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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Einschreiben - Einschreibesystem
Flüssigkeit gefüllt sind, seltener die Entspannung
entzündlich infiltrierter Teile, die Hervorrufung von
Blutung, die Entfernung eines Fremdkörpers (z.V.
Nadel, Geschoß) u. s. w. Er kann unter Chloroform-
narkose oder unter Anwendung der Nthcrbesprühuug
oder des Coca'ins schmerzlos gemacht werden. - über
E. in der Befestigungskunst, s. Emplacement,
über E. imVahnbau, s. Eisenbahnbau (S. 833 ^).
Einschreiben oder Eingeschrieben (anstelle
der früher üblichen Bezeichnung Rekomman-
diert, frz. cliai'FL, engl. re^isterkä, Holland. ÄÄu-
^6t6i<6nä, ital. racemnanäata., russ. xakaxn^L),
der deutsche amtliche postalische Ausdruck für Post-
sendungen, die seitens der Postämter in ein be-
sonderes "Annahmebuch für Einschreibsendungen"
eingetragen und den Empfängern gegen Quittung
ausgehändigt werden. Die Gebühr dafür be-
trägt, außer dem Porto, 20 Pf. Für Rückscheine,
welche die Postanstalt am Bestimmungsorte mit der
Empfangsbescheinigung des Adressaten an den Ab-
sender zurückgelangen lassen soll, sind außerdem
20 Pf. zu entrichten. Einschreibsendungen unter-
liegen im Weltpostverkehr dem Frankierungszwange.
Bei Verlust der Sendung erhält der Absender gegen
Rückgabe des Einlieferungsscheins im innern Ver-
kehr 42 M., im Weltpostverein 50 Frs. (40 M.).
Ist der Einlieferungsschein verloren gegangen oder
nicht mehr beizubringen, so muß der Nachweis der
erfolgten Einlieferung auf sonst glaubhafte Weise
erbracht werden.
In Österreich-Ungarn und der Schweiz beschränkt
sich das E. nur auf Briefsendungen aller Art (nicht
Pakete). In Österreich-Ungarn ist die Gebühr für
Sendungen im Bestellbezirk der Aufgabepostanstalt
5, darüber hinaus 10 Kr., ebenso für Beschaffung
eines Rückscheins 5 oder 10 Kr.; der Schadenersatz
bei Verlust einer Sendung 20 Fl. In der Schweiz be-
trägt die Gebühr 10, für Ausfertigung eines Ein-
lieferungsscheins 5, für Beschaffung einer Quittung
vom Empfänger bei Brief- und Fahrpostsendungen
20 Cent.; der Schadenersatz bei Verlust einer Ein-
fchreibebriefsendung 50, bei verzögerter Beförderung
um mehr als einen Tag 15 Frs.
Ginschreibefyftem, Inskriptionssystem,
bei Staatsanleihen die Einrichtung, die Forderun-
gen auf den Namen der einzelnen Gläubiger in das
große Staatsschuldbuch einzutragen, wodurch
die Ausfertigung von Partialobligationen mit
Coupons auf den Inhaber (au portsur) überflüssig
wird. In vielen Ländern hat die letztere Art der
Anleihenbegebung erst sehr spät Eingang gefunden,
und heute noch ist der Haupttcil der fundierten
Staatsschuld auf die Namen der Gläubiger einge-
tragen, so in Frankreich, England und Holland.
Nach dem ursprünglichen franz. System, welches
dem E. der meisten Staaten zum Muster gedient
hat und nach welchem etwa zwei Drittel der heutigen
Staatsschuld Frankreichs gebucht sind, erhalten
die Gläubiger über den Betrag der ihnen zustehen-
den Rente einen auf ihren Namen lautenden Auszug
(Nxti-ait oder (^6rtiüca,t li'inLoi-iMon, auch iiti-6
uomiuatik), welcher bei jeder Ausübung eines Rechts
vorgelegt und beim Verkauf oder Umtausch der
Rente - wobei die Vermittelung eines vereidigten
Maklers (^Fout äo oda.uF6) notwendig ist - gegen
ein neues Certifikat umgetauscht werden muß. In
England führt die Vkmk ol^n^Iauä, welche die
engl. Staatsschuld verwaltet, das Staatsschuldbuch,
m welches Kapitalbeträge in beliebigen Summen
' (sog. 3t0ck8) auf die Namen der Gläubiger ein-
, geschrieben werden, ohne daß diese eine dem franz.
! Certifikat ähnliche Urkuude erhalten. Der Ver-
! kauf und die Umschreibung der Stocks ist an ver-
> schiedene Formalitäten gebunden, wozu auch hier
die Zuziehung eines Maklers (^toekdrokki-) ge-
hört. Die Zinszahlung erfolgt in Frankreich in
Paris bei der Centralstaatskasse, in den Departe-
z ments bei der Kasse der Generalsteuereinnebmer
unter Vorlegung des Certifikats, welches auf der
Rückseite abgestempelt wird. In England werden
die Zinsen entweder persönlich bei dem viviäsml
?N)? 0küc6 der engl. Bank auf Grund einer von
dieser ausgestellten Anweisung (viviäenä V^rraut)
erhoben, seit 1870 innerhalb Englands auch ver-
mittelst eines per Post zugesandten gekreuzten
Checks (s. d.) oder durch Gutschrift auf den Konten
der Bankiers, welche für ihre Kunden die Einziehung
der Zinsen besorgen. In gleicher oder äbnlicher
Weise besteht das E. in Holland, Belgien, Italien,
Österreich, Rußland, Nordamerika u. s. w.
Der Umstand, daß das E. sich fast ausschließlich
uur auf inländische Forderungen erstreckt und daß
die Umschreibung oder Löschung derselben sowie die
Zinszahlung für den Schuldner und Gläubiger mit
Weitläufigkeiten verbunden ist, die außerdem für
letztern auch kostspielig sind, hat dazu geführt, daß
verschiedene Länder, wie die deutschen Staaten,
Österreich u. s. w., der Ausfertigung von Inhaber-
papieren mit Coupons von vornherein den Vorzug
gegeben haben und daß selbst in den Heimatländern
des E. die Unterbringung von Anleihen in dieser
Form sich Eingang verschafft hat. So hat man in
Frankreich schon 1831 angefangen, Inhaberrenten
einzutragen und darüber Schuldscheine mit Cou-
pons auf Inhaber slitres au portku!-), seit 1864
für die 3prozentige und 5prozentige (inzwischen
auf 4^2 Proz. herabgefetzte) Rente auch Schuld-
scheine auf Namen mit Zinsscheinen auf Inhaber
(1itr68 mixwä) auszufertigen. In England werden
seit 1863 für Confols Schuldscheine auf Inhaber
in ruuden Summen mit Zinsscheinen auf 5 Jahre
(fog. 8wck (^6rtiücat68) auf Verlangen ausgegeben;
doch wird von dieser Neuerung verhältnismäßig
wenig Gebrauch gemacht. In Holland wurden erst
1878 und 1883 für zwei Anleihen Inhaberpapiere
ausgegebeu. Andererseits ist zu beachten, daß die Auf-
bewahrung und Verwaltung von Inhaderpapieren
für den Eigentümer manche Unbequemlichkeit hat und
daß ihm das E. vor allem größere Sicherheit bietet.
Er kann sich auf diese Weise in vollem Umfange
gegen die Gefahr schützen, durch den zufälligen Ver-
lust oder eine wesentliche Beschädigung der Schuld-
verschreibung oder der Zinsscheine das Forderungs-
recht selbst einzubüßen, zumal die Möglichkeit der
Außerkurssetzung sich nur auf die Obligationen selbst,
nicht aber ans die Zinsfcheine bezieht. Auch die an
Stelle der Außerkurssetzung namentlich in Süd-
deutschland übliche zeitweilige Einschreibung der Pa-
piere auf den Namen des Eigentümers (s. Vinkulie-
ren) kann das eigentliche E. nicht ersetzen. Für Kapi-
talisten, die im dauernden Besitz einer sichern Staats-
rente bleiben wollen, kommen außerdem dieUmständ-
lichkeiten des E. beim Vesitzwechsel wenig in Betracht.
Diese Erwägungen haden veranlaßt, daß man in
neuester Zeit das E. auch in Deutschland ein-
geführt hat. Preußen hat durch Gesetz vom 20. Juli
1883 ein Staatsschuldbuch für die 4prozentige kon-
solidierteAnleihe geschaffen und dieEinrichtung durch