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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Ehrentafeln - Ehrenzulagen
Schweden herrschenden Anschauungen standen seine
Ansichten in schroffem Widersprüche. Erst später
entwarf Atterbom im "I'lioZplioi'oZ" (1813) und
nachher in "3v6H8k3, 8ia,r6 ocii skaläer" (Bd. 1)
von ihm eine treffliche Charakteristik, und seitdem
hat u. a. Ljunggren ("Parallele zwischen E. und
Winckelmann" in den "8v6N8ll3.^kHäümi6li8lIaiiä-
1inß9,r", Bd. 29) sein System erörtert. E. starb auf
einer Reise 21. Mai 1800 in Örebro. Seine "8ki it-
ter" wurden oft gedruckt (zuletzt Stockh. 1866). -
Eine Biographie E.s bereitet (1892) K. Warburg vor.
Ehrentafeln, f. Ehrengericht.
Ehrentage, s. Respekttage. !
Ehrentraut, Julius, Maler, geb. 3. April
1841 zu Frankfurt a. O., besuchte die Berliner Ata- i
demie, war als Lithograph und Illustrator thätig
und hatte besonders Erfolge mit Bildern aus dem !
Bauernleben. Ferner malte er histor. Kostüme des !
16. und 17. Iayrh. u. dgl. Er unternahm mehrere >
Studienreifen nach den Niederlanden, wo ihn die i
Werke der alten Holland. Genremaler auf eine ver- !
wandte Bahn leiteten, wie sein Mandolinspieler
zwei Bauern vorsingend, sein Lautenspielcr, Die
Musikprobe, Der letzteWurf, Der kranke Narr(1877),
Ein Ehrenposten (1892) zeigen. Seit 1878 ist er
Professor an der Berliner Akademie.
Ehrenvormund, in verschiedenen Rechten ein
Vormund, welcher sich nicht selbst mit der Verwal-
tung des Vermögens des Mündels befaßt, son-
dern nur neben dem Vormunde, insbesondere auch
zur Aufficht über diefen, bestellt wird. Hierher ge-
hören die tutoi'68 kouoi'Hi'ii oder notitüle causa, des
Gemeinen Rechts, die E., von welchen das Preuß.
Allg. Landr. II, 18, §§. 120,121, Anh. §. 168, das
Sächf. Bürgert. Gefetzb. §. 1961, u. a. sprechen.
Ferner gehört hierher eine Rechtsbildung, welche
sich auf dem Gebiete des Vormundschaftsrechts in
Lübeck, Bremen und Hamburg findet. Dort werden
nämlich mehrere Vormünder bestellt, von welchen
der eine die Verwaltung führt, der andere nur beauf-
sichtigt; in Lübeck und Hamburg foll, in Bremen
kann jährlich die Verwaltung und Aufsicht wech-
seln. Ferner gehört hierher der tntcmr ^ndro^e des
(^0ä6 civil Art. 420, welchem gewissermaßen der
Gegenvormund der Preuß. Vormundschaftsordnung
vom 5. Juli 1875, §. 26 nachgebildet ist. Das
Asterr. Bürgerl. Gesetzbuch erwähnt nur verwal-
tende Vormünder. Die meisten dieser Rechte über-
lassen es dem richterlichen Ermessen, ob ein E. zn
bestellen sei. Nach einigen Rechten hängt die Wirk-
samkeit gewisser Rechtsgeschäfte von der Genehmi-
gung seitens des E. ab. (S. auch Gegenvormund.)
Ehrenwachen, Wachen zur Ehrenbezeigung
für bestimmte Persönlichkeiten. Man stellt E. den
Souveränen oder Mitgliedern ihrer Familien bei
Besuchen fremder Hauptstädte oder Garnisonen.
Sie bestehen gewöhnlich aus einem geschlossenen
Truppenkörper, sind aber selten stärker als eine
Compagnie. Die E. ziehen zum Empfange des
Gastes mit der Fahne und der Musik am An-
kunftsplatze auf, werden dann aber der Regel
nach unmittelbar nach der Ankunft in ihre Kasernen
entlassen. (S. Ehrenposten.)
Ehrenwaffen, als Auszeichnung verliehene
Waffen. Sie wurden in Frankreich während der
Revolutionskriege zur Belohnung der Tapferkeit
eingeführt und bestanden in Degen und Gewehren
für Infanteristen, in Pistolen und Säbeln für Kaval-
leristen, in eroberten Geschützen für Generale u.f. w.
Nach Einführung des Ordens der Ehrenlegion wur-
den die E. durch letztern erfetzt. In Nuß land wer-
den noch gegenwärtig Ehrensäbel und -Degen
für hervorragende Thaten verliehen, die die Inschrift
"^ elii'Hlii'Ost'" ("Für Tapferkeit") tragen. Die
Türkei belohnte tapfere Thaten, solange sie keine
Orden befaß, mit E. und behielt diese Auszeichnung
Ausländern gegenüber noch längere Zeit bei, da
ursprünglich chre Orden nur an Muselmanen ver-
liehen werden sollten. Zu den E. sind auch diejeni-
gen Säbel und Degen zu rechnen, die hochgestellten
Führern von dem Offizierkorps gelegentlich ihrer
Dienstjubiläen überreicht werden, sowie die geweih-
ten Schwerter, die wiederholt Heerführern von
Päpsten zugeteilt worden sind. In Deutschland
werden Ehrensäbel noch jetzt an solche Offiziere ver-
liehen, die sich auf den Militärbildungsanstalten
durch besondere Leistungen hervorgethan haben.
Ehrenwort, der Einsatz der perftMche^Ehre
bei dem Versprechen irgend einer Leistung oder
Unterlassung.
Ehrenzahlung, s. Ehrenannahme.
Ehrenzeichen, ordensähnliche Auszeichnungen,
nämlich 1) die eigentlichen E. oder diejenigen
des Verdienstes, gewöhnlich an Personen ver-
liehen, denen, ihrer Lebensstellung wegen, den Sta-
tuten einzelner Orden zufolge auch die niedrigsten
Klassen diefcr Orden verschlossen sind: hierher ge-
hört das Allgemeine E. in Preußen, Sachsen,
Hessen und Lippe-Schaumburg. Das königl. preu-
ßische E. besteht aus einer silbernen oder goldenen
Medaille, am Bande des Roten Adlerordens zu tra-
gen: es wird zur Belohnung für die dem Staate
geleisteten Civilverdienste an Personen verliehen,
die den Roten Adlerorden in feiner untersten Kla^e
nicht erhalten können. Das königl. sächsische E.
wurde an Stelle der frühern Silbernen Medaille zu
dem Verdienstorden und dem Albrechtsorden vom
König Albert 31. Jan. 1876 gestiftet zur Belohnung
rühmlicher Handlungen oder außerordentlicher ver-
dienstlicher Leistungen. Es besteht aus einem bron-
zenen Kreuze, das im Mittelschilde auf der Vorder-
seite den königl. Namenszug mit der Krone, auf
der Rückseite das sächs. Wappen, umgeben von
einem Eichenkranze, zeigt und an einem grünen,
dreimal weiß gestreiften Bande getragen wird; 2) die
Dienstauszeichnungen, für eine bestimmte
Reihe von Dienstjahren verliehen; 3) die Erinne-
rungszeichen, zur Erinnerung an bestimmte
feierliche Anlässe (Krönungen u. s. w.), Wasfen-
thaten oder Feldzüge gestiftet; fo z. B. in Preußen
die Kriegsdenkmünze für 1813 - 15, die Erinne-
! rungs-Kriegsdentmünze für 1813-15, die Hohen-
z zollcrnsche Denkmünze, das Düppeler ^turmkreuz,
die Kriegsdentmünze für 1864, das Alsentrcuz, das
Erinnerungskreuz für 1866 und die Kriegsdenk-
! münze für 1870-71.
Ghrenzulagen. E. empfangen die Besitzer fol-
gender preuß. Ehrenzeichen monatlich: 1) des Mili-
tär-Verdienstkreuzes 9 M.; 2) des Militär-Ehren-
zeichens erster Klasse 3 M.; 3) Inhaber des Eisernen
Kreuzes erster Klasse 3 M. und wenn sie zugleich
das Militär-Ehrenzeichen zweiter Klasse besitzen
6 M.; 4) Inhaber des Eisernen Kreuzes zweiter
Klasse, wenn sie zugleich das Militär-Ehrenzeichen
zweiter Klasse besitzen, 3 M. Diese Zulagen sind
nur zahlbar, soweit sie in den Chargen vom Feld-
webel abwärts (also auch nicht von Beamten oder
Nnterbeamten) erworben sind, und werden auch nach