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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Dispositionsfonds - Disputa
wird oder wenn z. V. das Rechtsgeschäft für den
Fall abgeschlossen wird, daß die Sache dem Gemein-
gebranch entzogen wird, und dieser Fall eintritt.
Dispositionsfonds, Bezeichnung für Positio-
nen des Vndgets, deren Verwendung dem freien
Ermessen des Staatsoberhauptes oder der Minister
anheimgestellt ist. Solche D. sind auch bei Kommnnal-
und ausgcdehntern Privatwirtschaften zur Anwen-
dung gelangt. In der Etaatswirtschaft sind sie in
der Regel "übertragbar", d. h. sie können für andere
ähnliche Zwecke oder andere Iabre verwendet werden. ^
^ie unterliegen der Kontrolle der Oberrechnungs-
kammcr, jedoch nur bezüglich der Gesamtsumme,
wäbrend die geheimen Fonds dieser Kontrolle gar
nicht unterworfen sind. - Geheime Fonds sind
im Etat des Deutschen Reichs enthalten fürs Aus-
wärtige Amt 500000 M., für den preuh. Kriegs-
minister 34500 M., für den Staatssekretär der Ma-
nne 15000 M.; im preuh. Etat findet sich ein D.
"für allgemeine polit. Zwecke" von 93000 M. - Der
große D. des Kaisers, der jedesmal mit der Fest-
stellung des Reichsetats bewilligt wird, beträgt
3 Mill. M. Davon entfallen für Unterstützung von
Witwen und Kindern von Invaliden des Deutsch-
Französischen Krieges 350000 M. Daneben findet
slch noch ein allgemeiner D. für den Reichskanzler
mit 120000 M., ferner eine Reihe militärischer D.,
so für den Generalstab 78 650 M. (Sachsen 21150 M.,
Württemberg 17550 M.), für Gnadenpensionen an
Witwen und Waisen 1010000 M., für unvorher-
gesehene Ausgaben 43000 M., für die Kriegs-
akademie 17 300 M., für die andern Erziehungs-
und Bildungsanstalten 84900 M., für das neu-
sprachliche Studium der Offiziere 48000 M. (Sachsen
4500 M.). - Der prenß. Etat weist einen D. des
Königs von 1^/., Mill. M. auf. Außerdem haben die
meisten preuß. Minister erhebliche D., so (nach dem
Etat von 1892/93) der Minister für öffentliche Ar-
beiten 80000 M., der Handelsminister 264500 M.,
der Minister des Innern 25 500 M., der Landwirt-
schaftsminister278000M.für Lehrzwecke, 703420M.
für Zuchtzwccke, 310000 M. für Vereine, 68000 M.
für Obst- und Weinbau, 100 000 M. für landwirt-
schaftliche Polizei; der Kultusminister 315 000 M.
für Universitäten, 36 000 M. für Gymnasien,
226560 M. für Seminarpräparandenwescn, 76 000
M. für Turnwesen, 214000 M. für Elementar-
schulwesen und 75000 M. für Unterstützung von
Unterbeamten.
Dispositionsgut, die zur Disposition gestellte
Ware (s. Dispositionsstellung).
Dispositionsrecht, s. Dispositionsfähigkeit.
Dispositionsfchein, ein über hinterlegte Gel-
der, über welche der Einleger jederzeit verfügen
lann, ausgestellter Empfangsschein.
Dispositionsstellung, im Handelsverkehr
die Erklärung desjenigen, welchem eine Ware zuge-
sendet wurde, an den Absender, daß er die Ware
nicht annehme. War die Ware nicht bestellt, so ist
der Empfänger, abgesehen von besondern Umstän-
den, etwa einer bestehenden Geschäftsverbindung,
in welcher jener Absender diesem Empfänger hcr-
lommlich derartige Waren ohne Bestellung über-
sendet und dieser sie behalten und bezahlt hat, nicht
verpflichtet, sich darüber zu erklären, ob er sie be-
halten will. Der Absender mag sie wieder abholen
lassen. Hat aber der Empfänger die Ware ange-
drochen, über einen Teil verfügt und auch dann
le'me Erklärung abgegeben, so wird darin im
Zweifel die Annahme der ganzen Ware zu erblicken
sein. War die Ware gekauft und von auswärts an
den Empfänger versendet, so hat Käufer allerdings
ohne Verzug nach Ablieferung, soweit dies nach
dem ordnungsmäßigen Geschäftsgange thunlich ist,
die Ware zu untersuchen, und wenn sich dieseloe
nicht als vertragsmäßig oder gesetzmäßig ergiebt,
solches dem Verkäufer anzuzeigen (Handelsgesetz-
buch Art. 347). Allein, welche Rechte er in diesem
Falle ausüben will, braucht der Käufer nicht anzu-
zeigen; er braucht also die Ware nicht zur Ver-
fügung zu stellen, kann vielmehr, auch wenn er die
Ware zurückgeben will, dies Recht innerhalb der
gesetzlichen Frist ausüben (s. Wandelungsklage),
wenn er nur die Anzeige gemacht und sich in der
Lage gehalten hat, die Ware zurückzugeben. Um-
gekehrt kann er auch, nachdem er die Ware zur Ver-
fügung gestellt hatte, unter Vorbehalt seines Rechts,
Preisminderung zu fordern (s. Minoerungsklage),
über dieselbe verfügen. - D. im Staatsrecht,
s. Disposition.
Dispositionsurlaub,imdeutschenHeeredieBe-
urlaubung überzähliger Mannschaften des ältesten
Jahrganges der aktiven Armee zur Disposition des
Truppenteils (s. Dienstpflicht). Das Nähere ist be-
stimmt in 8.82, Ziffer 2 der Deutschen Wehrordnung
vom 22. Nov. 1888 und ß. 60, Ziffer 5 des Reichs-
militärgesetzes. Durch das Gesetz über die Friedens-
präsenzstärke vom 3. Aug. 1893 ist der D.sür die nur
noch zwei Iabre aktiven Fuhtruppen weggefallen.
Disposittv (nenlat.), in der schematischen Ein-
richtung des Budgets (Etats) derjenige Teil, welcher
die für die Verwaltung der Einnahmen und Aus-
gaben bindenden Normen enthält, deren Verletzung
eine der Volksvertretung gegenüber zu rechtferti-
gende und von ihr zu genehmigende Budget-
abweichung (Etatabweichung) in sich schließt.
Dispositlvgesetze, ergänzendes, vermit-
telndes Recht, solche Gesetze, welche eine Bestim-
mung nur für den Fall enthalten, daß nicht eine
den Punkt ordnende rechtsgeschäftliche Verfügung
getroffen ist. Die über das gesetzliche Erbrecht der
Seitenverwandten erlassenen Gesetze sind D., denn
der Erblasser kann ihre Anwendung durch Errich-
tung eines Testaments ausschließen. Die über
das Nechtsverhältnis der Teilhaber einer offenen
Handelsgesellschaft in Art. 90 fg. des Deutschen
Handelsgesetzbuches getroffenen Bestimmungen sind
dispositiv, denn sie kommen nur zur Anwendung,
^ wenn die Gesellschaft keine diese Punkte betreffende
Vereinbarung getroffen hat. Den Gegensatz bil-
den die zwingenden Ncchtssätze (gebietendes Recht);
z. B. Grundeigentum kann unter Lebenden nur
durch gerichtliche Auflassung übertragen werden;
die Ausschließung der Haftung für zukünftige Arg-
list ist ungültig. Die Römer nannten das zwingende
Recht.jn3 pudlicnm.
Disproportion (neulat.), Mangel an Eben-
maß, Unverhältnismäßigkeit.
Dispungieren (lat.), Rechnungen u. s. w. genau
durchgeben, prüfen; Dispunktion, genaue, sorg-
fältige Prüfung.
Disput (lat.; frz. äi3put6,spr.-putzt), Wortkampf,
Wortwechsel; disputabel, streitig; disputieren,
streiten, an einer Disputation (s. d.) teilnehmen.
Disputa (ital., eigentlich Dispute äei L^ci-H-
ni6nto, "Abcndmahlsstreit"), eine auf Grund irr-
tümlicher Deutung des dargestellten Gegenstandes
entstandene Bezeichnung für eines der berühmtesten
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