Schnellsuche:

Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

Diese Seite ist noch nicht korrigiert worden und enthält Fehler.

877
Eisenbahnrecht
zu andern Staaten, in denen, wie z. B. in Belgien,
das Kleinbahnwesen in umfassender Weise geord-
net ist. (S. Belgische Eisendahnen.) Es ist zu er-
warten, daß die Kleinbahnen nunmehr auch in
Prenßen sich ausdehnen werden und ihrem Aus-
bau das Privatkapital sich mehr als bisher zuwen-
den wird. Die Eisenbahnen im Sinne des Gesetzes
von 1838 bedürfen landesherrlicher, die Kleinbah-
nen im Sinne des Gesetzes von 1892 nur polizei-
licher Genehmigung. Welche Bahnen als Eisenbah-
nen und welche Bahnen als Kleinbahnen anzusehen
sind, ist in jedem einzelnen Falle der Entscheidung
im Verwaltungswege überlassen, da es sür eine ge-
setzliche Begriffsbestimmung an den notwendigen
allgemeinen Merkmalen fehlt. Im allgemeinen wird
davon auszugehen sein, dah eine Bahn, auch wenn
sie unbeschränkt dem öffentlichen Verkehr dienen soll,
doch nur dann dem Eisenbahngesetz von 1838 zu
unterstellen ist, wenn sie nicht lediglich den ortlichen,
sondern zugleich auch mehr oder weniger den durch-
gehenden Verkehr vermitteln soll.
Die übrigen deutschen Länder entbehren bis
heute eines allgemeinen Eisenbahngesetzes. Die in
einzelnen Staaten erlassenen Eisenbahngesetze be-
schränken sich, abgesehen von dem weitere Gebiete
umfassenden Hess. Gesetz von 1842, dem württemb.
Gesetz von 1843, den bayr. Bestimmungen von
1855, vornehmlich auf die Regelung der Enteignung
lBraunschweig 1835, Sachsen 1835 und 1855,
Bayern und Hessen 1836, Mecklenburg-Scbwerin
1842 und 1845, Oldenburg 1867) und die Bahn-
polizei (Sachsen 1856, Oldenburg 1867). Gemein-
sam für die deutschen Staaten sind die Bestim-
mungen des deutschen Handelsgesetzbuches. Da-
gegen hat die Norddeutsche und demnächst die
Deutsche Reicksverfaffung vom 16. April 1871 in
Art. 4, Ziff. 8 und in Äbschn. VII <Art. 41-47)
die Eisenbahnen sowohl der Beaufsichtigung als
auch, der Gesetzgebung des Reichs mit der Maß-
gabe unterworfen, daß auf Bayern die Art. 42-45
und Abf. 1 von Art. 46 keine Anwendung finden.
Hiernach tonnen im ganzen Reiche Eisenbahnen im
Interesse der Landesverteidigung oder des gemein-
samen Verkehrs durch Reichsgesetz auch gegen den
Widerspruch der berührten Bundcsstaaten für Reck'
nung des Reichs angelegt oder an Privatunter-
nehmer überlassen werden. Jede Eisenbahn muß
sich den Anschluß neuer Eisenbahnen auf Kosten
der letztern gefallen lassen. Die gesetzlichen Bestim-
mungen wegen Einräumung eines Widcrspruchs-
rcchts an Eisenbahnunternehmer gegen Anlage von
Parallel- oder Konkurrenzbahnen (s. Eisenbahn-
konzession) sind, unbeschadet bereits erworbener
Rechte, aufgehoben (Art. 41). Für Anlage und
Ausrüstung der für die Landesverteidigung wicb-
tigen Eifenbabnen können gefetzlich einheitliche
Grundsätze aufgestellt werden (Art. 46, Abs. 3).
Den Anforderungen derReichsbebördcn wegen Be-
nutzung der Eisenbahnen zur Verteidigung des Reicks
haben alle Eisenbahnvcrwaltungen Folge zu leisten:
Militär und Kriegsmaterial sind zu gleichen er-
mäßigten Sätzen zu befördern (Art. 47). Die übri-
gen - in Bayern nicht geltenden Bestimmungen -
verpflichten die Bundesregierungen, ihre Eisenbah-
nen wie ein einheitliches Netz zu verwalten und auch
die neu herzustellenden Bahnen nach einheitlichen
Grundsätzen anzulegen und auszurüsten (Art. 42).
Es sind daher übereinstimmende Betriebseinrich-
tungen zu treffen, insbesondere gleicbe Bahnpolizei-
reglements einzuführen und ist für genügende Aus-
rüstung mit Betriebsmaterial zu sorgen (Art. 43).
Die Eisenbahnverwaltungen haben die für den durch-
gehenden Verkehr und zur Herstellung ineinander
greifender Fahrpläne nötigen Pcrfonenzüge mit ent-
sprechender Fahrgeschwindigkeit, desgleichen die zur
Bewältigung des Güterverkehrs nötigen Güterzügc
mit direkten Abfertigungen unter Gestattung dc^
Übergangs der Betriebsmittel von Bahn zu Bahn
einzurichten (Art. 44). Dem Reiche steht die Aufsicht
über das Tarifwesen zu. Insbesondere sind überein-
stimmende Betriebsreglements, gleichmäßige, thun-
lichst niedrige Tarife auf größere Entfernungen, für
die Rohgüter der Einpfennigtarif (für 1 Centner und
Meile 1 Pfg.) herbeizuführen (Art. 45). Bei Not-
ständen kann der Kaiser auf Vorschlag des Vunde^-
ratsausschusses für Lebensrnittel niedrige Special-
tarife feststellen <Art.46,Abs.1). Zur Durchführung
und Überwachung dieser Bestimmungen wurde durch
Gesetz vom 27.Iuui1873das Reich sei send ahn-
amt (s. Eisenbahnbehörden, S. 847a) eingesetzt.
Ein Reichseisenbahngesetz ist bisher nicht zu
stände gekommen, Entwürfe von 1874, 1875 und
1879, welche die Aufsicht über das Eisenbahnwesen
im wcitcrn Umfange auf das Reich übertragen
wollten, haben nicht die Zustimmung der gesetzgeben-
den Teile erlangt. Dagegen sind vom Reiche erlassen:
ein Betriebsreglement (s. d.), das in neuer Bearbei-
tung 1. Jan. 1893 als "Verkehrsordnung für die
Eisenbahnen Deutschlands" in Kraft trat (f. Eisen-
bahn-Verkehrsordnung); ferner eine Betriebsord-
nung für die Haupteisenbahnen Deutschlands, eine
Signalordnung für die Eisenbahnen Deutschlands,
Normen für den Bau und die Ausrüstung der
Hauptcisendabnen Deutschlands und eine Bahn-
ordnung für die Nebeneisenbahnen Deutschlands,
sämtlich vom 5. Juli 1892 und an Stelle der bis-
herigen Vorschriften 1. Jan. 1893 in Kraft getreten
ls. Bahnpolizei, Eisenbahnbau, Eisenbahn-Betriebs-
ordnung und Eisenbahnsignalc); weiter das Haft-
pflichtgesetz vom 7. Juni 1871, das Gesetz über die
Unzulässigkeit der Pfändung von Eisenbahnsahr-
betriebsmitteln vom 3. Mai 1886 u. s. w.
a. Entstehung der Eisenbahnen. Die Eigen-
schaft der Eisenbahnen als öffentlicher Verkehrs-
anstalten und die Eigenart ihres Betriebes bedingt
die Genehmigung des Staates. Sie wird erteilt
durch die Konzession (s. Eisenbahnkonzession).
d. Verwaltung der Eisenbahnen. Die
Staatsbahnen werden durch staatlich eingesetzte
Behörden, die Privatbahnen durch Direktionen ver-
waltet, wclcbe die Aktiengesellschaft, der die Bahn
gehört, rechtlich vertreten. Der Aufsichtsrat über-
wacht die Geschäftsführung der Direktion. (S. Eisen-
bahnbehörden, Eisenbahnbeiräte, Eisenbahnbeamte
und Eisenbahnbetrieb.)
Bei den Staatsbahnen wie bei den Privatbahnen
werden die Einnahmen zunächst zur Bestreitung der
Ausgaben verwendet. Die Überschüsse der erftern,
die in den meisten deutschen Bundesstaaten zu einer
mähigen Verzinsung des Anlagekapitals ausreichen,
werden mit den sonstigen Staatseinnahmen zur Be-
friedigung der staatlichen Bedürfnisse verwendet.
In Preußen ist aus Anlaß der Verstaatlichung 1879,
wie durch Gesetz vom 1. Juni 1882 über die Errich-
tung von Bezirtseisenbahnräten und eines Landes-
cisenbahnrats (s. Eisenbahnbeiräte) eine wirt-
schaftliche, fo durch das weitere Gefetz vom
27. März 1882 über die Verwendung der Iabres-