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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Eigentumstlage
mächtnisses (s. d.) auf den über, welchem der Erb-
lasser die zum Nachlaß gehörige Sache vermacht
hat, nach Gemeinem Recht unbeschadet des persön-
lichen Anspruchs an den Erben oder sonst Beschwer-
ten (s. d.) aus Auslieferung der Sache. Ebenso nach
Preuß. Allg. Landr. I, 12, §. 288, doch kann der
Vermächtnisnehmer seine Eintragung als Eigen-
tümer im Grundbuch nur erwirken, wenn der Erbe
die Zustimmung hierzu erteilt oder dazu rechtskräf-
tig verurteilt ist (Grundbuchordnung vom 5. Mai
1872, §§.53, 85). Ebenso nach Sächs. Vürgerl.
Gesetzb. §. 259 bei beweglichen Sachen, und allge-
mein nach Ooäs civil Art. 1014, doch ist das hier
nicht unbestritten. Dagegen hat der Vermächtnis-
nehmer nach Österr. Vürgerl. Gesetzb. §. 684 und nach
dem Deutschen Entwurf §. 1865 nur einen Anspruch
auf Eigentumsübertragung.
Durch Rechtsgeschäft unter Lebenden wird
Eigentum an Grundstücken nach den neuern
Gesetzen nur durch Eintragung des Erwerbers im
Grundbuch übertragen, der nach preuß. Gesetz vom
5. Mai 1872 die Auflassung (s. d.) vorherzugehen
hat. An beweglichen Sachen wird Eigentum
durch Übergabe des Besitzes (s. Vesitzerwerb und
-Verlust) mit dem Willen Eigentum zu geben und
zu nehmen übertragen. Kauf^ Schenkung, Tausch,
Darlehn und die übrigen Veräußerungsgeschäfte
bilden die (^usa (s. d.) der Eigentumsübertragung.
Die Ungültigkeit oder der Mangel solcher tnuLa
macht die Eigentumsübertragung in der Regel
nicht wirkungslos, giebt aber dem Veräußernden
einen persönlichen Anspruch auf Rückgabe (f. Bereiche-
rung), mach Gemeinem Recht soll auch das Eigen-
tum des Verkäufers auf den Käufer trotz Übergabe
nicht übergehen, wenn der Preis nicht bezahlt oder
kreditiert ist. über das Verfolgungsrecht der Deut-
schen Konkurs ordnung s. Aussonderung. Nach franz.
Recht wird der E. an einer individuell bestimmten
Sache (specie") mit dem Abschluß des den E. be-
zweckenden Rechtsgeschäfts ohne Übergabe bewirtt;
bei der Gattung nach bestimmten Sachen muß noch
die Individualisierung durch Aussonderung hinzu-
treten (doäk civil Art. 711, 724, 1014,1021,1138,
1583,1599). Der Eigentumsübergang ohne Besitz-
übergabe kann bei Seeschiffen durch die Parteien
vereinbart werden (Handelsgesetzbuch Art. 439).
Die Übergabe des an Order lautenden Konnosse-
ments (s. d.) an den legitimierten Empfänger hat,
sobald die Güter abgeladen sind, dieselbe rechtliche
Wirkung wie die Übergabe der Güter. Das Eigen-
tum wird ferner übertragen durch Richterspruch
im Teilungsverfahren und bei der Konfiskation
(s. d.), durch den Zuschlag in der Zwangsvoll-
streckung, sofern der Zöchstbietende zahlt (Civilpro-
zehordn. §. 718); doch ist bei Grundstücken der Er-
stcher zu Verfügungen vor dem Grundbuchrichter
nicht befugt, solange er nicht als Eigentümer ein-
getragen ist, oder das Eigentum geht erst mit dem
Eintrag über.
Das Eigentum wird ferner erworben durch Er-
sitzung (s. d.). Herrenlose Sachen werden, inso-
fern dem Fiskus nicht ein Regal (s. d.) zusteht, durch
Occupation (s. d.) desjenigen erworben, welcher
die Sache zuerst, um sie für sich zu behalten, in Be-
sitz nimmt (r68 nuiliuL csäit priino oceuMuti). Wer
im guten Glauben, er sei bereits Eigentümer, eine
fremde bewegliche Sache zu einer neuen umgestaltet,
erwirbt Eigentum durch Specifikation. Der zum
Fruchtbezug Berechtigte erwirbt an der Frucht als
einer neuen Sache Eigentum mit der Trennung der
Frucht von der fruchttragenden Sache (so der Eigen-
tümer und der gutgläubige Besitzer, nach österr.
Gesetzen und dem Deutschen Entwurf auch der Nieß-
braucher oder sonst dinglich Berechtigte) oder damit,
daß der Berechtigte die Frucht in Besitz nimmt (so
der nur obligatorisch berechtigte Pächter und nach
Gemeinem Recht und sächs. Gesetz der Nießbraucher).
Doch ist der Eigentümer und der Nutzungsberech-
tigte, schon nachdem die Frucht hervorgetreten und
bevor sie getrennt ist, nach preuß. und sächs. Recht
zu wirksamen Verfügungen über die Frucht (Ver-
kauf und Verpfändung) berechtigt, über E. am ge-
fundenen Schatz, durch Oommixtio oder Kon-
fusion und Alluvion s. diese Artikel.
Vorbehaltlich des Entschädigungsanspruchs des
bisherigen Eigentümers geht das in ein Grund-
stück verbaute fremde Baumaterial auf den
Grundstückseigentümer über, nach Gemeinem Necht
nur solange die Verbindung währt. Eigentümliche
Bestimmungen über Bauen auf fremdem Boden hat
das Preuß. Allg. Landr. 1,9, §K. 327 fg. Pflanzen,
welche in fremdem Boden Wurzeln geschlagen haben,
weichen dem Eigentum des Grundstücks.
Wird eine bewegliche Sache mit einer andern
sremden beweglichen Sache so verbunden, daß die
eine als Nebensache erscheinende wesentlicher
Bestandteil der andern als Hauptsache erscheinen-
den wird, so geht das Eigentum der Nebensache
auf den Eigentümer der Hauptsache über, welcher den
andern zu entschädigen hat.
Gigentumsklage, die dingliche Klage (s. ^ctio)
zum Schutze des Eigentümers aus dem Eigentums-
recht. Wird sie erhoben, um dem dritten Besitzer
die Sache abzufordern, so heißt sie Vindikation
(s. d.). Wird sie gegen den erhoben, welcher sich von
dem Eigentümer nicht anerkannte Rechte an der
Sache zuschreibt oder das Recht des Eigentümers
durch thatsächliche Eingriffe verletzt, so heißt sie
Negatoria (s. d.). Die neuern Gesetze bezeichnen
gewöhnlich nur die Vindikation als die E. (Sächs.
Bürgert. Gesetzb. §. 295; Östcrr. Vürgerl. Gesetzb.
§§. 366 fg.; ähnlich Preuß. Allg. Landr. 1,15), er-
wähnen aber auch die Negatoria als besondere
Klage (Sächs. Bürgert. Gesetzb. §. 321; Österr. Bür-
gert. Gesetzb. §. 523), oder diese Klage ist doch, wie
in Preußen, durch die Praxis anerkannt. Für
besonders schwere Fälle der Verletzung des Eigen-
tumsrechts hat das röm. Recht besondere persönliche
Klagen eingeführt, wie die Diebstahlsersatzklage, die
Klage aus absichtlicher oder fahrlässiger Sachbeschä-
digung. Diese Klagen sollen zwar auch nur dem
Eigentümer zustehen; sie sind aber gedacht nicht als
aus dem Eigentumsrecht, sondern aus dem Delikt,
der Verletzung entsprungen. Die Haftung z. B. für
Schadenersatz reicht hier weiter wie bei der E. im
gewöhnlichen Falle; andererseits kann auch in diesen
Fällen die E. erhoben werden, mit weitergehen-
der oder mit eingeschränkter Haftung, sodaß beide
Klagen miteinander konkurrieren. Ebenso kann
dem Eigentümer neben der Vindikation eine per-
sönliche Klage auf Rückgabe aus einem Vertrags-
verhältnisse zustehen: z. B. der Verkäufer hat in Er-
wartung, der Käufer werde den Preis bezahlen und
sich zur Auflassung des Eigentums stellen, das ver-
kaufte Grundstück bereits übergeben; der Käufer
zahlt aber nicht, Verkäufer wählt den Rücktritt und
kann nun aus dem Kaufvertrage auf Rückgabe klagen
oder das Grundstück vindizieren. Diese Unterschei-