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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Eisenbahnbetrieb
In Österreich ist 1884 als Beirat des Handels-
ministcrs zur Begutachtung in wichtigen, die In-
teressen des .Handels, der Industrie, der Land- und
Forstwirtschaft berührenden Fragen des Eisenbahn-
vertehrswescns ein "Staatseisenbahnrat" einge-
richtet. Derselbe besteht nach der neuesten Verord-
nung vom 18.Jan. 1893 aus dem Vorsitzenden (Han-
delsminister, Vertreter: Präsident der Generaldirek-
tion der Etaatsbahncn) und 07 (bis 1892 nur 50),
vom Handelsminister auf die Dauer von 3 Jahren
ernannten Mitgliedern. Hiervon werden 9 Mit-
glieder nach freiem Ermessen und 5 Mitglieder in
der Weise ernannt, daß der Finanzminister und der
Ackerbauminister je 2 undderReichs-Kriegsminister
eine der zu ernennenden Persönlichkeiten bezeichnet;
36 Mitglieder werden auf Vorschlag von Handels-
und Gcwerbckammern und 17 auf Vorschlag von
Landeskulturräten und sonstigen landwirtschaft-
lichen Fachtorporationcn ernannt. Außerdem ist dem
Präsidenten der Generaldirektion der österr. Staats-
bahnen zur Begutachtung aller wichtigen Fragen
des finanziellen und des Verkehrsdienstes ein "stän-
diger Beirat" von 5 Mitgliedern beigegebcn, die
oom Handclsministcr aus der Zahl der Mitglieder
des Staatscisenbahnrates ernannt werden.
Litteratur. VonderLeyen, Die Vertretung der
wirtschaftlichen Interessen bei den Eisenbahnen (im
"Jahrbuch für Gesetzgebung" u. s. w., hg. von
Echmollcr, Neue Folge, XII, Heft 4, 1888); ders.
in dem "Wörterbuch des Deutschen Verwaltungs-
rechts", hg. von Stengel, Bd. 1 (Freib.i.Br. 1890);
Ulrich, "Das Eisenbahntarifwesen" (Berl. 1886);
L. von Stein, Eisenbahnräte (in der "Zeitschrift
für Eisenbahnen und Dampfschiffahrt", Heft 7,
Wien 1889).
Eisenbahnbetrieb, im weitern Sinne die auf
die Nutzbarmachung der Eisenbahnen als öffentlicher
Verkchrsanstaltcn gerichtete Thätigkeit. Dieselbe
äußert sich nach zwei Hauptrichtungen und besteht
einerseits in der Leitung der juristischen und
Verwaltungsangelcgenheiten (s. Eisenbahn-
recht), andererseits in der Leitung der technischen
(betriebstechnischen, im Gegensatz zu den bau-
tcchnischen)Angelegenheiten. Erstere, auch all-
gemeine Verwaltung genannt, umfaßt die Ge-
samtleitung des Unternehmens; sie regelt insbeson-
dere die rechtlichen Beziehungen der Verwaltung,
sorgt für ihre planmäßige Einrichtung und Glie-
derung, ordnet das Kassen- und Rechnungswesen,
stellt die Grundsätze sür die Anstellungs- und Vc-
soldungsverhältnisse der Beamten fest u. s. w. Einen
wichtigen Teil der allgemeinen Verwaltung bildet
die kaufmännische (kommerzielle) Leitung des
Unternehmens, die für die Benutzung desselben durch
das Publikum besorgt ist, die Bedingungen hierfür
und die zu zahlenden Preise (Tarife) festsetzt (s. Eiscn-
bahntarife), die Einnahmen verrechnet und alle Ein-
richtungen veranlaßt, die durch die jeweiligen Ver-
tehrsbedürfnisse bedingt werden (s. Eisenbah'nbeamte
und Eisenbahnbehörden). Die Regelung der techni-
schen Angelegenheiten erstreckt sich einerseits auf die
Ordnung desTransportdicnstcs (Transport -
Verwaltung), andererseits auf die Thätigkeit, die
zur Sicherstellung und Unterstützung desselben, die
Unterhaltung und Beaufsichtigung der Bahnanlagen
(Bahnverwaltung) und die Unterhaltung der
Betriebsmittel (s. d.) bezweckt (s. Eisenbahnwcrk-
stätten). Die Transportverwaltung zerfällt in den
Fahrdienst (Lokomotiv- und Zugdicnst) und in
den Stationsdienst, letzterer wiederum in den
äußern und in den innern (Expeditions-)Dienst.
Ersterer umfaßt die Abfertigung der ankommenden
und abfahrenden Züge, ihre Auflösung und Zu-
sammensetzung nach den verschiedenen Verkchrsrich-
tungen (s. Rangieren) u. s. w., letzterer erstreckt sich
auf die Abfertigung der Personen und Güter, das
Kassenwesen, die Materialienverwaltung u. s. w. Die
Grundlage des Fahr- und Stationsdienstes, der
auch Betrieb schlechthin genannt wird, bilden die
Fahrpläne (s. Eisenbahnfahrpläne); für die Sicher-
heit desselben ist die Ausrüstung der Züge mit
durchgehenden Bremsen (s. Eisenbahnbremsen) und
das Signalwescn von hervorragender Bedeutung.
(H. Eiscnbahnsignale, Blocksignalsystemund Central-
Weichen- und Signal-Stellvorrichtungen.) Zur
Regelung des kommerziellen Betriebes "(Verkehrs)
und des technischen Betriebes sind vielfach staat-
liche Vorschriften erlassen. Von besonderer
Wichtigkeit sind die Bestimmungen zur Erhöhung
der Sicherheit des E. Je mehr sich die Ansprüche
des Verkehrs an die Eisenbahnen im Laufe der Zeit
gesteigert haben, desto schwieriger und verantwor-
tungsvoller ist die Sorge für die Ordnungsmähig-
keit und Sicherheit des Betriebes geworden. Sle
erstreckt sich auf alle Maßregeln, welche notwendig
und geeignet erscheinen, den Verkehr regelmäßig und
schnell abzuwickeln, sowie Personen und Sachen vor
den in der Natur des E. liegenden Gefahren zu be-
wahren. Wie auf den meisten, so auch auf diesem
wichtigen Gebiete des Eisenbahnwesens gebührt dem
Verein deutscher Eisenbahnverwaltungen (s. Eisen-
bahnverein) das Verdienst, durch zweckdienliche An-
regungen und Vereinbarungen fördernd und vor-
bildlich gewirkt zu haben. So sind denn auch die
staatlichen Vorschriften über die Gestaltung des E.
meist auf die Untersuchungen und Erfahrungen
zurückzuführen, die im Deutschen Eisenbahnverein
angestellt und gesammelt worden sind. Sie erstrecken
sich, da die Ordnung des Betriebes die notwendigen
baulichen Anlagen und Einrichtungen voraussetzt,
auch auf Bau und Ausrüstung der Eisenbahnen.
Näheres hierüber s. unter Eisenbahnbau, unter dem
bereits oben bei den Grundlagen des technischen E.
erwähnten Stichwortcn, sowie unter Eisenbahnrecht
und Eiscnbahn-Verkehrsordnung.
Die Einteilung des E. in die drei Verwaltungs-
zweige: Allgemeine, Bahn- und Transportverwal-
tung liegt auch der vom Neichseisenbahnamte (s.d.)
herausgegebenen Statistik zu Grunde (s. Eisenbahn-
statistik). Für die 1892/93 im Betriebe gewesenen
deutschen Eisenbahnen mit einer durchschnittlichen
Gesamtbetriebslänge von 42 848,86 km haben die
Betriebskosten im ganzen, ausschließlich der
Kosten für erhebliche Ergänzungen u. s. w. und des
Pachtzinses, 837359890 M. betragen, wovon ent-
fallen auf die
Allgemeine Verwaltung____ 81103133 M.
Vahnverwaltung.........216169589 "
Transportvcrwaltung.....540087168 "
Zusammen: 837359890 M.
Nach den "Statistischen Nachrichten von den
Eisenbahnen des Vereins deutscher Eisenbahnver-
waltungen", bei denen 1) allgemeine Verwaltung,
2) Bahnaufsicht und Vahnerhaltung, 3) Verkehrs-
dienst, 4) Zugförderungs- und Werkstättendiensl
unterschieden wird, betrugen die Betriebskosten der
Eisenbahnen der Österreichisch-Ungarischen Mom
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