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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Dolomitalpen - Dolus
Muggendorf und Streitberg in der Fränkischen
Schweiz, die landschaftlich berühmten, wildgestalte-
ten Kolosse Südtirols im Fassa- und Ampezzothal).
Wahrscheinlich hat man in vielen dieser Ablagerun-
gen ehemalige Korallenriffe zu erblicken. Andere D.
sind ursprünglich gewöhnliche Kalksteine gewesen,
die durch Zufuhr einer Lösung von doppeltkohlen-
saurer Magnesia eine Umwandlung erlitten, oder
sie sind aus schwach magnesiahaltigcn Kalksteinen
entstanden, in denen durch atmosphärische, tohlen-
säurehaltige Gewässer das Kalkcarbonat teilweise
ausgelaugt und so das Magnesiumcarbonat erheblich
angereichert wurde. Zwischen dem D. und dem Kalk-
stein stehen die sog. dolomitischen Kalksteine,
die weniger Magnesia und mehr Kalk besitzen als
der normale D. und eine sehr weite Verbreitung
haben. Braunspat ist ein D. mit einem Gehalt
an kohlensaurem Eisenoxydul, der deshalb bei der
Verwitterung braun wird und auf Erzgängen sehr
verbreitet erscheint. Vstalpen.
Dolomitalpen (Südtiroler), Dolomiten, s.
Dolon-nor (d. h. die sieben Seen) oder Lama-
miao (d.h. Lamakloster), Stadt in der südöstl. Mon-
golei, im Gebiet der Keschikten-Mongolen, 42" 16^
6" nördl. Br., 116° 19' östl. L. von Greenwich,
1220m u.d.M., etwa 244 1cm nördlich von Pe-
king, auf einer sandigen Hochfläche gelegen, hat
gegen 30000 E. und ist wichtiger Stapelplatz der
östl. Mongolei. Eine Handelsstraße verbindet D.
mit Challar, das 8-900 km im NNO. liegt. Die
Chinesen tauschen hier Getreide, Tabak, Sättel,
Zelte, Zaumzeug, schmuck, Waffen u. s. w. gegen
mongol. Ochsen, Pferde und Hammel ein. D. ist
berühmt wegen feiner Metallgießereien: ausgezeich-
nete Statuen aus Kupfer, Eisen und Bronze gehen
von hier durch die Mongolei nach Tibet, und fast
alle buddhist. Länder erhalten aus den Werkstätten
D.s ihre Götzenbilder, Glocken und Vasen. Der
mongol. Teil der Stadt besteht aus zwei großen
Klöstern mit 2000 Lamas oder Priestern.
Doloo, Stadt, s. Vornu.
Doloper, im Altertum ein illyr. Gebirgsvolk in
Nordgriechenland, das namentlich auf der Westseite
des südl. Pindus und nördlich vom Tymphrestos
bis zum mittlern Achelous, aber auch östlich nach
Thessalien hinein bis zum Othrys seine Sitze hatte.
Volor (lat., Mehrzahl voloi-eä), Schmerz; vo-
1oi'68 partuZ oder pHituri6ntium, Geburtswehen.
Dolörv (ital.), Schmerz; con äolore oder äolo
rosa, schmerzlich.
Dolöres, Stadt in der argentin. Provinz Bue-
nos-Aires, mit Buenos-Aires und der Küste durch
Eisenbahn verbunden, hat 5000 E., ein Theater und
ein Hospital.
Dolores Hidalgo, in Mexiko, s. Guanaxuato.
Dolorosa., s. Nat6i- äoloroZH und ?i6tä..
Voloröso (ital.), s. voloi-s.
Dolos (lat.), betrügerisch, arglistig, hinterlistig;
mit Absicht schadend (s. Dows).
Dolschi, Kreis in Rumänien, s. Doljiu.
VoliiL, ein dem röm. Rechte entlehnter Ausdruck,
bezeichnet im bürgerlichen Recht die wissentliche, ab-
sichtliche Rechtsverletzung, welche zum Schadenersatz
verpflichtet (s. Arglist und Betrug); im Strafrecht
den auf Verletzung des betreffenden, vom Gesetze
geschützten Gutes (s. Rechtsgut) gerichteten Willen.
Or ist zu scheiden von der Fahrlässigkeit (s. d.). Er
kann sich in verschiedenen Formen äußern: Absicht,
Vorsatz. Absicht (s. d.) ist der auf Herbeiführung
eines gewissen Erfolges gerichtete Wille. Vorsah
ist der verbrecherische Wille, welcher das in der Vor-
stellung des zu erwartenden Eintritts des rechtsver-
letzenden Erfolges liegende sittliche Gegenmotiv han-
delnd überwindet. Vorsätzlich handelt also der, wel-
cher eine That will, obwohl er erkennt und das Be-
wußtsein hat, daß sie einen rechtsverletzenden Erfolg
daben werde. Zur Strafbarkeit ist in der Regel
dieser Vorsatz genügend und nicht jene Absicht er-
forderlich. Ob auch das Bewußtsein davon genügt,
daß der Erfolg eintreten könne, das ist in Wissen-
schaft und Praxis streitig. Es wird aber die Frage
mit Recht dann bejaht und der sog. v. evkuwalis
angenommen, wenn der Thäter mit dem Erfolg,
wenn er eintritt, einverstanden ist: es genügt,
wenn der Thäter bei Begehung der Tbat über das
Vorhandensein eines zum gesetzlichen Thatbestande
des Deliktes gehörigen Thatumstandes im Zweifel
ist und ungeachtet dessen auf die Gefahr hin, den
vollen Thatbestand zu verwirklichen, handelt. Die
Veweisfrage kann im einzelnen Falle schwierig sein,
und es liegt die Gefahr nahe, daß jemand, der nur
fahrlässig handelte, wegen Vorsatzes gestraft wird.
Es läßt sich aber eine sichere Probe, ob das eine
oder das andere vorliegt, machen, wenn man an
der Hand der erhobenen Beweise die Frage stellt:
Was würde der Thäter gethan haben, wenn er den
Erfolg, der in Wirklichkeit eingetreten ist, vorher
gekannt hätte? Muß man diese Frage dahin beant-
worten: Der Thäter würde die That nicht unter-
lassen haben, so ist ihm der eingetretene Erfolg zum
Vorsatz zuzurechnen. Es würde also wegen Vor-
nahme unzüchtiger Handlungen mit einem Kinde
unter 14 Jahren derjenige nicht verurteilt werden
können, welcher die That unterlassen haben würde,
wenn er das wirkliche Alter gekannt hätte, wohl
aber derjenige, welcher, im Zweifel über das Alter,
auf die ihm bewußte Gefahr hin, daß das Kind noch
nicht 14 Jahre alt sein könne, sich über die Zweifel
hinwegsetzt. Eine richtige Anwendung der Lehre vom
v. kann mancher Klage über zu große Milde gegen-
über den in großer Menge vorkommenden Gewalt-
thätigkeitsverbrechen den Boden entziehen, sobald
nur Richter und Geschworene die charakteristischen
Merkmale für den eventuellen v. zu finden wissen,
wie sie z. B. für den event. Tötungsvorsatz in
Äußerungen, wie: "Mir ist alles gleich", "Heute
muh ich noch einen kalt machen", "Tot muß er vor
meinen Füßen liegen", die in den Gerichtshöfen oft
gehört werden, gefunden werden können. Das
Deutsche Strafgesetzbuch hat eine Definition des
Begriffes des v. nicht gegeben. Es hat dafür die
Ausdrücke: Absicht, Vorsatz, Wissentlichkeit. Die
Rechtsprechung der Gerichtshöfe unter Führung des
Reichsgerichts legt diese Ausdrücke im Sinne des
v. aus und kennt namentlich auch den v. 6V611-
Wk!l8. Andere, früher übliche Unterscheidungen lv.
plI.6IN6aitI.M3, I'6p6IiUl1I18 , 8IiI)86HU6I13 , kM6>
06^6128 u. s. w.) haben kaum noch Bedeutung. -
Im Civilrecht äußern sich die hauptsächlichsten Wir-
kungen des D. bei der Lehre von den Verträgen -
der Schuldner haftet für die dolose Verletzung seiner
Verbindlichkeiten und jederKontrahent für arglistige
Täuschung des Gegenkontrahenten - und beim
Schadenersätze aus unerlaubten Handlungen. Die
Rechtsprechung des Reichsgerichts hat den v. eveu-
tn^is aucd auf Schadenersatzansprüche angewendet.
"Wer Unerlaubtes thut, sei es auch in einigem Zweifel
an der Rechtmäßigkeit des Thuns, unbekümmert, ob