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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

Schlagworte auf dieser Seite: Eigentumslosung; Eigentumsvorbehalt; Eigenwärme; Eiger; Eigerbahn; Eigerjoch; Eihäute; Eijassi-See; Eike

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Eigentumslosung - Eike

dung der Klagformen, obschon sich dieselben in ihrer Wirkung zum Teil decken, ist heute noch von großer Wichtigkeit. Der Jurist denkt in diesen Formen, der geschickte Anwalt weiß unter den verschiedenen, ihm vom Recht dargebotenen Klagen zu wählen und macht das durch den Vortrag der Thatsachen und die Formulierung der Ansprüche erkennbar. Die Sache verhält sich ähnlich wie mit den verschiedenen Formen der strafbaren Handlungen, welche auch so charakterisiert werden, daß ein und dasselbe Verbrechen aus verschiedenen Gesichtspunkten strafbar erscheinen kann; oder wie mit den verschiedenen Krankheitsformen, wenn sich die Krankheit an verschiedenen Organen verschieden äußert.

Eine Verschiedenheit der persönlichen Klage aus einem Vertragsverhältnis und der E. zeigt sich unter anderm darin, daß der redliche Erwerber oder der gutgläubige Besitzer für die Sache nicht mehr haftet, wenn er sie veräußerte, bevor er vom Eigentümer angesprochen wurde. Aus dem Vertrage wird aber wie für eine Schuld gehaftet. Der Dieb wird auch nicht durch den Untergang der entwendeten Sache von der Haftung befreit; wohl aber der gewöhnliche unredliche Besitzer.

Statt ein dingliches Recht an der Sache zuzusprechen oder abzusprechen, wird in der Gesetzgebung sehr häufig die Vindikation abgesprochen oder zugesprochen (Code civil Art. 2279, 2280; Wechselordn, §. 74). Auch wird die Vindikation dadurch beschränkt, daß dem Besitzer wegen des aufgewendeten Kaufpreises zwar nicht ein Recht an der Sache, aber doch eine Einrede und ein Einlösungsrecht gegen den Vindikanten gegeben wird (Preuß. Allg. Landr. I, 15, §§. 25, 26, 44; Sächs. Bürgert. Gesetzb. §. 315).

Ein besonderer Fall der Zusprechung der E. ohne Eigentumsrecht war im röm. Recht der Fall der actio Publiciana. Demjenigen, welcher eine fremde Sache aus einem Titel erworben hatte, welcher für die Regel Eigentum verschafft, im gegebenen Fall aber aus einem dem Erwerber unbekannt gebliebenen Grunde, z. B. weil der Veräußerer nicht handlungsfähig oder weil er nicht Eigentümer war oder weil das Geschäft an einem Mangel litt, Eigentum nicht übergehen ließ, wurde eine der E. nachgebildete Klage gegen den Dritten gegeben, welcher nicht selbst Eigentümer war. Es wurde fingiert, als ob der redliche Erwerber durch bereits vollendete Ersitzung das Eigentum erlangt hätte. Eine derartige Rechtsposition ist im modernen Recht in noch weiterm Umfange unter Absehen vom Usukapionsbesitze einem frühern Besitzer gegen einen spätern Besitzer zugesprochen (Preuß. Allg. Landr. I, 7, §§. 161 fg., §§. 170 fg.; Bayrisches Landr. II, 2, ß. 9). In der Theorie ist bestritten, ob es sich hier nicht bloß um für die größere Wahrscheinlichkeit des Eigentums des einen Teils sprechende Beweisgründe handelt.

Die früher erwähnte actio negatoria ist im modernen Recht von geringerer Bedeutung, insbesondere mit Rücksicht auf die allgemeine (Civilprozeßordn. §. 731) Zulässigkeit der Feststellungsklage in Ansehung der Eigentumsfreiheit (vgl. Preuß. Allg. Landr. I, 7, §§. 181, 182; Österr. Bürgerl. Gesetzb. §. 523; Sächs. Bürgert. Gesetzb. §. 321; der Code civil enthält nichts hierüber).

Eigentumslosung, s. Retrakt.

Eigentumsvorbehalt. Das röm. Recht hat den gesetzlichen E., daß gekaufte und dem Käufer übergebene Sachen nur dann Eigentum des Käufers

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werden, wenn der Kaufpreis gezahlt, sichergestellt oder gestundet ist. Dieser Satz ist in Deutschland fast überall, wo die Gesetzgebung die Eigentumserwerbung neu geregelt hat, weggelassen. Der rechtsgeschäftliche Vorbehalt gleichen Inhalts macht den Eigentumsübertragungsvertrag zu einem bedingten. Da durch einen solchen Vorbehalt die Zahlung des Kaufgeldes gesichert werden soll, so erscheint derselbe als Pfandrechtszwecken dienender und wird deshalb in den modernen Gesetzgebungen bei beweglichen Sachen als mit dem Faustpfandprincip, welches verlangt, daß der Pfandgläubiger das Pfand in seiner Inhabung hat, im Widersprüche stehend nicht als wirksam anerkannt, bei Grundstücken in das vertragsmäßige Versprechen der Hypothekbestellung umgedeutet (§. 26 des preuß. Eigentumserwerbgesetzes von 1872).

Im weitern Sinne ist unter E. ein jeder bedingte Abschluß des Eigentumsübertragungsvertrags zu verstehen und nach modernem Grundbuchrecht nur als Vereinbarung eines Rückfallsrechts, nicht als Hinausschiebung des Eigentumsübergangs zulässig.

Eigenwärme, s. Wärme (tierische). - über die E. der Erde s. Erdwärme.

Eiger, Hochgipfel der Finsteraarhorngruppe in den Berner Alpen (s. d. und Westalpen), der Kalkzone angehörend, erhebt sich südlich vom Grindelwaldthal als schroffer Felskegel mit blinkender Firnspitze zu 3975 m. Der Gipfel (drei in einem Punkt zusammenlaufende Grate) stürzt nach N. und SO. steil ab und trägt nur im SW. und NO. abschüssige Firnfelder. Vor die krystallinische Centralkette nördlich vorspringend, mit einer fast 2000 m hohen Felswand schroff in die grünen Weiden der Vorberge abfallend, bietet der E. den Blick auf die großartige Firnwelt und auf die belebten Vorberge und Thäler. Seine Besteigung, zuerst 1858 von Barrington ausgeführt, wird gewöhnlich über den von der Kleinen Scheideck (s. Scheideck) ansteigenden Grat bewerkstelligt, über den südlich zum Mönch sich hinziehenden Grat führt das gefährliche Eigerjoch (3617 m), von Leslie Stephen, W. und G. Matthews 7. Aug. 1859 zuerst überschritten.

Eigerbahn, Eisenbahn, die von der höchsten Station Scheideck (2064 m) der Wengernalpbahn (s. d.) nach dem Gipfel des Eiger geführt werden soll. Die E. ist als Drahtseilbahn nach dem System der Bürgenstock- und der Salvatorebahn geplant und soll außer den Stationen Rothstock (2355 m) und Eiger (3970 m) zwei Zwischenstationen in 2990 und 3470 m Höhe erhalten. Die Anlagekosten sind zu 3900000 Frs. veranschlagt.

Eigerjoch, s. Eiger.

Eihäute, Eihülle, s. Embryo.

Eijassi-See, im März 1892 von Dr. Baumann entdeckter großer See in Deutsch-Ostafrika, zwischen dem Natronsee und dem Spekegolf des Victoria-Njansa in meridionaler Richtung sich erstreckend, nach Aussage der Eingeborenen mindestens 150 km lang, am Nordende 30-50 km breit; von S. ergießt sich in ihn der Wembäre.

Eike (Eyke, Eiko, Ecco, Ebko) von Repkow (Repchow), der Verfasser des Sachsenspiegels (s. d.), aus schöffenbar freier Familie von Anfang des 13. bis zum Anfang des 19. Jahrh. urkundlich zu verfolgen, deren Stammsitz Reppichau (1287 Reppechowe) bei Aken in Anhalt liegt, bezeugt 1209-33, war vielleicht, als er 1230 den Sachsenspiegel auf Wunsch seines Gerichtsherrn, des Grafen