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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Einkommensteuer
solchen. Man unterscheidet wohl auch das E. von
den Einnahmen und rechnet zu jenem nur
solche von letztern, die regelmäßig wiederkehren.
In ähnlicher Weise, wie man auch von Roh- und
Reinertrag spricht, stellt man auch dem Roh- oder
Bruttoeinkommen das reine E. gegenüber und be-
greift unter diesem jenen Teil des erstern, der nach
Deckung der Produktionskosten übrigbleibt, der so-
mit auch allein ohne Schädigung des Vermögens-
stammes verzehrt werden kann. Das freieE. end-
lich ist der Teil des E., welcher nach Befriedigung
der unentbehrlichen Bedürfnisse übrigbleibt. Das
auf Vermögensbesitz beruhende E. bezeichnet man
als fundiertes. Es ist nachhaltiger und sicherer
als das nur durch persönliche Thätigkeit erworbene,
weil die Arbeitsfähigkeit eines jeden Menschen aller-
lei Zufällen ausgesetzt ist und von einem gewissen
Alter an stetig abnimmt. Damit die wirtschaftliche
Lage eines folchen Erwerbsthätigen sich am Jahres-
ende nicht verschlechtert hätte, müßte er von seinem
jährlichen Erwerb einen Betrag übrigbehalten, der
die Entschädigung für die Abnahme seiner produk-
tiven Kraft darstellte, und sein wirkliches E. würde
sich also erst nach Abrechnung dieses Betrags er-
geben, wie auch z. V. bei der Bestimmung des E.
eines Fabrikanten die Amortisation seines stehenden
Kapitals in Anschlag gebracht wird.
Das E. einer Nation im ganzen beruht, soweit
es nicht aus den Nutzungen des vorhandenen Ge-
nußvermögens (Häuser, Möbel u. s. w.) besteht, auf
dem Ertrage der jährlichen Produltion. Dieser Er-
trag verteilt sich durch Vermittelung der selbstän-
digen Produktionsunternehmer an die nicht auf
eigene Rechnung Arbeitenden als Lohn oder Be-
soldung, an die Lcihkapitalisten als Zins, an die
nicht selbstthätigen Grundbesitzer als Grundrente,
und der nach diesen Abfindungen bleibende Rest
bildet das E. der Unternehmer selbst, an dem sich
wieder mehrere Bestandteile unterscheiden lassen.
Von diesen vier Hauptzweigen des sog. ursprüng-
lichen E. können natürlich auch mehrere oder alle
bei derselben Person zusammentreffen. Solches E.,
das weder auf wirtfchaftlicher Thätigkeit, noch auf
Vermögensbesitz beruht, wie das der Almosen-
empfängcr oder der unselbständigen Familienglie-
der, heißt abgeleitetes. Das E. der Dienstleisten-
den gehört keineswegs in diese Kategorie, nament-
lich auch nicht das der Staatsbeamten. Die letztern
verrichten eine besondere Art nötiger und nützlicher
Arbeiten, für welche sie durch Vermittelung des
Staates ihren Lohn erhalten. Der Staat selbst be-
zieht sein E. teils aus eigenen Erwerbsbetrieben,
teils aus dem E. der Bürger, denen er aber in seinen
eigenen Leistungen eine Entschädigung liefert. Doch
kann man nicht von einem eigentlichen Tauschver-
kehr zwischen Staat und Bürgern sprechen, und
auch der Begriff des E. erhält für den Staat, die
Gemeinden und andere öffentliche Korporationen
einen etwas andern Inhalt als für die Privatwirt-
schaft. Das Volkseinkommen läßt sich principiell
genommen ebensowohl auf Grund der neu gewon-
nenen Güter wie durch Summierung der E. der ein-
zelnen Personen berechnen (reale, personale Verech-
nungsweise); doch ist in beiden Fällen die Berech-
nung äußerst schwierig und unsicher, sodaß es sich
immer nur um Schätzungen und nicht um wirklich
zuverlässige Ermittelungen handelt. - Vgl. Rob.
Meyer, Das Wesen des E. (Berl. 1887); Petrazyeki,
Die Lehre vom E. (Bd. 1, ebd. 1893).
Ginkommensteuer, eine direkte Steuer, die
unmittelbar nach dem Einkommen (s. d.) des Pflich-
tigen bemesfen wird. Das Einkommen giebt den
richtigsten Maßstab sür die Fähigkeit des Bürgers
zu nachhaltigen Beiträgen für die Bedürfnisse des
Staates, und die E. charakterisiert sich eben durch
diese Beziehung zu der persönlichen wirtschaftlichen
Leistungsfähigkeit der Einzelnen als Personal-
steuer im Gegensatz zu den Objekt- oder Ertrags-
steuern (s. d.). Allerdings kann man die Leistungs-
fähigkeit der Einzelnen in Bezug auf die Besteue-
rung ihrem Einkommen nicht einfach proportional
setzen, daher die Vorfchläge zu einer progressi-
ven E. und zu einer stärkern Heranziehung des
auf Vermögensbesitz beruhenden fundierten Ein-
kommens. Die bestehenden Steuern dieser Art haben
indes eigentlich keine Progression des Steuersatzes,
sie sind vielmehr Degressiv steuern, indem ein
gewisser Prozentsatz des Einkommens als normaler
und zugleich höchster Steuerfuh MaMtzi ^ft, 'die
geringern Einkommen aber, oft mit mehrern Ab-
stufungen, nach einem niedrigern Satze belastet
sind und unterhalb eines gewissen Betrags (des
EMcnzminimums,s.d.) gänzlich frei bleiben. Das
steuerpflichtige Einkommen wird entweder durch
! Selbsteinschätzung (Fassion) oder durch Schätzung
! seitens einer mit den örtlichen und persönlichen
Verhältnissen vertrauten Kommission festgestellt.
Im letztern Falle, in dem die Steuerpflichtigen,
vorzugsweise diejenigen mit höherm, aber nicht
im voraus bestimmtem Einkommen, im ganzen
niedriger tariert werden als im erstern, wird auch
nur nach Einkommensklassen geschätzt, die um einen
mähigen Betrag voneinander abstehen. Daher die
Bezeichnung klassifizierte E. In einigen Län-
dern hat die E. noch mehr die Form eines Systems
von Ertragsteuern, indem die einzelnen Einkom-
menszweige besonders behandelt werden, wie z. B.
in England, dem Mutterlande der modernen E.
Theoretisch erscheint die E. als die gerechteste, die
Leistungsfähigkeit am besten berückstchtigendeSteuer,
sodah sie bisweilen auch als einzige Steuer (s. Ein-
steuer) empfohlen wurde, zumal ihr Ertrag sich dem
wachsenden Wohlstande des Landes anschließt und
bei Bedarf leicht vermehrt werden kann. Praktisch
treten die Vorzüge der E. aber nur unvollkommen
in die Erscheinung, weil die allseitige genaue Ermit-
telung des Einkommens und die gerechte Berück-
sichtigung aller die Leistungsfähigkeit beeinflussen-
den Umstände unmöglich ist. Die E. kann deshalb
praktisch immer nur "Teil eines Steuersystems sein.
In England wurde die E. 1797 eingeführt,
18Ui wieder aufgehoben und 1842 von neuem sür
alle Einkommen über 150 Pfd. St. (später auf 100
Pfd. St. ermäßigt) eingeführt. Seit 1876 beträgt
das steuerfreie Einkommen wieder 150 Pfd. St.
Bei Einkommen unter 400 Pfd. dürfen die ersten
120 Pfd. abgezogen werden. Beträge für Lebens-
versicherungspolicen sind steuerfrei. (Ertrag für
1893/94 15,i5 Mill. Pfd. St. Eine Reform lst ge-
plant.) Italien hat nur eine partielle E., die
das Einkommen aus beweglichem Vermögen frei
läßt. Das letztere ist einer besondern Steuer unter-
worfen. Spanien hat eine Gehalts- und Besol-
dungssteuer, die sich als eine specielle E. darstellt
(1892/93 auf 19 Mill. Pesetas veranschlagt), und
eine Personalsteuer, die als eine Kopf- und nach
dem Einkommen abgestufte Klassensteuer erscheint
(l.892/93 auf 9 Mill. Pesetas veranschlagt). In