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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

Schlagworte auf dieser Seite: Ehescheidungsklage; Ehescheidungsstrafen

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Ehescheidungsklage - Ehescheidungsstrafen

Freiheitsstrafen von längerer Dauer, vereinzelt auch Unverträglichkeit, unvertilgbarer Haß und Widerwillen, unheilbarer Wahnsinn und unordentliche Lebensweise, durch welche sich der Mann in die Unmöglichkeit versetzt, die Pflichten eines Beschützers und Ernährers zu erfüllen. In Frankreich wurde während der ersten Republik die Scheidung den Eheleuten völlig freigegeben. Napoleon I. hob jedoch die eigenmächtigen Scheidungen wieder auf; im Code Napoléon wurden nur Untreue (s. Ehebruch), Mißhandlungen und grobe Injurien, Verurteilung zu entehrenden Strafen und beiderseitige Einwilligung als Scheidungsgrund anerkannt, letztere indes nur, wenn der Mann über 25 und die Frau über 21 J. alt ist, die Ehe wenigstens 2 Jahre gedauert hat, die Eltern der Frau einwilligen und die Eheleute nach Ablauf eines Jahres noch auf ihrem Vorsatze beharren. Nach der Restauration wurde wieder die gänzliche Scheidung durch das Gesetz vom 28. Mai 1816 abgeschafft, welches indessen für die Reichslande Elsaß-Lothringen außer Kraft gesetzt ist, zu Gunsten der Bestimmungen des Code civil, in Frankreich selbst durch Gesetz vom 27. Juli 1884 aufgehoben wurde.

Die Frage der E. stand wie in Frankreich, so auch in Preußen lange Zeit im Vordergrunde des öffentlichen Lebens. Handelte es sich dort um das Princip, ob E. überhaupt zu gestatten sei, so war es hier die Frage der Ehescheidungsgründe, welche Anlaß zum heftigsten Streite wurde. Die Gesetzgebung des Preuß. Allg. Landrechts (1794) ließ E. selbst aus gegenseitiger Einwilligung und unüberwindlicher Abneigung zu. Dagegen richtete sich im Zusammenhang mit dem neu erwachten religiösen Leben im 19. Jahrh. eine überaus heftige Bewegung religiös-polit. Art, welche, berechtigt im Grundgedanken, aber maßlos in der Methode und weit über das richtige Ziel hinausschießend, unter Friedrich Wilhelm IV. zu einer bedrohlichen Stärke anwuchs. Die Forderung "biblischer" Ehescheidungsgründe war von Staats wegen schon deshalb unerfüllbar, weil die Bibel ein sicher umgrenzbares Ehescheidungsrecht nicht bietet. Die Forderung einer Verschärfung des laxen und willkürlichen preuß. Ehescheidungsrechts im Sinne der sittlichen Grundgedanken der Ehe war berechtigt und fand immer allgemeinere Anerkennung auch in Kreisen, welche die Ausschreitungen der oben bezeichneten kirchenpolit. Bewegung aufs schärfste mißbilligten. Die Gegensätze wurden durch das persönliche Entgegenkommen Friedrich Wilhelms IV. vorläufig ausgeglichen; gesetzgeberische Versuche, die Streitfrage neu zu ordnen, blieben jedoch ohne Resultat. Eine vollständige Ordnung der Ehescheidungsgründe versucht nunmehr der Entwurf des Bürgerl. Gesetzbuchs für Deutschland. Diese Ordnung beruht theoretisch auf sehr strengen Principien, welche in den Motiven eingehende Rechtfertigung finden; praktisch wird allerdings diese Strenge durch die vorgeschlagene Zulassung eines in sehr allgemeiner Weise begrenzten "relativen" Scheidungsrechts ziemlich gegenstandslos gemacht oder vielmehr in das willkürliche Ermessen der Gerichte gestellt. (S. hierüber die "Verhandlungen des 20. Deutschen Juristentages im J. 1889" und die demselben erstatteten Gutachten.) - Eine besondere und merkwürdige Art der E. ist diejenige aus landesherrlicher Machtvollkommenheit; dieselbe ist in den größern deutschen Staaten längst beseitigt, besteht dagegen noch zu Recht in vielen deutschen Kleinstaaten. Der rechtshistor. Ursprung ist nicht genügend aufgeklärt. Mit einer geordneten Gerichtsverfassung ist diese Einrichtung einer so gut wie völlig freien landesherrlichen Willkür in Scheidung von "unglücklichen" Ehen unvereinbar; der Entwurf hebt dieselbe demgemäß auf. - Das Österr. Bürgerl. Gesetzbuch gestattet bei nicht kath. Christen die Trennung vom Bande wegen Ehebruchs, böslicher Verlassung, Verurteilung zu fünfjähriger Kerkerstrafe, dem Leben oder der Gesundheit gefährlicher Nachstellung, wiederholter schwerer Mißhandlung und unüberwindlicher Abneigung (§. 115). Gegen Katholiken kann nur auf Scheidung von Tisch und Bett erkannt werden (§. 109). Übrigens ist auch eine solche Scheidung "mit Einverständnis" unter Ordnung der Vermögensverhältnisse zulässig (§§. 109 fg.). Über die zeitweilige Trennung s. Scheidung von Tisch und Bett; über die civilrechtlichen Folgen der E. s. Ehescheidungsstrafen. - Vgl. Hubrich, Das Recht der E. in Deutschland (Berl. 1891).

Ehescheidungsklage, die Klage, mittels welcher ein Ehegatte die Scheidung der Ehe durch Urteil des Richters wider den andern Ehegatten beantragt (s. Ehescheidung und Eheprozeß).

Ehescheidungsstrafen. Wird die Ehe geschieden, so tritt natürlich eine Absonderung der beiderseitigen Vermögensmassen ein, und für die Regel fällt eine Beerbung des einen Teils durch den andern weg. Die Durchführung richtet sich nach dem für die Ehegatten maßgebenden System des ehelichen Güterrechts. Daneben treten nach manchen Gesetzgebungen gewisse vermögensrechtliche Nachteile gegen den schuldigen, Vorteile für den unschuldigen Ehegatten ein. Nach Sächs. Bürgerl. Gesetzb. §. 1750 hat der unschuldige Ehegatte, welcher sich nicht standesgemäß unterhalten kann, wenigstens den Unterhalt von dem schuldigen Ehegatten zu fordern. Dies Recht fällt weg, wenn das Bedürfnis aufhört oder der unschuldige Ehegatte sich anderweit verheiratet. Dieselbe Bestimmung enthält der Deutsche Entwurf §. 1454. Nach rhein.-franz. Recht verliert der schuldige Teil alle Vermögensvorteile, welche ihm von dem andern Teil durch den Heiratsvertrag oder seit Eingehung der Ehe zugewendet wurden; der unschuldige behält die ihm zugewendeten Vorteile und kann im Fall des Bedürfnisses eine das Dritteil der Einkünfte des schuldigen Ehegatten nicht übersteigende Unterhaltsrente beanspruchen Code civil, Art. 200, 299, 301, 1518). Nach Österr. Bürgerl. Gesetzbuch gebührt dem durch Urteil geschiedenen unschuldigen Ehegatten volle Genugthuung (Ersatz des Schadens, entgangener Gewinn, Tilgung der verursachten Beleidigung); er erhält alles, was ihm in dem Ehepakt auf den Fall des Überlebens bedungen worden ist, von Zeit der erkannten Trennung. Das Vermögen, worüber eine Gütergemeinschaft bestanden hat, wird wie bei dem Tode geteilt, und das Recht aus einem Erbvertrage bleibt dem Schuldlosen auf den Todesfall vorbehalten, die gesetzliche Erbfolge kann er nicht beanspruchen (§. 1266). Nach Preuß. Allg. Landr. II, 1, §. 783 soll der schuldige Ehegatte den unschuldigen wegen der künftigen Erbfolge aus seinem Vermögen abfinden, und es soll so angesehen werden, als ob der Schuldige am Tage des Scheidungsurteils verstorben sei. Der Unschuldige erhält, was ihm vertragsmäßig für den Erbfall zugesichert ist; fehlt es an vertragsmäßiger Festsetzung oder beträgt dieselbe