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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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901
Eisenbahntarife
Entfernungen
Eilgut
Stückgut-
klassen
Wagcnladungs-
klasseu
II
Spocialtarife
Von 1- 50 1cm........
" 51-150 " ........
" 151-300 "........
Für jedes weitere Kilometer . . .
1,20
0,60
0,60
1,16
0,58
0,58
1,12
0,56
0,5"
1,00
0,50
0,50
!
0,50
0,46
0,42
0,30
0,34
(0,3?)
0,29
0,25
(0,24)
0,20
0,24
(0,20)
0,22
(0,21)
0,18
0,12
0,18
(0,21)
0,15
0,12
(0,11)
0,10
0,26
(0,28)
0,23
(0,22)
0,19
(0,20)
0,15
(0,16)
0,18
(0,21,
0,15
0,12
(0,11)
0,10
0,15
(0,18)
0,13
0,10
(0,09)
0,08
Abfertigungsgebühr für 100 k^ in Kreuzern.
Von 1-30 km..........
" 31-80 " ..........
Über 80 1<m.............
Seit 1. Juli 1892 ohne Unterschied
der Entfernung..........
6 6
8
8
4 4
3 3 4
4
3 3 4
4
3 3 4
4
2
3 4
4
2 3 4
4
2 3 4
4
2 3 4
4
2 3 4
4
0,12
0,10
0,09
0,08
L.
Entfernungen
LZ

Stückgutklo

Wagruladuugs-klasscn
Sftc>cial-tarife
Ausnahmetarif
Eilgut
I

in
^.
1!
0
1
3
2
Von 1-200 km.........
1,3 1 1
0,6 0,5 0,5
0,72 0,52 0,52
0,52 0,42 0,42
0.8
0,32 0,24 0,16
0,21 0,17 0,10
0,16 0,13 0,09
0,27 0,15 0,10
0,13 0,10 0,07
0,11
0,09 0,06
" 201-400 " .........

Über 400 km............

Abfertigungsgebühr für 100 kF in Kreuzern.
, 10 l 10 10 ! 10 ! 10 ! 6 4
Stückgutklasfe 111 umfaßt Sperrgüter, Special-
tarif 1 Getreide; Specialtarif 3 bat dicfelben Ein-
heitssätze wie die Wagenladungsklasse (^ (Nutzholz),
Ausnahmetarif 1 (besonders "Kohlen, Brennholz,
Kartoffeln, Steine, Heu, Stroh umfassend) dieselben
Einheitsfätze wie Specialtarif 3. Ausnahmetarif 2
enthält Dünger, Erde, Steine, Schotter und ungar.
Erze für ungar. .Hütten. Außerdem ist noch zu er-
wähnen der Ausnahmetarif für Sammelladungen
bei Aufgabe von mindestens 5000 kF. (Vgl. den
Artikel "Gütertarife" in Rolls Encyklopädie.)
Im direkten Verkehr zwischen Deutschland und
Österreich-Ungarn sind durch Verschmelzung beider
Tarifschemata ein gemeinsames Tarifschema fowie
gemeinsame Tarifbestimmungen vereinbart worden.
In der Schweiz ist der deutsche Neformtarif mit
einigen Abänderungen übernommen. In Italien
sind' durch Gesetz vom 27. April 1885, durch das
die Staatsbahnen den großen Betriebsgesellschaften
verpachtet werden (s. Italienische Eisenbahnen), die
Tarife und die Vorschriften für den Personen- wie
für den Güterverkehr festgestelldworden. Linderungen l
bedürfen teils gefetzlicher, teils königl. Genehmigung. !
Der Gütertarif, acht Klassen enthaltend, stellt sich als ^
eine verwickelte Wertklassisikation dar. In Frank-
reich haben nahezu alle Bahnen ein einheitliches
Tarifschema eingefübrt; dasselbe beruht auf der
Werttlassifikation. Belgien besitzt auf seinen
Staarö^cchuen einen gleichfalls auf der Wertklassi-
sikation bcrll//endc/i und auch für die Privatbahnen
geltenden Gütertarif. In England hat der
Elearing-Zouse-Verein (s. Eisenbahnabrechnungs-
stellen) für den direkten Verkehr eine gcmein-
fame Güterklassifikation vereinbart. Das System,
das für den örtlichen Verkehr der einzelnen Bah-
nen nicht gilt, ist ein ausgedehntes Wcrtsystcm,
daher die Wagenausnutzung sehr schlecht. Infolge
des Gesetzes vom 10. Äug. 1888 wird jetzt eine
gemeinsame Güterklassifikation auch für ocn ört-
lichen Verkehr eingeführt. In Amerika besteht
kein gemeinsames Tariffchema, nicht einmal für
sämtliche Strecken einer und derselben Bahn; nur
in einzelnen Verbänden hat man sich über einheit-
liche Tarifeinrichtungenverständigt. Das herrschende
System ist das Wertsystem. Für die Bestimmung
der Höbe der Tarife sind meist Wettbewcrbsrücksich-
tcn maßgebend. Um eine mitbewerbendc Bahn zu
unterdrücken oder zu Zugeständnissen zu zwingen,
wurden besonders von mächtigern Bahnen zuweilen
sehr niedrige Tarife aufgestellt, um durch dieselben
den Verkehr von der Konkurrenzbahn abzulenken
(Tarifkrieg). Derartige Tarifkricge sind in großem
Maßstabe besonders unter den von Ncuyork aus
nach dem Westen führenden Bahnen geführt wor-
den. Diese Kriege endeten in der Regel damit,
daß die Bahnen sich vereinigten und einen sog.
"pool" (Tarifverband) bildeten, d. h. daß sie die
Gesamtfracht der gleichen Verkehrswege nach be-
stimmten Verhältnissen untereinander teilten. Gegen
derartige Mißstände wendet sich besonders das nach
vielen Verhandlungen zu stände getommeneBundes-
gesetz üder den zwischenstaatlichen Verkehr vom