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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Einschub - Einseitigkeit
Gesetz vom 12. April 1886 auf die I^prozentigen,
durch Gesetz vom 8. Juni 1891 auch auf die 3pro-
zentigen Consols ausgedehnt. In Sachsen wurde
2. Jan. 1885 ein Staatsschuldbuch zur Eintragung
der 3prozentigen sächs. Rente geschaffen. Durch
Gesetz vom 31. Mai 1891 endlich ist zur Umwand-
lung von Schuldverschreibungen der Reichsanleihen
in Vuchschulden des Reichs die Einrichtung eines
Neichsschuldbuchs angeordnet, welches I.April
1892 eröffnet wurde. Von dem französisch-englischen
E. unterscheidet sich das deutsche hauptsächlich da-
durch, daß die ursprüngliche Ausfertigung von
Partialobligationen mit Zinsscheinen auf Inhaber
beibehalten bleibt und daß die Inskription sowie
weitere Zuschreibungen lediglich gegen Einlicferung
der Schuldscheine und Coupons erfolgen. Umgekehrt
kann der Gläubiger die Tilgung der Vuchscbuld oder
eines Teils derselben gegen Ausreichung von neuen
Schuldverschreibungen verlangen. Die teilweise
oder gänzliche Übertragung der Forderung auf cm
anderes Conto ist gestattet, Teilübertragungen und
Teillöschungen aber nur, wenn die betreffenden
Summen sowie die verbleibenden Beträge in Schuld-
verschreibungen der Anleihe darstellbar sind. Be-
sondere Verschreibungcn über die Buchfordcrungen
werden nicht ausgefertigt. Die Zinsen werden den
Gläubigern auf Verlangen und auf ihre Kosten per
Post zugestellt, oder von ihnen an gewissen Zahl-
stellen erhoben, wozu bei den Reichsanleihen (und
zur Zeit auf Gruud eines Vertraasverhä'ltnisses
auch bei den preuß. Aulcihen) die Reichsbank uud
ihre Filialen gehören, oder endlich bei den preußi-
schen und Reichsanleihen durch Gutschrift auf Giro-
conto bei der Reichsbank. - Vgl. Frick, Das preuß.
Staatsschuldbuch, in den "Jahrbüchern für National-
ökonomie und Statistik", Neue Folge, 21. Bd., S.
377 fg. (Jena 1890); Saliugs Börseupapiere, I.Tl.
(6. Aufl., Verl. 1892); Amtliche Nachrichten über
das preuß. Staatsschuldbuch (ebd. 1886 u. ö.); Amt-
liche Nachrichten über das deutsche Reichsschuldbuch
(ebd. 1892). ss. Decke (Bd.4, S. 857 d).
Ginschub, Einschub decke, in der Baukunst,
Ginschürig, s. Wiesen.
Ginschutz, Volksausdruck für eine rotlauf-
artige Hauteutzündung eines oder, was selten vor-
kommt, beider Hinterschenkel des Pferdes, durch
die eine hochgradige Anschwellung und Lahmgehen
bedingt ist. Sie nimmt ihren Aus gang von klei-
nen Verletzungen, z. V. Streichwunden, und ist be-
dingt durch Infektion dieser Wunden durch einen
specifischen Spaltpilz. Behandlung: Ruhe, Befeuch-
ten der Gliedmaßen mit einer desinfizierenden Lö-
sung oder Einreiben von Carbolsalbe oder grauer
Quecksilbersalbe.
Ginschuß, Einschußfäden, s. Weberei.
Ginschwenken, eine Bewegung zum Zweck des
Übergangs aus einer geöffneten Kolonne in die Linie.
Das E. ist also der^Gegensatz des Abschwenkens
(s. d.). Soll die Linie in derselben Ordnung her-
gestellt werden, wie sie vor dem Abschwenken war,
so muß eine rechts abmarschierte Kolonne nach links
einschwenken und umgekehrt; schweukt eine rechts
abmarschierte Kolonne rechts ein, so entsteht eine
Inversion (s. d.).
Einschwingen, sich (Einstehen) sagt man vom
Auer- und Birtwild, das sich auf einen Baum stellt.
Ginsegnung, s. Venediktion und Konfirmation.
Ginseitige Schuldverhältniffe, Schuldver-
hältnisse, bei denen nur der einen Partei eine Klage
^ gegen die andere zusteht. Ist die Darlehnssumme ge-
zahlt, so handelt es sich nur um eine klagbare Schuld
des Darlehnsempfängers auf Rückzahlung und Ver-
zinfung. Aus dem Testament entsteht eine Verbind-
lichkeit nur des Beschwerten (s. d.) auf Gewährung
des Vermächtnisses; der Vermächtnisnehmer ist nur
berechtigt, nicht verpflichtet. Den Gegensatz bilden
einerseits die Doppelseitigen Schuldverhältnisse
(s.d.), andererseits diejenigen, welche eine ^outrlu-jH
actio (s. d.) zulassen.
Einseitiges Rechtsgeschäft. Wenn auf die
Erklärung nur einer Partei die derselben entspre-
chenden rechtlichen Wirlungen eintreten, spricht man
von E. R.; wenn die zusammenstimmende Erklärung
zweier oder mehrerer Parteien zum Eintritt der recht-
lichen Wirkung erforderlich ist, von zweiseitigen
Rechtsgeschästen oder Verträgen. E. R. sind unter
andern das Testament (s. d.), wenn es nur von
einer, nicht als wechselseitiges von zwei Personen
errichtet wird, und das Kodicill (s. d.), von Rechts-
geschäften unter Lebenden die Auslobung (s. d.), die
Erbschaftsantretung oder -Ausschlagung, die An-
nahme oder Ausschlagung eines Vermächtnisses
(s. Erbschaftserwerb), die Wahl (f. Alternative), der
Verzicht auf solche Rechte, welche durch einseitige
Erklärung aufgegeben werden können; der Antrag
(s. d.), insofern der Antragsteller bis zur Erklärung
der andern Partei gebunden bleibt; die Ausstellung
von Orderpapieren (s. d.), z. B. eines Wechsels, und
von Inhaberpapieren (s. d.), das Wechselaccept, da
sich die Haftung aus der Schrift, kaum aus einem
Vertrage ableiten läßt; ferner die einseitigen pro-
zessualischen Akte, aus welchen Rechte und Verbind-
lichkeiten entspringen, wie die Erhebung der Klage
(s. d.), das Geständnis (s. d.), der Einspruch (s. d'.),
die Einlcgung eines Rechtsmittels (s. d.).
' Einseitige Verträge. Die Verträge sind zwei-
seitige Rechtsgeschäfte (f. Einfeitiges Rechtsgeschäft).
Man kann aber bei den Verträgen wieder einseitige
und zweiseitige unterscheiden. Bei den erstcrn bin-
det sich nur die eine Partei, während die andere
durch den Vertrag nur Rechte erwirbt. Das ist der
< Fall bei einem Erbvertrag (s. d.), wenn in demsel-
> ben nur eine Partei die andere zu ihrem Erben er-
! nennt; ebenso bei der Schenkung. Bei einem zwci-
! seitigen Vertrage, wie bei dem verzinslichen Dar-
^ lehn, sind beide Teile gebunden und berechtigt; der
! Gläubiger dahin, daß er das Kapital dem Schuld-
ner zur Nutznng während der verabredeten Zeit be-
läßt, der Schuldner dahin, daß er das Kapital nach
Ablauf der Zeit zurückzahlt und inzwischen verzinst.
Ginseitigkeit, diejenige Bestimmtheit des gei-
stigen Lebens, vermöge deren in der Vorstellungs-,
Gefühls- und Willensthätigkeit gewisse besondere
Interessen derartig vorherrschen, dah alles Erlebte
nnr darauf bezogen wird und der geistige Blick für
alles andere mehr oder minder geschlossen erscheint.
. E. pflegt deshalb die natürliche Folge eines jeden
! das Individuum stark in Anspruch nehmenden Ve-
! rufslebens, insbesondere der hochentwickelten Ar-
beitsteilung zu sein. In gewissen Grenzen darf die
E. als ein Erfordernis für erfolgreiche Thätigkeit
angesehen werden, und die histor. Erfahrung lehrt,
daß die E. der Hebel für alle großen Leistungen ist;
diejenigen Menschen üben die nachhaltigste Wirkung
aus, die mit großartiger E., ohne nach rechts und
links zu blicken, nur ein Ziel verfolgen. Andererseits
aber ergiebt sich aus der E. stets eine gewisse Ver-
zerrung der Züge des menschlichen Wesens, das all-