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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Eigentum
Eigentum. Die neuere Rechtswissenschaft und
Gesetzgebung (Sächs. Bürgert. Gesetzbuch) gebraucht
diesen in Deutschland seit dem 14. Jahrh, für den
röm. Begriff des äoiniuiuni gesetzten, ursprünglich
auf Grundstücke beschränkten Ausdruck, um das
Recht auf die vollständige und ausschließliche Herr-
schaft über die Sache zu bezeichnen. Alle sonstigen
Rechte an der Sache, die dinglichen Rechte, haben,
wenn auch noch so ausgedehnt, einen konkreten und
begrenzten Inhalt und beschränken, soweit dieser
reicht, das E., d. h. mit ihrem Wegfall gewinnt das
E. seine ursprüngliche Unbeschränktyeit wieder (Kon-
solidation). Der Besitz (s. d.) ist der thatsächliche
Zustand, welcher dem Inhalte des E. entspricht und
dessen Wiederherstellung der Eigentümer einem jeden
Dritten gegenüber verlangen kann.
Der frühere Sprachgebrauch (insbesondere auch
des Preuß. Allg. Landrechts und desOsterr.Bürgerl.
Gesetzbuchs) kennt ein E. an Rechten. Hiermit wird
indessen nur das Recht selbst im Hinblick auf seine
Verbindung mit der Person des Berechtigten bezeich-
net. Als geistiges E. bezeichnet man die absolute
Rechtsstellung des Urhebers eines Schriftwerkes
u. s< w., nach welchem einem jeden Dritten die mechan.
Vervielfältigung des Werkes untersagt ist. Die
Reichsgesetze reden vom Urheberrecht (s. d.). Ferner
wird mit jenem Ausdruck auch das Recht des paten-
tierten Erfinders umfaßt. Andere fassendas Erfinder-
patent, den Markenschutz und den Musterschutz als
gewerbliches (industrielles)E. zusammen.
(S. Gewerbliches Eigentum.)
Seit dem Beginne dieses Jahrhunderts bestrebt
sich die Gesetzgebung, der Belastung des E. mit
beschränkenden Rechten engere Grenzen zu ziehen.
Insbesondere wird die Begründung von vererb-
lichen und veräuherlichenNutzungsrechten
nicht ferner gestattet. Rechte letzterer Art haben
eine so weitgehende, den Inhalt des E. fast er-
schöpfende und nur ein ungewisses Rückfallsrecht
und wohl das Recht auf gewisse Abgaben zurück-
lassende Bedeutung, daß man dem Nutzungsberech-
tigten einE. (Nutz ei gentum, äomiuiuiii utii6) im
Gegensatz zudem eigentlichenE.(Obereigentum,
llouiinium äireetum) zuschreibt. Die Agrargesetz-
gebung hat, dem Umfange der beiderseitigen Rechte
Rechnung tragend, vielfach (preuß. Gesetz vom
2. März'i850, betr. Ablösung der Reallasten) den
Nutzeigentümer als Eigentümer proklamiert, das
Obereigentum des Lehns-, Guts-, Grund- und Erb-
zinsherrn und des Erbverpächters aufgehoben, das
Recht desselben auf Grundabgaben dagegen und
zum Teil auch das Heimfallsrecht (bei Lehn, Erb-
pacht) vorbehalten. Fast durchgängig ist mindestens
die Ablösbarkeit der Grundlasten und des Heim-
fallsrechts des Obereigentümers anerkannt.
Übrigens lassen sich nicht alle Konsequenzen des
unbegrenzten Herrschaftsrechts über die Sache, ins-
besondere die Grundstücke durchführen. Das nach-
barliche Zusammenleben wird nur durch die wechsel-
seitigen nachbarrechtlichen Beschränkungen ermög-
licht. Im öffentlichen Interesse müssen den Grund-
eigentümern eine Menge von Beschränkungen forst-
rechtlicher, bergrechtlicher, wasserrechtlicher, jagd-
rechtlicher, baupolizeilicher, feldpolizeilicher u. s. w.
Natur auferlegt werden. Vermöge des Staatsnot-
rechts kann auch bis zur Entziehung des E.
(Enteignung, s. d.) geschritten werden, indessen ist
die Handhabung dieses Rechts meistens durch be-
sondere Enteignungsgesetze beschränkt.
Man hat die Frage nach der Berechtigung des
Privateigentums aufgeworfen. Darauf sind theo-
retische Antworten gegeben: 1) Die natürliche
Theorie (Stahl, Bluntschli) erklärt die Notwendigkeit
des Privateigentums aus der menschlichen Natur;
die menschliche Persönlichkeit verlange notwendig zu
ihrer Bethätigung die Herrschaft über die Sach-
güter. 2) Die Occupationstheorie, die na-
mentlich von den Naturrechtslehrern des 17. und
18. Jahrh, vertreten wird, will das E. auf den
Akt der ersten Besitzergreifung zurückführen: dem,
der zuerst ein Stück Land in Besitz nahm, gehöre
es auch zu eigen. 3) Die Arbeitstheorie (Locke,
Thiers, Bastiat) begründet das E. darauf, daß
der Mensch Anspruch hätte auf die Früchte seiner
Arbeit. 4) Die Vertragstheorie (Grotius,
Pufendorf, Kant) begründet das E. auf die aus-
drückliche oder stillschweigende Einwilligung. 5) Die
Legaltheorie (Hobbes, Montesquieu, Bentham,
Adolf Wagner) verweist zur Begründung des E.
auf die Rechtsbildung, auf die staatliche Anerken-
nung durch das Gesetz.
Praktisch strebt die Socialdemokratie Beseitigung
des Privateigentums an. Soweit diese Tendenz
darauf gerichtet ist, alles Privateigentum zu be-
seitigen, will sie nicht bloß die Sachgüter der freien
Verfügung und dem ausschließlichen Nutzungsrecht
des Einzelnen entziehen, sie will auch das Erbrecht
abschaffen und die freie Vereinbarung über Leistung
und Belohnung menschlicher Dienste ausschließen.
Diesen Bestrebungen gegenüber entlehnen das Pri-
vateigentum und das Privatvermögen ihre Berech-
tigung der auf die sittliche, geistige und wirtschaft-
liche Freiheit des Einzelnen beruhenden menschlichen
Kultur. Es ist ein verhängnisvoller Irrtum, daß
mit der Beseitigung dieser Freiheit auch die Übel
beseitigt würden, welche eine hohe wirtschaftliche
Kultur für viele zur Folge hat.
Aufgabe einer rationellen Gesetzgebung bleibt es
nur, die Mängel, welche jede menschliche Einrich-
tung besitzt, die aber bei dem mit höherer wirtschaft-
licher Kultur wachsenden Bedürfnis von zahlreichen
Klassen besonders lebhaft empfunden werden, soweit
es angeht, zu beseitigen. Mit der Milderung der
in unserer Zeit lebhafter als früher empfundenen
socialen Übelstände hat aber die eingeleitete social-
polit. Gesetzgebung bereits begonnen. (S. Kommu-
nismus, Socialismus.)
Litteratur. Thiers, über das E. (deutsch von
Obermayer, Mannh. 1848); Wagner, Die Abschaf-
fung des privaten Grundeigentums (Lpz. 1870);
ders., Allgemeine Volkswirtschaftslehre. Grund-
legung (2. Aufl., ebd. 1879); V. Mayer, Das E.
nach den verschiedenen Weltanschauungen (Freib.
i. Br. 1871); Laveleye, ve lg. propi-i"^ 6t äs 868
torin68 primitive (Par. 1874; erweiterte deutsche
Bearbeitung von K. Bücher u. d. T. "Das Ureigen-
tum", Lpz. 1879); Samter, Gesellschaftliches und
Privateigentum (Lpz. 1877); ders., Das E. in seiner
socialen Bedeutung (Jena 1879); Heusler, Institu-
tionen des deutschen Privatrechts, Bd. 1 u. 2 (Lpz.
1885 u. 1886); von Inama-Sternegg, Deutsche Wirt-
schaftsgeschichte, Vd.1 (ebd.1879); von Stein, Die drei
Fragen des Grundbesitzes und seinerZukunft (Stuttg.
1881); Felix, Entwicklungsgeschichte des E. (Bd. 1:
Der Einfluß der Natur auf die Entwicklung des E.,
Lpz. 1883; Bd. 2: Der Einfluß der Sitten und Ge-
bräuche auf die Entwicklung desE.,ebd.1886); Randa,
Das Eigentumsrecht (1. Hälfte, 2. Aufl., ebd. 1893).