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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Druckluftmotoren - Drucktelegraphen
160° 0. ein Luftverbrauch von etwa 13 cdm pro
effektive Pferdestärke und Stunde ermittelt wurde.
Litteratur. Riedler, Neue Erfahrungen über
die Kraftversorgung von Paris durch Druckluft
"System Popp" <Verl. 1891); verschiedene Aufsätze
in der Zeitschrift des Vereins deutscher Ingenieure
(ebd. 1889, 1891, 1892).
Druckluftmotoren, s. Druckluftanlage.
Druckluftwerkzeuge, s. Preßluftwcrkzeuge.
Druckpresse, s. Vuchdruckerkunst (Bd. 3, S.
Druckpumpe, s. Pumpe. M2d).
Druckregulator, s. Reducierventil.
Druckfachensendungen durch die Post. Als
Drucksachen können im deutschen Reichspostgebiet
sowie nach und von Österreich-Ungarn einschließlich
Bosnien und der Herzegowina gegen die festgesetzte
ermäßigte Taxe (bis zum Gewicht von 50 ß 3 Pf.,
über 50 bis 100 F 5 Pf., über 100 bis 250 3
10 Pf., über 250 bis 500 3 20 Pf. und über 500
bis 1000 3 ^1 k^ 30 Pf.) befördert werden: alle
durch Buchdruck, Kupferstich, Stahlstich, Holzschnitt,
Lithographie, Metallographie und Photographie
vervielfältigten Gegenstände, welche nach ihrer Form
nnd sonstigen Beschaffenheit für Beförderung mit
der Briefpost geeignet sind. Die Druckfachen müssen
frankiert sein. Für unzureichend frankierte Druck-
sachen wird dem Empfänger der doppelte Betrag
des fehlenden Portoteils in Ansatz gebracht; Druck-
jachen, welche den vorgeschriebenen Bestimmungen
nicht entsprechen oder unfrankiert sind, gelangen
nicht zur Absendung.
Die D. müssen offen und zwar entweder unter
Streif- oder Kreuzband, oder umschnürt, oder in
einen offenen Umschlag gelegt, oder aber dergestalt
einsach zusammengefaltet eingeliefert werden, daß
ihr Inhalt leicht geprüft werden kann. Unter Band
(Verschnürung) können auch Bücher, gleichviel ob
gebunden, gefalzt oder geheftet, versandt werden;
das Band muß sich leicht abstreifen lassen. Ferner
sind auch Drucksachen in Form offener Karten, die
jedoch dir Bezeichnung "Postkarten" nicht tragen
dürfen, zulässig. Jede Drucksache kann eine innere,
mit der äußern übereinstimmende Aufschrift ent-
halten. Mehrere Drucksachen dürfen unter einer
Umhüllung versendet werden, die einzelnen Gegen-
stände dürfen aber nicht mit verschiedenen Auf-
schriften oder besondern Umschlägen mit Aufschrift
versehen sein.
Die Versendung von Drucksachen gegen die er-
mäßigte Taxe ist unzulässig, wenn dieselben, nach
ihrer Fertigstellung durch Druck u. s. w., irgendwelche
Zusätze oder Änderungen am Inhalt erbalten haben,
wobei es keinen Unterschied macht, ob die Zusätze
oder Änderungen geschrieben oder auf andere Weise
bewirkt sind, z. B. durch Stempel, durch Druck, durch
überkleben von Wörtern, Ziffern oder Zeichen, durch
Punktieren, Unterstreichen, Durchstreichen, Weg-
schaben, Durchstechen, Ab- oder Ausschneiden ein-
zelner Wörter, Ziffern oder Zeichen u. s. w. Es ist
jedoch Folgendes gestattet: auf der Außenseite den
Namen und Stand des Absenders, die Firma, die
Wohnung zu vermerken; auf gedruckten Visiten-
karten die Anfangsbuchstaben üblicher Formeln zur
Erläuterung des Zwecks der Übersendung der Karte
handschriftlich, z. V.: U. G. z. w. (d. h. Um Glück
zu wünschen); p. l. <d. h. pour Mieiter) u. s. w. an-
zugeben; auf der Drucksache selbst den Ort, den Tag
der Absendung, die Namensunterschrift oder Firma-
zeichnung, den Stand des Absenders handschriftlich
oder auf mechan. Wege anzugeben oder abzuändern;
den Korrekturbogen das Manuskript beizufügen und
in demselben Änderungen und Zusätze zu machen,
welche die Korrektur, die Form und den Druck be-
treffen, solche Zusätze auch in Ermangelung des
Raumes auf besondern Zetteln anzubringen; Druck-
fehler zu berichtigen, gewisse Stellen des gedruckten
Textes zu durchstreichen, um dieselben unleserlich,
einzelne Stellen des Inhalts, auf welche die Auf-
merkfamkeit gelenkt werden soll, durch Striche be-
merklich zu machen, bei Preislisten, Börsenzetteln
! und Handelscirkularen die Preise sowie den Mmen
des Reisenden und den Tag seiner Durchreise hand-
schriftlich oder auf mechan. Wege einzutragen oder
I abzuändern; in den Anzeigen über die Abfahrt von
! Schiffen den Tag der Abfahrt handschriftlich anzu-
> geben; bei Quittungskarten die durch das Invali-
ditäts- und Altersversicherungsgesetz vom 22. Juni
! 1889 zugelassenen Eintragungen handschriftlich oder
, auf mechan. Wege vorzunehmen, die Beitrags- und
Doppelmarken aufzukleben und die aufgeklebten
Marken zu entwerten oder zu vernichten; in die
Sendungen mit Büchern, Musikalien, Zeilschriften,
Landkarten und Bildern eine Widmung Handschrift-
^ lich einzutragen, auf diesen Sendungen eine auf den
Preis der übersandten Gegenstände bezügliche Rech-
^ nung beizufügen und letztere mit solchen handschrift-
^ lichen Zusätzen zu versehen, welche den Inhalt der
Sendung betreffen und nicht die Eigenschaft einer
! besondern, mit diesem in keiner Beziehung stehenden
! Mitteilung haben; bei Vücherzetteln (s. d.) die be-
, stellten oder angebotenen Werke auf der Rückseite
handschriftlich zu bezeichnen und den Vordruck ganz
^ oder teilweise zu durchstreichen oder zuunterstreichen;
! Modebilder, Landkarten u. s. w. auszumalen.
^ Die mittels des Hektographs, Papyrographs,
l Chromographs oder mittels eines ähnlichen Um-
! druckverfahrens, nicht aber mittels der Kopierprefse,
> auf mechan. Wege hergestellten Schriftstücke können
^ fowohl im innern Verkehr Deutschlands als auch
im Verkehr mit Österreich-Ungarn und mit den übri-
gen, dem Weltpostverkehr angehörenden Ländern
gegen die ermäßigte Taxe für Drucksachen befördert
werden, sobald gleichzeitig mindestens 20 vollkom-
men gleichlautende Exemplare am Postschalter ein-
geliefert werden.
Druckfachen mit Warenproben bis zum Gewicht
! von 250 F sind gestattet, unterliegen aber der Taxe
! für Warenproben.
! Im Weltpostverein und im Verkehr mit den
^ andern nicht zu demselben gehörigen Ländern <Ver-
i einsausland) gelten im allgemeinen dieselben Ver-
! sendungsbestimmungen wie im Reichspostgebiete;
! die Taxe für Drucksachen wird erhoben mit 5 Pf.
! für je 50 3 bis zum Meistgewicht von 2000 3 --
2 K3. D. dürfen eine Längenausdehnung von mehr
als 45 ein nicht überschreiten, dagegen können solche
in Rollenform, deren Durchmesser 10 em und deren
Länge 75 cm nicht übersteigt, zur Beförderung zu-
gelassen werden. Seit 1. Juli 1892 sind auch im
Weltpostverein und im Vereinsausland Bücherzettel
(hier Bücherbestellzettel genannt) zulässig zu einem
Portosatz von durchgängig 5 Pf.
Drucksatz, s. Bergbau sBd. 2, S. 762 d).
Druckfchaden, eine durch Kummet-, Sielen-
oder Satteldruck hervorgerufene Entzündung der
Haut bei Pferden.
Drückftahl,s.Blechbearbeiwnft(Bd.3,S.106H).
Drucktelegraphen, s. Elektrische Telegraphen.