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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Empfänger
setz über den Kauf steht, stellt das Sachs. Bürgerl.
Gesetzb. §I. 925) u. 926 auch bei andern Tiergattungen
dann, wenn die Krankheit binnen 24 Stunden, oder
besondere im Gesetz genannte Krankheiten innerhalb
einer bestimmten längcrn Frist austreten, die Ver-
mutung auf, dieKrantheit sei bereits beim Vertrags-
schluß oder dem sonst mastgebenden Zeitpunkt (§.904)
vorhanden gewesen. Das Preuß. Allg. Landr. 1,11,
-927 lassen bei .Haustieren für alle Mängel lüften,
stellen aber eine ähnliche Vermutung wie das ^ächs.
Bürgerl. Gesetzbuch auf, sofern der Käufer dem Ver-
käufer oder in defsen Abwesenheit dein Ortsgericht
oder einem Sachverständigen Nachricht giebt. Der
Deutsche Entwurf ߧ. 399 fg. hat sich im allgemeinen
den obengenanntcn Gesetzen von Bayern, Württem-
berg, Baden angeschlossen, über die dem Käufer
nach Handelsgesetzbuch beim Distanzkauf obliegen-
den Pflickten s. Distanzkauf, über seine Necbte beim
Mangel der E. d. W. s. Gewährsmüngel.
Empfänger oder Destinatär, derjenige, an
den das versendete Gut durch einen Frachtführer
gebracht, eine Ladung abgeliefert werden soll. Beim
Landtransport (einschließlich des Transports auf
Binnengewässern) ist nach dem Deutschen Handels-
gesetzbuch Art. 405 der im Frachtbrief (s. d.) be-
zeichnete E. nach Alikunst des Frachtführers am
Ort der Ablieferung (s. d.) berechtigt, die durch den
Frachtvertrag (auch wenn er, wie gewöhnlich, den-
selben mit dem Frachtführer nicht geschlossen hat)
oegründeten Rechte gegen Erfüllung der in: Fracht-
brief festgesetzten Verpflichtungen im eigenen Namen
gegen den Frachtführer geltend zu machen; er darf
insbesondere den Frachtführer auf Übergabe des
Frachtbriefs und Auslieferung des Guts belangen.
Jedoch hat der Frachtführer'(nach Art. 402) den
Anweifungen des Absenders wegen Zurückgabe
des Guts oder wegen Auslieferung desselben an
einen andern als den im Frachtbrief bezeichneten
E. so lange Folge zu leisten, als er nicht dem E.
nach Ankunft des Guts am Ort der Ablieferung
den Frachtbrief übergeben hat. Ist aber der E. in
Konkn'.s verfallen und hat er die Güter noch nicht
vollständig bezahlt, so kann der Verkäufer oder
Eintansökommissionär die versendeten Güter zurück-
fordern, sofern diese nicht vor Eröffnung des Kon-
kursverfahrens an dem Ort der Ablieferung an-
gekommen und in den Gewahrsam des Gcmein-
schuldners oder einer andern Person für ihn ge-
langt sind (Konkursordn. §. 30). Dies Verfol-
gungsrecht, Aussonderungsrecht (s. Aussonderung)
gilt auch für den Seetransport, für welchen fönst
die Vorschrift besteht (Art. 047): Der Schiffer ist
verpflichtet, im Löschungshafen dem legitimierten
Inhaber auch nur eines Exemplars des Konnosse-
ments (s. d.) die Güter auszuliefern. Das Konnosse-
ment enthält den Namen des E., es kann aber auch
ml die Order des E. ausgestellt und in diesem Fall,
wie ein Wechsel, von dem E. giriert werden. Legi-
timiert ist in diesem Fall der durch die fortlaufen-
den Indossamente, deren erstes das des E. ist, auf
dem von ihm vorgelegten Konnossemente als In-
haber Bezeichnete. Das Konnossement kann ferner
an die Order des Abladers (s. d.) gestellt sein, in
welchem Falle E. der ist, auf welchen das Indossa-
ment des Abladers oder die etwa folgenden In-
dossamente lallten. Endlick kann das Konnossement
auch an die Order des Schiffers lallten, so daß sich
der E. durch dessen Indossament bestimmt. Nach-
dem der Scbisser ein an Order lautendes Konnosse-
ment ausgestellt hat, darf er den Anweisungen des
Abladers wegen Zurückgabe oder Ablieferung der
Güter nur dann Folge leisten, wenn ihm die sämt-
lichen Exemplare des Konnossements zurückgegeben
werden (selbstverständlich ergeben sich in diesem
Falle die Gegeilansprüche des Schiffers aus dem
Frachtvertrage). Dasselbe gilt bezüglich der Anfor-
derungen eines Konnossementsinhabers, solange der
Schiffer den Bestimmungshafen nicht erreicht hat.
Lautet das Konnossement nicht an Order, so ist der
Schiffer zur Zurückgabe oder Auslieferung der
Güter, auch ohne Beibringung eines Exemplars
des Konnossements, verpflichtet, sofern der Ablader
und der im Konnossement bezeichnete E. in die
Zurückgabe der Güter willigen (Art. 061). Auch
beim Landtransport kann der E. die Auslieferung
des Guts vor dessen Ankunft am Ort der Abliefe-
rung nur dann fordern, wenn der Absender den
Frachtführer hierzu ermächtigt hat. Der E. ist
aber dein Frachtführer gegenüber berechtigt, vor
dicfer Ankunft alle zur Sicherstellung des Guts
erforderlichen Maßregeln zu ergreifen und dem
Frachtführer die zu diesem Zweck notwendigen An-
weisungen zu erteilen. Durch Annahme des Guts
und des Frachtbriefs wird der E. beim Landtrans-
port verpflichtet, dem Frachtführer nach Maßgabe
des Frachtbriefs Zahlung zu leisten (Art. 400).
Durch Annahme der Güter beim Seetransport
wird der E. dem Schiffer verpflichtet, nach Maß-
gabe des Frachtvertrags oder des Konnossements,
auf Grund deren die Empfangnahme geschieht, die
Fracht nebst allen Nebengcbühren, sowie das
etwaige Liegegeld zu bezahlen, die ausgelegten
Zölle und übrigen Auslagen zu erstatten und die
ihm sonst obliegenden Verpflichtungen zu erfüllen
(Art. 615). Durch Annahme des Guts und Be-
zahlung der Fracht erlischt jeder Anspruch an den
Frachtführer. Nur wegen Verlustes oder Bcschä-
digung, welche bei der Ablieferung äußerlich nicht
erkennbar waren, kann der Frachtführer selbst nach
der Annahme und nach Bezahlung der Fracht in
Anspruch genommen werdeil, wenn die Feststellung
des Verlustes oder der Beschädigung ohne Verzug
nach der Entdeckung nachgesucht ist und wenn be-
wiesen wird, daß der Verlust oder die Beschädigung
während der Zeit seit der Empfangnahme durch den
Frachtführer bis zur Ablieferung entstanden ist
(Art. 408). Wenn die Annahme verweigert wird
oder wenn Streit über die Annahme oder den Zu-
stand des Guts entsteht, kann der Beteiligte den
letztcrn durch Sachverständige feststellen lassen,
welche das Handelsgericht oder in dessen Ermange-
lung der Nichter des Orts ernennt (Art. 407).
Ebenso kann beim Seetransport, bevor der E. die
Güter übernommen hat, sowohl der E. als der
Schiffer, um den Zustand oder die Menge der
Gütcr festzustellen, die Besichtigung derselben durä)
die zuständige Behörde oder durch die zu dem Zweck
amtlich bestellten sachverständigen unter Zuziehung
des Gegners bewirken lassen (Art. 009). Ist die
Besichtigung vor der Übernahme nicht geschehen,
so muß der E. binnen 48 Stunden nach dem Tage
der Übernahme die nachträgliche Besichtigung der
Güter erwirken, widrigenfalls alle Ansprüche wegen
Vefchädignng oder teilweisen Verlustes erlöschen.
Hier macht es keinen Unterschied, ob Verlust und
Beschädigung äußerlich erkennbar waren oder nicht.
Diese Bestimmung sind et indes keine Anwendung