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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Dismembrator - Dispache
Gotha (1873), Coburg (186li), Meiningen (1867),
Anhalt (1875), in den Städten Sachsens (1843)
und Neuß jüngerer Linie (1871) Regel oder die D.
ganz freigegeben. Beschränkungen finden sich nur
bezüglich der Waldungen in Bayern, Meiningen,
Coburg. Für die Regel nur mit Genehmigung der
Staatsbehörde erlanbt ist die D. bei Besitzungen
über 5 Acker in Altenburg (1859) und in Sonder^-
hausen (1857). Bei ländlichen, geschlossenen Gütern
ist in Sachsen nach Gesetz vom 30. Nov. 1843 nur
die Abtrennung von einem Drittel gestattet. In
Baden sind die geschlossenen Hofgüter, deren Ver-
hältnisse durch Edikt vom 23. März 1808 und das
bad. Landrecht geregelt sind, unteilbar, sofern das
Bezirksamt nicht die Teilung gestattet. Das Gesetz
vom 6. April 1854 verbietet die Teilung von Wald
und Weiden unter 10 Morgen, sowie die von Acker-
feld und Wiesen unter ^4 Morgen bad. Maß, sosern
nicht die Vereinigung der Parzelle mit angrenzen-
den Liegenschaften des Erwerbcrs bezweckt wird.
Im Groscherzogtum Hessen (1871) ist bei Wiesen
und Ackern die Bildung von Parzellen unter ^4 Mor-
gen, in Weimar (1865) bei Wiescnplänen unter
^2 Acker, bei Arth- oder Lcdenplänen unter 1 Acker,
in Altenburg bei walzenden Grundstücken unter
V2 Acker verboten. In Württemberg (1853) soll
eine Parzellenveräußerung von mehr als dem vier-
ten Teil bei einem Besitz von wenigstens 10 Morgen
erst 3 Jahre nach dem Erwerb, in Oldenburg, wo
sonst die D. freigegeben ist (1873), von aus un-
kultivierten Staatsgründen eingewiesenen Anbauer-
stellen vor Mährigem Besitze nur mit obrigkeit-
licher Genehmigung stattfinden.
Als Gründe gegen die unbegrenzte Teilbarkeit
der Grundstücke macht mall namentlich die volks-
wirtschaftlichen Nachteile der Zwergwirtschaft (s. d.)
geltend. Die Festsetzung einer Munmalgröße der
Parzellen vollends erscheint überall da als logisch
und fast selbstverständlich, wo eine Zusammen-
legung (s. d.) der Grundstücke zwangsweise statt-
gefunden hat oder stattfinden kann. Andererseits
spricht gegen die Beschränkung der Teilbarkeit das
oft vorhandene Mißverhältnis zwischen der Voden-
släche und dem Betriebskapital, das häusig weit
zweckmäßiger durch Verkauf eiues Teils des Landes
als durch Aufnahme von Hypothekenschulden ver-
bessert werden kann. Zu Gunsten der kleinen Par-
zellen fallen ferner die socialpolit. und moralischen
Vorteile in die Wagschale, welche bei sonst normalen
Verhältnissen dadurch geboten werden, daß die länd-
lichen Arbeiter im stände sind, sich einen, wenn auch
sehr kleinen Grundbesitz zu erwerben und ihn nach
und nach zu vermehren. Die Entscheidung für oder
wider die Dismembrationsfrciheit wird indessen nicht
für alle Länder und Gegenden gleichmäßig getroffen
werden können. Wo wegen günstiger Klima- und
Bodenverhältnisse oder der durch Industrieentwick-
lung u. s. w. gebotenen Gelegenheit zu Nebenver-
dienst auch kleine Anwesen ihrem Inhaber eine aus-
kömmliche Existenz bereiten, dabei den Industrie- und
Landarbeitern eine gewisse Sicherheit des Einkom-
mens gewähren, z. B. in so dicht bevölkerten und
fruchtbaren Gegenden wie in der Rheinebene, hat
die freie Teilbarkeit keine Nachteile, ist sogar viel-
leicht in socialpolit. Hinsicht erwünscht. Sie schließt
aber dort, wo jene Voraussetzungen fehlen, wo die
Wirtschaftsweise notwendig eine mehr extensive, auf
Körnerbau und Viehzucht gerichtete bleiben muh
und deshalb ein landwirtschaftliches Anwesen schon
eine erhebliche Ausdehnung haben muß, wenn der
Besitzer mit seiner Familie ausreichenden Unterhalt
finden soll, die Gefahr in sich, daß der Kern der länd-
lichen Bevölkerung - der mittlere, wohlhabende
Bauernstand - mit der Zeit gänzlich verschwindet
und sich in ein Proletariat verwandelt. Hier sind
Einrichtungen wie die prcuh. Höserollen, welche den
Erblassern wenigstens die Möglichkeit gewähren, das
Gut eiuem Anerben ohne zu schwere Belastung ge-
schlossen zu überliesern, oder wie die Hofgüter auf
dem bad. Schwarzwald, durchaus angebracht. In
Gegenden mit vorwiegenden Latifundien (s. d.) em-
pfiehlt sich überall die teilweise Zerschlagung der
großen Güter (s. Domänen) zur Schassung eines seß-
haften Arbeiter- und Bauernstandes.
Gegen eine gewissermaßen uur technische untere
Grenze der Parzellengröße ist nicht viel einzuwen-
den; doch darf sie keine absolut feste sein, wie denn
in Baden die Verwaltungsbehörde Ausnahmen von
der Innehaltung des gesetzlichen Teilungsminimums
gestatten kann. Dieselben Grundstücke, die früher
für eine rationelle Ausnutzung zu klein schienen,
können sich bei zunehmender Dichtigkeit der Be-
völteruug, bei wachsender industrieller Entwicklung
des betreffenden Landstrichs und namentlich bei
Heranrücken der Ausläufer einer sich ausbreitenden
Stadt als sehr ertragsfähig erweisen. Über den
Kampf gegen das häusig mit wucherischen Vorgängen
verknüpfte geschäftsmäßige Zerstückeln von Land-
gütern s. Gütcrschlächterei. - Vgl. Sckmeer, Die Dis-
membrationsfrage lHeidelb. 1845); Lette, Die Ver-
teiluug des Grundeigentums (Berl. 1858); Conrad,
Agrarstatist. Untersuchungen (in den "Jahrbüchern
für Nationalökonomie und Statistik", Jahrg. 1871
-72, Jena). ^ ^Maschinen.
Dismembrator, s. Desintegrator und Mahl-
Dismembrieren (neulat.), zergliedern, zer-
stückeln, zerteilen; s. Dismembration.
Vi3"iuo11 (ital. i'0 6i6äi3 niinort;; frz. 16 äiö86
inineur; engl. ä 8liln-p iniuor oder äi8 minor), die
selten angewendete Moll-Tonart, bei der l, 0, F, ä,
a, 6 um einen halben Ton erhöht werden, also
sechs ff vorgezeichnet sind, wie bei der parallelen Dur-
Tonart ^iä-äui- (s. Ton und Tonarten).
Dison (spr. -söng), Ort in der belg. Provinz Lüt-
tich, 3 km nördlich von Verviers, an der Linie
Chen^e-Verviers der Velg. Staats bahnen, hat (1890)
13271 E., bedeutende Woll- und Tuchindustrie.
^ Dispache (frz., spr. -pasch), die Berechnung des
Schadens und der zu seinem Ersatze erforderlichen
Beiträge von Schiff, Fracht und Ladung im Fall der
großen Haverei (s. d.). Die D. wird in den deutschen
Seeplätzen durch obrigkeitlich bestellte Personen, die
Dispacheure, aufgemacht. Nach dem Reichskon-
sulatsgesetz vom 8. Nov. 1867 (§. 36) ist den Kon-
suln die Befugnis eingeräumt, auf Antrag des
^chiffsführers die D. aufzumachen. In verschiede-
nen Konsularverträgen, welche das Deutsche Reich
mit fremden Staaten abgeschlossen hat, ist die Auf-
machung der D. durch den deutschen Konsul ge-
radezu vorgeschrieben, falls die sämtlichen Beteilig-
ten Deutsche sind und uicht Vereinbarungen zwischen
den Reedern, Befrachtern und Versicherern entgegen-
stehen. Die Aufmachung der D. erfolgt am Be-
stimmungsort der Reise oder, falls dieser nicht er-
reicht wird, an dem Ort, wo die Reise endet. Ver-
pflichtet, sie zu veranlassen, ist der Schiffer; berech-
tigt dazu jeder Interessent. Die D. wirkt unter den
Beteiligten nicht wie ein Urteil, sondern ist nur eine
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