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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

Schlagworte auf dieser Seite: Englisches Riechsalz; Englisches Salz; Englisches Schul- und Universitätswesen

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Englisches Riechsalz - Englisches Schul- und Universitätswesen

alterlichen deutschen Rechte, zwischen liegendem Gut (Real Property) und fahrender Habe (Personal Property) gemacht wird, und der sich z. B. in hervorragender Weise im Erbrecht äußert. Die Lehre vom Real Property behandelt daher Sachenrecht, Familienrecht und Erbrecht, insoweit sich die Grundsätze dieser Rechtsgebiete ans Immobilien beziehen, dagegen handelt die Lehre vom Personal Property über dieselben Rechtsgebiete, insoweit sich ihre Grundsätze auf Mobilien beziehen, und ebenso über das Recht an immateriellen Gütern (Urheberrecht u. s. w.) und ferner über Obligationenrecht. Das letztere wird aber in den Büchern über Personal Property gewöhnlich nur oberflächlich behandelt. Ein Handelsrecht als Sonderrecht existiert in England nicht; das von Kaufleuten geübte Gewohnheitsrecht (Law Merchant) ist ein Teil des Common Law; die Bücher über Handelsrecht enthalten die Rechtsbestimmungen, die auf den Handelsverkehr anwendbar sind. Die Bücher, die nach den oben ausgestellten Kriterien zu nennen sind, sind folgende: I. Öffentliches Recht: a. Verfassung und Verwaltung: Anson, The law and custom of the constitution (Bd. 1, 2. Aufl., Oxf. 1892; Bd. 2, ebd. 1892); b. Strafrecht: Stephen, A general view of the criminal law (neue Aufl., Lond. 1890); c. Strafprozeß: ders., Digest of the law of criminal procedure in indictable offences (ebd. 1883); d. Civilprozeß: Schuster, Bürgerliche Rechtspflege in England (Berl. 1887). II. Privatrecht: a. Real Property: Goodeve, Modern law of real property (3. Aufl., Lond. 1891); Pollock, Das Recht des Grundbesitzes in England (deutsch von Schuster, Berl. 1889); b. Personal Property: Goodeve, Modern law of personal property (Lond. 1887); Anson, Principles of the English law on contract (neue Aufl., Oxf. 1890); Pollock, The law of torts (3. Aufl., Lond. 1892); J. W. Smith, A compendium of mercantile law (10. Aufl., 2 Bde., ebd. 1890); Chalmers, A digest of the law of bills of exchange, promissory notes and cheques (neue Aufl., ebd. 1891); c. Internationales Privatrecht: Westlake, Lehrbuch des internationalen Privatrechts, mit besonderer Berücksichtigung der engl. Gerichtspraxis, deutsch von Holtzendorff (Berl. 1884).

Englisches Riechsalz, s. Riechsalze.

Englisches Salz, soviel wie Bittersalz (s. d.).

Englisches Schul- und Universitätswesen. Schulwesen. Eine einheitliche Regelung und Abstufung des Schulwesens besteht in England nicht. Mit Ausnahme der Vorbereitungsanstalten für das Heer und die Flotte giebt es keine Art von Schulen, deren Besuch bei der Zulassung zu irgend einer Berufsart vorausgesetzt wird. Auch ist die Errichtung von Schulen und die Ausübung des Lehrerberufs in keiner Weise von obrigkeitlicher Genehmigung abhängig. Der Staat greift in das Schulwesen ein durch die umfassende Fürsorge für die Errichtung, Kontrollierung und Unterstützung von Elementarschulen, durch Ermöglichung der Errichtung von Gewerbeschulen aus Kreismitteln und durch Oberaufsicht über die höhern Schulen.

Von Elementarschulen bestanden bis 1870 nur die freiwilligen Schulen (Voluntary Schools), die, von Vereinen, kirchlichen und andern Gemeinschaften errichtet und erhalten, vom Staat unter gewissen Voraussetzungen unterstützt wurden. Durch die Elementary Education Act von 1870 wurde das Schulwesen neu geordnet; das Land wurde in Schulbezirke eingeteilt und in diesen der Regel nach Schulverwaltungsbehörden (School Boards, s. d.) errichtet, die von allen kommunalsteuerpflichtigen männlichen und weiblichen Einwohnern erwählt werden und bei denen oft auch Frauen Mitglieder sind. Wo keine solche Behörde besteht, hat in größern Städten ein Ausschuß des Gemeinderats (Borough Council, s. Municipial Corporations), sonst ein Ausschuß der Behörde für Armenpflege (Board of Guardians, s. Poor Law), der als School Attendance Committee bezeichnet wird, für die Erfüllung der Schulpflicht zu sorgen; die sonstigen Funktionen der Schulverwaltungsbehörden sind in solchen Fällen von der Centralbehörde wahrzunehmen. Die Schulverwaltungsbehörden haben dafür zu sorgen, daß innerhalb ihres Bezirks eine genügende Anzahl von Elementarschulen vorhanden ist und haben im Falle des Bedürfnisses eigene Schulen, die Bezirksschulen (Board Schools) zu errichten, in welchen das Schulgeld den Betrag von 9 Pence (75 Pf.) wöchentlich nicht überschreiten darf. Als öffentliche Elementarschulen gelten neben diesen auch die vom Staat unterstützten freiwilligen Schulen, deren Schulgeld den angegebenen Betrag nicht überschreiten darf. Ein 1891 erlassenes Gesetz hat das Schulgeld in den öffentlichen Elementarschulen teilweise ganz beseitigt, teilweise bedeutend vermindert. Der Staat giebt allen solchen Schulen einen Zuschuß (Fee Grant) von 10 Schill. (10 M.) für jedes Kind im Alter von 3 bis 15 Jahren, welcher Betrag in der Folge vom Schulgeld abgezogen werden muß. In den Schulen, in welchen 1890 das Schulgeld den Betrag von 10 Schill. nicht überschritt, ist in der Folge der Unterricht kostenfrei zu erteilen. Neben dem Schulgeld und dem Staatszuschuß haben alle öffentlichen Elementarschulen eine weitere Einnahmequelle in dem parlamentarischen Staatszuschuß (Parliamentary Grant). Ob und in welchem Maße derselbe gewährt wird, hängt von dem Resultate von Prüfungen ab, welche die staatlichen Schulaufseher (Inspectors of Schools) in allen derartigen Schulen jährlich abhalten müssen. Diese Schulaufseher stehen unter der Centralbehörde für Erziehungswesen (Committe of the Council for Education, s. Großbritannien und Irland, Verfassung), welche in einem sog. "Code" von Zeit zu Zeit genaue Vorschriften über den in den verschiedenen Klassen (Standards) zu erteilenden Unterricht und die Bedingungen des Staatszuschusses niederlegt. Die Bezirksschulen decken den Rest ihrer laufenden Ausgaben, sowie die Ausgaben für den Bau neuer Schulen durch den Ertrag der Schulsteuer, welchen die Schulverwaltungsbehörde von den einzelnen Gemeinden erhebt und die also einen Teil der Kommunalsteuern bildet.

Der Religionsunterricht in den Bezirksschulen darf nur unter Ausschluß der Katechismen und jeder einen konfessionellen Charakter tragenden Glaubenslehre erteilt werden. Trotzdem schreibt der School Board in London neuerdings (1894) das Einprägen der Dogmen vor. Die freiwilligen Schulen sind in der Regel konfessionell; doch darf in ihnen, sofern sie aus öffentlichen Mitteln unterstützt werden, der Religionsunterricht nicht obligatorisch sein und muß entweder in der ersten oder in der letzten Unterrichtsstunde erteilt werden. Den staatlichen Schulaufsehern ist durch Gesetz untersagt, über den Religionsunterricht Ermittelungen einzuziehen.

Das erwähnte Gesetz von 1870 überließ es den einzelnen School Boards, nach ihrem Ermessen