Das Prozeßgericht kann an-
ordnen, daß der von einer Partei auszuschwörende
Eid statt vor dem Prozeßgericht vor einem andern
Gericht geleistet wird, wenn die Partei sich in großer
Entfernung von dem Sitze des Prozeßgerichts aufhält
(Civilprozeßordn. §. 441). S. auch Vorsitzender.
Diskretionsjahre, die Jahre der Verstandes-
reise, Mündigkeit.
Diskretionstage, s. Respekttage.
Diskriminänte, s. Quadratische Gleichungen.
Diskulpieren (lat.), entschuldigen, rechtfertigen,
lossprechen; Diskulpation, Entschuldigung,
Rechtfertigung.
Diskurs (lat.), Rede, Unterredung; diskurie-
ren, sich besprechen, reden über etwas.
Diskursiv (lat.), s. Intuition.
Diskussion (lat.), s. Debatte.
Diskutieren (lat.), erörtern, beraten.
Dislokation (lat.), im Heerwesen die Vertei-
lung der Truppen in den Garnisonen, bei Orts-
unterkunft, Ortsbiwak oder Biwak. Bei der Frie-
densdislokation ist auf die bürgerliche Einteilung
des Landes, aus die Leichtigkeit der Unterbringung,
vorhandene Kasernements, Übungsplätze von aus-
reichender Größe und Ersatzbezirke Rücksicht zn
nehmen; im Kriege gilt es, die Rücksichten auf
Schlagfcrtigkeit mit denen auf Bequemlichkeit und
Verpflegung im vorliegenden Falle möglichst in Ein-
klang zu bringen; dabei sucht man den Dislokations-
bezirken größerer Truppenkörper möglichst abgerun-
dete Formen zu geben, damit die Vefchlserteilung
von den Stabsquartieren aus beschleunigt werden
kann. über die D. der europ. Armeen s. die Artikel
der betreffenden Staaten. - Nbcr D. im geologi-
schen Sinne s. Schichtcnstörungen.
Dismal-Swamp (spr. dissmel swommp), aus-
gedehnte Sumpflandschaft, die sich füdlich von Nor-
folk im nordamerik. Staate Virginien 64 kni lang
und etwa 40 km breit bis nach Nordcarolma erstreckt.
Früher fast unzugänglich und nnr wegen seines Reich-
tums an Schiffbauholz von Wcrt, ist ^v.t ein Teil
des Sumpfes durch Trockenlegung dem Ackerban
gewonnen und durch den 53 Km langen Dismal-
Swamp-Kanal, welcher die Chcsapeakebai mit
dem Albemarlesund verbindet, dem Verkehr dienst-
bar gemacht. In der Mitte des D. liegt der 10 km
lange und 5 km breite Drummondsee. Von
demselben führt eine Kanalstrecke nordwestlich, eine
andere östlich nach der Hauptlinie des Dismal-
Swamp-Kanal.
Dismembration (lat., Bodenzerstücke-
lung), die Zerteilung der Grundbesitzungen in klei-
nere Parzellen im Gegensatz zur Erhaltung größerer
geschlossener Güter. Während das röm. Recht die
Teilbarkeit der Grundstücke unbeschränkt ließ, über-
wog im Mittelalter bei den german. Völkern die
Sitte der Zusammenhaltnng des ^tammgutes, das
an den ältesten oder dcn jüngsten Sohn überging.
Namentlich schlössen auch die Lehnsverhältnisse und
die mit der Hörigkeit und der Unfreiheit zusammen-
hängenden Besitzarten die freie Teilbarkeit der Be-
sitzungen aus, und geschlossene Güter waren daher
in allen europ. Kulturstaaien während des Mittel-
alters sehr verbreitet, überdies wurde ieit dem
16. Jahrh, die Teilung landesgesetzlich verboten.
In Frankreich brachte die Revolution die Beseiti-
gung aller solcher Beschränkungen und unbegrenzte
Parzellierungsfreiheit. Auch in Preußen und den
meisten andern deutschen Staaten wurde im An-
fange des 19. Jahrh, in Zusammenhang mit der
Aufhebung aller feudalen Abhäigigkeitsverhältnisse
die Dismembrationsfreibeit principiell eingeführt.
Die vielfach zerstörenden Wirkungen und namentlich
die Ausbeutung derselben durch gewerbsmäßige
"Güterschlächter" hatten jedoch eine ziemlich um-
fassende Reaktion der Gesetzgebung im Sinne einer
erneuten Einschränkung der Dismembrationsfreiheit
in mehrern Staaten zur Folge. Ein entsprechendes
preuß. Gesetz vom 3. Jan. 1845 ist allerdings unterm
25. Aug. 1876 wieder beseitigt worden. Die Zer-
teilung der Güter und die Abveräußerung von
Grundstücksparzellen ist mit Einführung der Grund-
buchgesetzgebung auch in den neuen Provinzen frei-
gegeben. Wo freilich die Unveräußerlichst durch
den Lehns- und den Fideikommißverband gegeben
oder bei bäuerlichen Erbgütern bez. auch in Preu-
ßen durch das Höferecht (s. d.) begründet, oder wo
der Bauer, wie bei den mecklenb. Erbpachtgütern,
nicht Eigentümer ist, folgt daraus auch das Verbot
oder die Erschwerung der D. Sonst ist die Freiheit
der D. in Bayern (s. Roth, Bayr. Civilrecht §. 124),