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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Emission
kapitalserhöhung) bezeichnet man die von dem Er-
höhungsentschlu^se umfaßte Gesamtzahl der neu ge-
schaffenen Attien als zweite E. u. s. f.
Wichtiger ist aber die finanziell technische Bedeu-
tung, nach welcher E. den Akt der ersten Einführung
in den Verkehr für die gedachten Wertpapiere be-
zeichnet. Diese Einführung ist Zuführung derselben
an das Publikum, entweder durch ein öffentliches
Angebot der Papiere an dasselbe zur Übernahme
im Wege der Subskription oder auch ohne ein sol-
ches durch die Eröffnung eines Marktes für die
Papiere, indem die amtliche Notieruug des Tages-
preises, Börsenkurses, für dieselben an einer größern
Börse erwirkt wird, sodaß sie Gegenstände des frei-
händigen Verkaufs an derselben werden können.
Der letztere Weg wird auch beim Subskriptionsver-
kauf in der Regel sofort nach dessen Bewirkung be-
schritten. Freilich kann dieser Akt des Einführcns
ln den Verkehr mit dem der ersten Unterbringung
der Papiere zusammenfallen. Dies geschieht aber
in den seltensten Fällen, namentlich nichts wenn es
sich um große Beträge handelt. Der Erfolg der
Aufnahme der Papiere im Publikum, die richtige
Kalkulierung des Aufnahmepreiscs und des für
die Aufnahme geeigneten Zeitpunktes setzt engste
Fühlung mit den Effektenmärkten voraus. Sind
Papiere desselben Anleiheschuldners oder Unter-
nehmers bereits im Verkehr, so wird nicht selten
eine Beeinflussung des Kurses dieser Papiere wegen
seiner Wirkung auf die Schätzung der neuen er-
forderlich. Der Unternehmer muß aber zur Deckung
seiner Bedürfnisse auf Eingang bestimmter Summen
für seine Anleihen oder Aktien zu bestimmter Zeit
fest rechnen können. Zudem sucht das Publikum
für die Kreditwürdigkeit nicht hinreichend bekannter
Unternehmer Garantien in der Vertrauenswürdig-
kcit von Firmen, welche die Papiere einführen. Des-
halb schiebt sich zwischen den Anlcihcschuldner oder
die Aktiengesellschaft und das Publikum die vermit-
telnde Thätigkeit des Großbankiers, welche indessen
nicht immer dcm ihm vom Publikum entgegen-
gebrachten Vertrauen entfprochen hat. Die Versor-
gung des Publikums mit neu geschaffenen Wert-
papieren ist ein Hauptzweig des modernen Bank-
detriebes. Sie wird als Emissionsgeschäft be-
zeichnet. Die betreffenden Bankinstitute, Emis-
sionsbanken oder Emissionshäuscr, nehmen
dem Anleiheschuldner oder der Aktiengesellsckaft, die
neue Aktien ausgeben will, den entsprechenden Be-
trag der Anleihe oder Attien zu einem festen Preise
ab. Bei Errichtung einer Aktiengesellschaft über-
nehmen sie die Aktien. Den Ersatz für ihr Risiko
suchen sie in dem Verkauf der Stücke zu einem
höhern als ihrem Übernahmepreise. Häufig über-
nehmen sie bei Anleihen und Vergrößerungen des
Aktienkapitals zunächst nur einen Teilbetrag fest
und behalten sich in betreff des Nestes nur für
bestimmte Zeit ein Recht, auch diesen zu über-
nehmen, vor, was dahin ausgedrückt wird, daß sie
den Rest in Option (Wahl) nehmen. Vereinigen
sich zu der Übernahme, wie in der Regel, mehrere
Bankhäuser unter der Vereinbarung der gemein-
schaftlichen Ausführung des Verkaufs durch ein lei-
tendes Haus, so bezeichnet man diese Verbindungen
als Syndikate oder Konsortien (s. d.). In den Hän-
den der Syndikatsleitung ruht dcr Weiterverkauf.
Die einzelnen Mitglieder des Syndikats haben wäh-
rend der Dauer desselben kein Recht, über die ihren
Anteilen entsprechenden Effekten selbst zu verfügen.
Brockhaus' Konversationslexikon.. 14. Anss. VI.
Die Syndikatsleitung schreibt die Einzahlungen
aus, welcbe die einzelnen Mitglieder entsprechend
ihren Anteilen zur Zahlung des Übernahmepreises zu
leisten haben, und sie verteilt den Erlös des Weiter-
verkaufs anteilig unter die Mitglieder. Innerhalb
gewisser im Konsortialvertrage festgesetzten Grenzen
darf die Syndikatsleitung auch von ihr schon ver-
kaufte Stücke zur Hebung des Kurses für die Unter-
bringung des Restes zurückkaufen. Soweit bei Auf-
lösung des Syndikats, die mit Ablauf der dafür
vereinbarten Heit erfolgt, Stücke noch unverkauft
sind, werden diese den Mitgliedern nach Verhältnis
ihrer Anteile gegen Zahlung des noch fehlenden Be"-
träges des Übernahmepreises verabfolgt.
Erfolgt der Verkauf im Wege öffentlichen An-
gebots zur Übernahme durch Subskription, so nennt
man dies auch die Auflegung der Papiere zur Zeich-
nung. Die Zeichnungen sind in dem hier als die
Regel unterstellten Falle, daß Papiere, die bereits
fest übernommen sind, von den Übernehmern weiter
ausgeboten werden, schriftliche Kaufofferten. Anders,
wenn bei einer Aktiengesellschaft zur ersten Beteili-
gung bei der Gründung seitens der Gründer oder bei
einer Kapitalserhöhung seitens dcr Aktiengesellschaft
i öffentlich aufgefordert ist (s.Zeichnung). Die Auffor-
^ derung zur Subfkription bestimmt die Stellen, bei
^ welchen die Zeichnungen einzureichen sind, die Zeit,
^ zu welcher die Einreichung zu erfolgen hat, die festge-
! setzte Höhe des Kaufpreises ften Emissionsturs),
den Betrag der nach Prozenten der Osfertsumme be-
mcssenenKaution, welchemit der Zeichnung zu hinter-
legen ist, und die Raten, in welchen der Preis ent-
richtet werden soll. Unter den Zeichnungsstellen
können sich auch solche befinden, welche nicht dem
Emissionskonsortium angehören, sondern den Auf-
trag gegen Provision übernehmen. In der Regel ist
in dcn Aufforderungen den Zuteilenden ausdrücklich
die völlig freie Entschließung darüber, wem von den
Anmeldenden und wieweit sie zuteilen wolleil, vor-
behalten. Dies erklärt sich zum Teil aus der erfor-
derlichen Prüfung der Solvenz, insbesondere aber
auch aus dem Interesse, bloße Spekulationskäufer
im Gegensatze zu den eine Kapitalanlage Suchenden
möglichst auszuschließen. Neuerdings wird häusig
! eine bevorzugte Berücksichtigung solchen Subskri-
benten zu teil, welche sich einer Sperrung der Stücke
für bestimmte Zeit unterwerfen. Sie verpflichten
sich, dieselben in dieser Zeit, für welche sie die Stücke
oder die laufenden Zins- oder Dividcndenpapiere
hinterlegen, nicht in den Handel zu bringen, damit
! das Konsortium in der Unterbringung noch vorhan-
^ dener Stücke nicht beeinträchtigt wird.
Bei dieser Ausführung des Emissionsgeschäfts
erfolgt in Teutschland eine mindestens zweimalige
Erhebung der Umsatzsteuer, einmal für die Über-
! nähme der Werte seitens des Konsortiums und so-
! dann für dcn Erwerb derselben seitens der Sub-
! skndentcn. Außerdem ist für die Ausgabe der Stücke
als neuer Werte die Urknndenstcuer, die eigentliche
E m issionssteuer, zu entrichten. <H. Vörsensteuer.)
Wegen der wirtschaftlichen Bedeutung der Ein-
führung neucr Werte in den Verkehr bestehen seit
neuerer Zeit gewisse Sicherungsvorschriften im
Interesse des Publikums. Einesteils beruhen die-
selben in Anforderungen, welche die Börsen für die
Zulassung der neuen Werte zur Kursnotierung und
damit zum Handel an dcr Börse aufzustellen verbun-
den sind. In Berlin haben die Emissionshäuser den
Antrag auf Zulassung zur Kursnotierung und zum
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