Schnellsuche:

Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

719

Edison-Lampe - Edition

Nachdem E. telegraphieren gelernt hatte, gab er seinen Zeitungshandel auf, versah sechs Monate einen Posten an dem Telegraphenamt in Port-Huron, wurde dann Nachttelegraphist zu Stratford in Canada und später Telegraphist in Adrian im Staate Michigan, wo er noch nebenbei als Mechaniker thätig war und sich eine kleine Werkstatt einrichtete. Bald daraus zog er nach Indianapolis. Hier erfand E. seinen "Automatic repeater", d. h. einen Übertrager (s. d.), der selbstthätig die Telegramme aus einer Leitung in eine andere überträgt. Nach wechselndem Aufenthalt in Cincinnati, Memphis, Louisville und Neuorleans ging E. 1867 nach Cincinnati, 1868 nach Boston und erhielt bald eine leitende Stelle im dortigen Telegraphenamt. Nebenbei richtete er sich einen kleinen Laden für mechan. Instrumente ein und setzte seine Versuche fort. 1870 begab er sich nach Rochester, um einen Gegensprecher (s. Gegensprechen) praktisch zu erproben, ohne aber günstige Erfolge zu erzielen. Zunächst ließ er sich nun von der Gold-Indicator-Company (die telegraphisch von einem Mittelpunkt aus an Hunderte von Geschäftsleuten alle Viertelstunden das Steigen und Sinken der Goldkurse berichtete) in Neuyork anwerben und ward bald deren Superintendent. Hier führte er verschiedene verbesserte Apparate ein und machte mehrere auf die Telegraphie bezügliche Erfindungen (u. a. einen "Gold printer" genannten Typendrucker für Privatlinien). Zu derselben Zeit gründete E. in Newark bei Neuyork eine Fabrik zur Herstellung der von ihm erfundenen Maschinen. Zwar gab E. das Unternehmen in der Folge wieder auf, errichtete jedoch 1876 wieder eine Werkstatt in Menlo Park, einer kleinen Station an der Pennsylvania-Eisenbahn, 38 km von Neuyork, wo er seitdem seine Arbeiten weiter fortführt.

E.s Erfindungen sind ungemein zahlreich. Er hat allein gegen 300 Patente genommen, von denen aber nur die wenigsten von wirklich praktischem Nutzen sind. Im Dienste einer großen Aktiengesellschaft (Western-Union-Telegraph-Company), die gegen vorteilhafte Bedingungen die Erzeugnisse seines Erfindungsgeistes gleichsam im voraus gekauft hat, wurden seine Erfindungen vielfach angepriesen, ohne daß sie gerade immer im stande gewesen wären, den ihnen vorauseilenden Ruf zu bewahrheiten. Am bekanntesten sind sein Batterie-Telephon (s. Telephon) und sein Phonograph (s. d.). Ferner sind zu nennen das Mikrophon (s. d.), das Mikro-Taximeter (s. d.), das Aërophon (s. d.), das Megaphon (s. d.), sein Phonoplex (s. d.) und seine in Amerika vielfach benutzte Einrichtung zum Doppelgegensprechen (s. d.). In jüngster Zeit (1885) hat E. in Verbindung mit E. T. Gilliland eine Einrichtung angegeben, durch welche ein fahrender Eisenbahnzug sehr einfach in beständiger telegr. Verbindung mit den Stationen erhalten werden kann. Für die Eisenbahntelegramme ist dabei gar keine besondere Leitung erforderlich, vielmehr werden die der Eisenbahn entlang laufenden gewöhnlichen Telegraphendrähte dazu mitbenutzt, aus denen durch statische Induktion die Zeichen der Eisenbahntelegramme in den dazu bestimmten Apparaten hervorgebracht werden. Kurz vor E. hat Phelps die Benutzung der Volta-Induktion für denselben Zweck mit Erfolg versucht. Die statische Induktion zu benutzen, hat übrigens Wiley Smith 1881 zuerst vorgeschlagen. Große Verdienste hat sich E. auch um die Verbesserung der Dynamomaschinen, namentlich aber um die Durchbildung und Einführung des elektrischen Glühlichts erworben; seine Glühlampen und gesamten Beleuchtungseinrichtungen auch in Europa allgemeiner einzuführen, bemühen sich im Anschluß an die amerik. Gesellschaft eine Gesellschaft in Paris und eine in Berlin. - Vgl. Dürer, E. Elektrische Skizzen (Berl. 1890).

Edison-Lampe, hin und wieder gebrauchte Bezeichnung für Glühlampen, s. Glühlicht.

Edison-Maschine, von Edison herrührende Konstruktionsform der Dynamomaschine; sehr wesentlich verbessert von Hopkinson und in dieser Form als Edison-Hopkinson-Maschine zuerst gebaut von Mather & Platt in Manchester. (S. Dynamomaschinen, S. 652 b.)

Edisto, Fluß im nordamerik. Unionsstaate Südcarolina, entsteht aus der Vereinigung des nördlichen und südlichen E. und ergießt sich 32 km südwestlich von Charleston in zwei Armen, welche die Insel E. umschließen, in den Atlantischen Ocean. Der E. verläuft im allgemeinen in südöstl. Richtung und ist auf 160 km von der Mündung schiffbar.

Edĭtha, seit 929 Gemahlin des spätern deutschen Königs und Kaisers Otto I., aus dem königl. Geschlecht der Angelsachsen, Tochter König Eduards des Ältern, Schwester König Ethelstans. Ihre Schönheit, Milde und Frömmigkeit wird in den Quellen gepriesen, auf die Regierung hat sie, im Gegensatz zur Königin Mathilde, keinen Einfluß gehabt. Sie starb 26. Jan. 946 und wurde in der Domkirche zu Magdeburg beigesetzt. Ihre Kinder waren Liudolf und Liutgard.

Edition (lat.), Herausgabe, Ausgabe eines Buches (s. Ausgabe). Im Civilprozesse die Vorlegung von Urkunden, welche im Besitze des Gegners der beweisführenden Partei oder eines Dritten sind, zum Zwecke des Beweises. Es findet zum Zweck der Vorlegung solcher Urkunden ein Zwischenverfahren statt. Will eine Partei den Beweis durch eine Urkunde, die in Händen des Gegners sein soll, führen, so hat sie bei Gericht zu beantragen, dem Gegner die Vorlegung derselben aufzugeben. Die Deutsche Civilprozeßordnung kennt keine allgemeine Editionspflicht des Gegners, macht vielmehr dessen Verpflichtung zur Vorlegung der Urkunde entweder davon abhängig, daß der Beweisführer nach bürgerlichem Recht die Herausgabe oder Vorlegung auch außerhalb des Prozesses verlangen kann, oder davon, daß die Urkunde inhaltlich für beide Parteien gemeinschaftlich ist, was insbesondere dann der Fall sein soll, wenn sie in beider Interesse errichtet ist oder gegenseitige Rechtsverhältnisse beurkundet oder zu den schriftlichen Verhandlungen der Parteien, bez. ihres gemeinsamen Geschäftsvermittlers über ein Rechtsgeschäft gehört, endlich auch davon, daß der Gegner selbst sich auf die Urkunde zur Beweisführung bezogen hat. Nach dem Handelsgesetzbuch Art. 37 kann der Richter im Laufe eines Rechtsstreits die Vorlegung der Handelsbücher der Gegenpartei auf den Antrag einer Partei anordnen. Nach Art. 40 kann die Mitteilung der Handelsbücher zur vollständigen Kenntnisnahme von ihrem ganzen Inhalt in Erbschafts- oder Gütergemeinschaftssachen, in Gesellschaftsteilungssachen und der Bücher des Gemeinschuldners im Konkurse gerichtlich verordnet werden. Das Gericht handelt dabei nach freiem Ermessen. Der Editionsantrag hat die Urkunde, die durch dieselbe zu beweisende Thatsache und den Inhalt der Urkunde