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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

Schlagworte auf dieser Seite: Dotālbauern; Dotālen; Dotālgrundstücke; Dotalicĭum; Dotālklage; Dotālsystem

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Dotalbauern - Dotalsystem

deutsch "Aus dem toten Hause", 2. Aufl., Dresd. 1886), "Verbrechen und Strafe" (im "Russ. Boten" 1867; deutsch "Raskolnikow", übersetzt von W. Henckel, 2. Aufl., Münch. 1886; dramatisiert von Zabel), "Der Idiot" (im "Russ. Boten" 1868), "Dämonen" (Petersb. 1871-72), "Junger Nachwuchs" (in den "Vaterländischen Memoiren" 1875; deutsch von Stein, Berl. 1886), "Die Brüder Karamasow" (im "Russ. Boten" 1879-80; deutsch, Lpz. 1884). Als Kritiker und Publizist schrieb D. in den sechziger Jahren für seines Bruders Zeitschriften "Die Zeit" und "Die Epoche", 1873 begann er "Das Tagebuch eines Schriftstellers" in des Fürsten Meschtscherskijs Wochenschrift "Der Staatsbürger", gab dasselbe gesondert als Monatsschrift 1876-77 heraus, worauf es 1880 wieder zu erscheinen begann. Eine vollständige Ausgabe seiner Werke und Briefe erschien in 14 Bänden (Petersb. 1882-83). - Vgl. Biographie, Briefe und Notizen aus dem Tagebuch F. M. D.s (Petersb. 1883); A. v. Reinholdt im 29. Bd. der "Baltischen Monatsschrift"; de Vogué in der "Revue des Deux Mondes" (1883), ferner desselben "Roman russe" (Par. 1886); Brandes, F. M. D. (deutsch Berl. 1890); Saitschik, Die Weltanschauung D.s und Tolstois (Neuwied 1892).

Michael D., Bruder des vorigen, machte sich gleichfalls in der russ. Litteratur einen Namen, unter anderm durch seine Übersetzung von Schillers "Don Carlos" (1848) und Goethes "Reineke Fuchs" (1861). Seine Zeitschrift "Die Zeit" wurde 1863 unterdrückt; er hatte eine neue, "Die Epoche", begonnen, als er 22. (10.) Juli 1864 zu Pawlowsk starb.

Dotālbauern, s. Dotalen.

Dotālen, Dotalbauern, Kirchen- und Pfarrdotalen, in Sachsen ehemals Bezeichnung für Bauern, welche einem Kirchen- oder Pfarrlehn zu Diensten und Zinsen verpflichtet waren und gewöhnlich unter eigenen Pfarrdotalgerichten standen.

Dotālgrundstücke, Grundstücke, welche zur Mitgift (dos) einer Ehefrau geboren, während der Dauer der Ehe. Besteht in der Ehe der Güterstand der allgemeinen Gütergemeinschaft oder Errungenschaftsgemeinschaft oder ein gemischter Güterstand, so spricht man nicht von D. Nach röm. Rechte sind D. zum besten der Ehefrau der Veräußerung durch Rechtsgeschäft des Ehemanns vermöge eines Verbotsgesetzes entzogen. Der Ehemann allein darf sie weder verkaufen, noch verpfänden, noch dingliche Rechte daran einräumen, noch mit dem Grundstücke verbundene dingliche Rechte aufgeben. Die Einwilligung der Ehefrau während der Ehe macht die Rechtsgeschäfte nicht wirksam; hingegen können die Rechtsgeschäfte wirksam werden durch Genehmigung nach Auflösung der Ehe sowie dann, wenn die D. nach Auflösung der Ehe seitens des Ehemanns erworben werden. Anders steht es, wenn nicht das Grundstück, sondern dessen Schätzungswert Gegenstand der Mitgift war. - Der Code civil und das Badische Landr. Art. 1554 entziehen, sofern nach dem Ehevertrage sog. Dotalrecht gilt und etwas Abweichendes nicht im Vertrage bestimmt ist, die D. der Veräußerung, selbst unter Zustimmung der Ehefrau, mit wenigen in den Art. 1555 fg. bestimmten Ausnahmen. - Das Sächs. Bürgerl. Gesetzb. §. 1674 gestattet bei seinem gesetzlichen Güterstande die Veräußerung der Gegenstände des eheweiblichen Vermögens seitens des Ehemanns mit Einwilligung der Frau; ähnlich das Preuß. Allg. Landr. II, 1, §. 232, welches aber ausdrückliche Einwilligung in Schriftform erfordert, während das Österr. Bürgerl. Gesetzb. §. 1228 sich darauf beschränkt, die Ehefrau als Eigentümerin, den Ehemann als Nutznießer zu bezeichnen.

Dotalicĭum (Dotalitium, lat.), s. Donatio propter nuptias.

Dotālklage, die Klage, mit welcher nach röm. Recht die Dos (Mitgift) nach Auflösung der Ehe von dem Ehemann oder dessen Erben als Beklagten zurückgefordert wurde. Kläger waren, wenn durch Vertrag nicht etwas anderes bestimmt war, der Vater oder väterliche Ascendent, von welchem die Dos herrührte, oder die Ehefrau oder deren Erben, wenn die Dos an sie fiel.

Dotālsystem, dasjenige System des ehelichen Güterrechts, welches dem röm. Rechte zu Grunde liegt (römisches D.). Der Grundgedanke ist, daß die Ehe einen Einfluß auf die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Ehegatten nicht ausübe und daß dem überlebenden Ehegatten nur ein sehr eingeschränktes gesetzliches Erbrecht zusteht (wenn leibliche Verwandte des Verstorbenen nicht vorhanden sind; sonst ein Erbrecht der armen Witwe auf ein Viertel). Nur wenn dem Ehemanne durch ein besonderes Rechtsgeschäft, die Bestellung einer Mitgift (dos), ein Beitrag zu den ehelichen Lasten gegeben wird, gelangen besondere Rechtssätze auf das dadurch begründete Rechtsverhältnis zur Anwendung. Im wesentlichen auf demselben Boden steht das Österr. Bürgerl. Gesetzb. §. 1218-1266. Das letztere weicht hauptsächlich darin ab, daß der Ehemann im Zweifel und, solange die Ehefrau nicht widerspricht, auch der letztern freies Vermögen (sog. Paraphernalgut) zu verwalten hat. - Nach dem röm. Rechte gehört während des Bestehens der Ehe die Mitgift (dos) dem Ehemanne, er kann als Eigentümer darüber nach Belieben verfügen. Für den Fall der Auflösung der Ehe ist er aber zur Rückgabe der Dotalsachen verpflichtet; auf Grund dieser Verpflichtung ist er schon während der Ehe für jede Versäumnis der in eigenen Sachen sonst bewährten Sorgfalt verantwortlich. Abgesehen von Dotalgrundstücken (s. d.), ist er zu wirksamer Veräußerung und Verpfändung befugt. Zur Sicherung des der Ehefrau nach Auflösung der Ehe zustehenden Rechts kann die Frau die Gegenstände der Mitgift schon während der Ehe fordern, wenn der Mann in Vermögensverfall gerät oder durch Verschwendung die Mitgift gefährdet. - Das röm. Dotalrecht gilt nur in einem kleinen Teile von Deutschland und hier gewöhnlich nur mit Modifikationen, die sich teils darauf erstrecken, daß der Ehemann statt des Eigentums an den Grundstücken nur den Nießbrauch hat, teils darauf, daß sich dies Recht des Ehemanns nicht bloß auf das Vermögen der Ehefrau erstreckt, welches ausdrücklich als Heiratsgut bestellt und eingebracht ist (Illaten), sondern auch auf das übrige Vermögen (Paraphernen), soweit die Ehefrau nicht der Verwaltung des Ehemanns widerspricht oder sich dasselbe nicht zur besondern Verwaltung vorbehalten hatte (Rezeptitien). Auch steht dem überlebenden Ehegatten regelmäßig ein Erbrecht in einen Teil des Vermögens des Verstorbenen zu. Man hat dies System das modifizierte D. genannt. Welchen genauern Inhalt das mit diesem Namen bezeichnete eheliche Güterrecht in dem einzelnen Rechtsgebiet hat, läßt sich nur nach dessen partikularen Rechtsnormen bestimmen. - Vgl. Stobbe, Deutsches Privatrecht, Bd. 4, §. 235, und Roth, Deutsches Privatrecht, Bd. 2, §§. 95 fg.