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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Distanzkauf - Distel
retteten Güter D. zu bezahlen verpflichtet, jedoch nicht '
über den geretteten Wert der Güter hinans. Für die
Berechnung der D. kommt außer dem Verhältnis
der zurückgelegten Entfernung zu der noch zurückzu-
legenden Entfernung inBetracht das Verhältnis des
Aufwandes an Kosten und Zeit, der Gefahren und
Mühen, welche mit dem vollendeten Teil der Neise
regelmäßig verbunden sind, zu denen des nichtvoll-
endeten Teils. Nenn die Güter während der Neife
durch einen Zufall verloren gehen, ist für sie D. nicht
zu zahlen (Deutsches Handelsgesetzbuch Art. 632
und 633, 035). Mit dem deutschen Recht stimmt
das finländ. Seerecht im wesentlichen übcrein,
während die meisten übrigen Seercchte von ihm ab-
weichen. Das franz., Holland., portug., span. See-
recht lassen den Anspruch auf D. nur unter bestimm-
ten engern Voraussetzungen zu. Dem engl., amerik.
und belg. Seerecht ist die D. fremd.
Distanzkauf. Soll bei einem Kauf, welcher
wenigstens auf der Seite eince, der beiden Kontra-
henten ein Handelsgeschäft ist (Deutsches Handels-
gesetzbuch Art. 277), die Ware von einem andern
Orte übersendet werden, so hat das Handelsgesetzbuch
für dieses Distanzgeschäft (im Gegenfatz zum Platz-
geschäst) besondere Vorschriften gegeben. Hat der
Käufer über die Art der Übersendung nichts be-
stimmt, so gilt der Verkäufer für beauftragt, mit
der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns die
Bestimmung statt des Käufers zu treffen, insbe-
sondere die Person zu bestimmen, durch welche der
Transport der Ware besorgt oder ausgeführt wer-
den soll (Art. 344). Ist der Kaufpreis nicht kre-
ditiert, so kann der Verkäufer der Negcl nach for-
dern, das; der Käufer Zug um Zug bei der Über-
gabe zahlt. Das Handelsgesetzbuch hat hierüber
keine Bestimmung. Im Seeverkehr wird vielfach
ausgemacht, daß die Zahlung oder Acceptierung
eines Wechsels bei Übergabe des Konnossements
is. d.) zu erfolgen habe. Im Landverkehr pflegt der
Verkäufer auch beim Verkauf gegen Kasse" oder
Accept soweit zu kreditieren, daß er zunächst die
Ware sendet, um den Preis oder das Accept nach
Empfang zu verlangen. Ist inzwischen der Käufer
zahlungsunfähig geworden, so dient zur Sicherung
res Vcrkäusers das Verfolgungsrecht (f. Ausson-
derung). Bezüglich Übergangs des Eigentums an
der Ware bestimmt das Handelsgefetzbuch (Art. 648),
daß die Übergabe des an Order lautenden Kon-
nossements an denjenigen, welcher durch dasselbe
zur Empfangnahme legitimiert wird, sobald die
Güter abgeladen sind, für den Erwerb der von der
Übergabe der Güter abhängigen Rechte diefelben
rechtlichen Wirkungen hat wie die Übergabe der
Güter. Darüber, wann beim Landverkehr das
Eigentum der von auswärts übersendeten Ware
übergeht, entscheidet beim Mangel Handelsgesetz-
licher Bestimmungen das Landesrecht. Nach Gemei-
nen: Necht geht, wenn - wie es die Negel ist -
die Transportanftalt (Eisenbahn, Post), der Fracht-
führer oder Bote vom Absender und nicht vom
Empfänger beauftragt war, Eigentum erst mit der
Ablieferung an diesen über. Nach Preuß. Allg.
Landrecht geht - unter der Voraussetzung, daß
der Käufer demnächst die Ware annimmt, und
wenn die Übermachung nach Anweisung des Käu-
fers geschehen oder von diesem die Art derselben
dem Gutbefindcn des Verkäufers ausdrücklich oder
stillschweigend überlassen ist - Eigentum mit der
üdergade an den Frachtführer über (1,1), §§. I2tz,
129). - Dieselbe Bestimmung haben das Sächs.
Vürgerl. Gesetzd. §. 204 und das Österr. Bürgerl.
Gesetzb. ß. 429 für den Fall, daß der Empfänger
die Art der Übersendung bestimmt oder (osterr.)
genehmigt bat. Dagegen hat das Handelsgesetzbuch
Art. 345 Bestimmung dahin getroffen, daß, so-
sern nach bürgerlichem Necht die Gefahr nicht schon
mit einem frühern Zeitpunkt auf den Käufer über-
geht, der Verkäufer die Gefahr des Transports
trägt, wenn der Vertrag an dem Ort, wohin die
Ware zu transportieren ist, zu ersüllen ist, sonst
aber der Käufer die Gefahr feit der Übergabe der
Ware an den Spediteur oder Frachtführer trägt.
Hat aber der Käufer eine befondere Anweisung
über die Art der Versendung erteilt, und ist der
Verkäufer ohne dringende Veranlassung davon ab-
gewichen, so ist er "für den daraus entstandenen
Schaden verantwortlich. Dem Käufer liegt eine
durch Art. 347 geordnete Untersuchungspflicht od
(s. Ablieferung und Dispositionsstellung); er ist
aber, wenn er die übersendete Ware beanstandet,
verpflichtet, für die einstweilige Aufbewahrung der-
felben zu forgen. Er kann, wenn sich bei Abliefe-
rung oder später Mängel ergeben, den Zustand der
Ware durch Sachverständige feststellen lassen. Das-
selbe Necht hat der Verkäufer. Ist die Ware dem
Verderben ausgesetzt und Gefahr im VerZuge, so
kann Käufer die Ware in den durch Art. 343 ge-
ordneten Formen verkaufen lassen. Natürlich kann
Verkäufer dasselbe Nesnltat durch eine Einstweilige
Verfügung (s. d.) erreichen.
Diftanzlatte, ein Maßstab, der in Verbindung
mit einem optischen Meßinstrument Entfernungen
unmittelbar zu messen gestattet. Am meisten wird
die D. in Verbindung mit der Kipprcgel (s. d.) be-
nutzt. Sie besteht dann aus einer etwas über 3 m
langen, etwa 7 ein breiten und 2 cm dicken hölzer-
nen Latte mit einem eisernen Schuh zum Ein-
stoßen in den Erdboden und ist für den bequemern
Transport zum Zusammenklappen eingerichtet. Die
Latte ist mit weißer Ölfarbe gestrichen und trägt
auf der Vorderseite, auf der Ausdehnung von 3 m,
eine fcharf markierte Einteilung in halbe Decimeter,
von denen immer je 5 übersichtlich zusammengestellt
sind; die ganzen Meter sind außerdem noch durch
rote Striche und eiserne Querbolzen bezeichnet.
(S. Entfernungsmesser.)
Distanzmesser, Bezeichnung für verfchiedene
Vorrichtungen, die zum Messen von Distanzen (Ent-
fernungen) dienen. Die jetzt gebräuchliche Bezeich-
nung dafür ist Entfernungsmesser (s. d.).
Distanzpunkt, s. Augenpunkt.
Distanzritte, s. Dauerrittc.
Distanzsignale, Eisenbahnsignale, die gewisse
Stellen der Bahn, z. V. Bahnübergänge, Dreh-
brücken, Bahnabzweigungen und Kreuzungen u.s. w.,
gegen einen sich ihnen nähernden Zug sicherstellen
sollen. Sie werden dazu in der nötigen Entser-
nung vor der zu deckenden Stelle aufgestellt und
von diefer aus wird ihre Stellung auf elektrischem
oder mechan. Wege bewirkt, oder mindestens ver-
anlaßt. Meist geben die D. dem ankommenden
Zuge uur das Signal "Fahrt frei" oder "Fahrt
verboten", mitunter auch "Langsam fahren".
Distanzwechfel, s. Platzwechsel.
Distel, fast jede stachlige oder dornige Pflanze,
Vorzugsweife solcke, welchekopfartige Blutenstände
haben und deren Blutenhüllen aus dornig endigen-
den Hüllolättchen bestehen. Es sind meist Arten von