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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Enteignung, Enteignungsrecht, Enteignungsverfahren
bahnbaucs gegen die Mitte des 19. Jahrh, in Be-
wegnng gesetzt und beschränkte sich zunächst auf
diese Bedürfnisse, so das preuft. Eisenbahngcsetz vom
3. Nov. 1838. Zur Befriedigung der auch auf an-
dern Verkcbrsgebietcn immer kräftiger sich ent-
wickelnden Bedürfnisse und zur Erfüllung des Ver-
fassungsartikels wurden in Preußen wiederholt An-
läufe gemacht, bis endlich das Gesetz über die Ent-
eignung von Grundeigentum vom 11. Juni 1874
zu stände kam. Auch dieses stellt in 8-1 den Grund-
satz an die Spitze: "Das Grundeigentum kann nur
aus Gründen des öffentlichen Wohls für ein Unter-
nehmen, dessen Ausführung die Ansübung des Ent-
eignungsrechts erfordert, gegen vollständige Ent-
schädigung entzogen oder beschränkt werden." Der
Begriff des öffentlichen Wohls ist ein so dehnbarer,
daß dessen Anwendung im einzelnen Fall nicht von
dem Ermessen der Verwaltungs- oder Gerichtsbe-
hörden abhänaig gemacht werden kann. Deshalb wird
in England, Nordamerika, der Schweiz und einigen
andern Staaten ein Gesetz für jeden einzelnen Fall
verlangt: ein Verfahren, welches einerseits die ge-
setzgebenden Körperschaften eines Großstaates über
Gebühr belastet, andererseits bei dem nur periodi-
schen Zusammentreten derselben notwendige Unter-
nehmungen in bedenklicher Weise verzögert. In
andern Staaten sind gewisse Kategorien von Fällen
gesetzlich festgestellt, so in Bayern durch Gesetz vom
17. Nov. 1837. Der Begriff des öffentlichen Wohls
ist indes nicht bloß ein dehnbarer, sondern ein nach
Ort und Zeit wechselnder, die Aufgaben des Staates
und der Gesellschaft sind in Deutschland andere als
in andern Staaten, sind heute schon andere als
selbst vor 20 oder 10 Iabren; eine gesetzliche Fest-
stellung der Entcignungsfälle würde also einer fort-
dauernden Nachhilfe durch Sondergesetze bedürfen.
Das preuß. Gesetz hat deshalb den Mittelweg ein-
geschlagen, nämlich den, daß die Enteignung (von ge-
wissen minder wichtigen Fällen abgesehen) nur "auf
Grund königl. Verordnung", also auf Grund einer
auf fachlicher Vorprüfung der Staatsbehörden be-
ruhenden, nach außen mit Gesetzeskraft wirkenden
Verordnung, erfolgen darf. Diese Ausübung des
staatlichen Enteignungsrechts ist ein Akt der Staats-
hoheit; wenn aber der Staat anf Grund königl.
Verordnung, oder nach engl. System auf Grund
eines Sondergesetzes, oder nach bayr. Gesetz in
einem gesetzlich vorgesehenen Falle, z. B. zur Er-
richtung einer Staatseisenbahn, von dem Enteig-
nungsrecht gegen die betroffenen Eigentümer Ge-
brauch macht, so ist dies kein Akt der Staatshoheit,
sondern eine Verwaltungshandlung, durch welche
der Staatsfiskus berechtigt und verpflichtet wird.
Da die Enteignung heutzutage nicht mehr zur
Erbauung fürstl. Residenzen, auch nicht bloß zum
Bau von Festungen, Kirchen, Schulen, Krankenhäu-
sern u. dgl., sondern namentlich zur Anlegung von
städtischen und Landstraßen, zu Wasser-, Gas- und
elektrischen Leitungen, zur Herstellung von Kanälen
und Eisenbahnen in Anspruch genommen wird,
Werke letzterer Art aber nicht bloß vom Staat nnd
andern öffentlichen Verbänden, sondern häusig auch
von Aktiengesellschaften und selbst von Einzelnen
unternommen werden, so hat der Staat bei An-
wendung des Enteignungsrechts im einzelnen Falle
keine andere rechtliche Stellung als jeder andere
Unternehmer. Derjenige, dem das Enteignungs-
recht vom Staat verliehen ist, früher Erpro-
priant, zu deutsch Enteigner, genannt, wird
in dem preuß. Gesetz deshalb durchweg als Unter-
nehmer bezeichnet.
Der Unternehmer, der von dem Enteignungsrccht
Gebrauch macht, nicht der Staat als solcher, ist auch
zur Zahlung der Entschädigung verpflichtet. Die
Entschädigung wird in der Regel in Geld, nur in
Ausnahmefällen durch Land gewährt; sie soll in
dem vollen Wert des abzutretenden Grundstücks
einschließlich der Zubehörungen und Früchte be-
stehen und bei Tcilabtretungen auch den Minder-
wert umfassen, welcher durch Abtrennung eines ört-
lich oder wirtschaftlich zusammenhängenden Teils
für den übrigen Grundbesitz entsteht. Wird aber
durch die Teilabtretung das Restgrundstück so zer-
stückelt, daß es nach seiner bisherigen Bestimmung
nicht mehr zweckmäßig benutzt werden kann, ins-
besondere also bei Inansprnchnahmc nur eines
Gebäudeteils, so kann der Eigentümer Übernahme
des ganzen Grnndstücks verlangen. Entichadigungs-
berechtigt sind außer dem Eigentümer auch die
Nutzungs-, Gebrauchs- und Servitutbcrcchtigten,
Pächter und Mieter, soweit ihnen durch die Ent-
cignnng ein Schaden entsteht. Für die Schätzung
des Wertes maßgebend ist der Wert znr Zeit der
Enteignung. Eine Wertserhöhung, die das Grund-
stück erst infolge der Anlage erhält, kommt nicht
in Betracht. Für Neubauten, Anpflanzungen und
Verbesserungen, die vor der Enteignung lediglich
zu dem Zweck errichtet werden, eine höhere Entschä-
digung zu erzielen, wird eine Vergütung nicht gelei-
stet.- Soweit der Unternehmer sich mit den betrof-
fenen Eigentümern über Abtretung der Grundstücke
und höhe der Entschädigung einigt, unterliegen die
darüber zu schließenden Verträge hinsichtlich ihrer
Gültigkeit und Wirkuug den allgemeinen Vorschrif-
ten des bürgerlichen Rechts. Soweit eine solche Eini-
gung nicht zu stände kommt, bedarf der Unterneb-
mer der staatlichen Vermittelung, ja des staatlichen
Zwanges zur Erlangung der einzelnen Grundstücke;
die Gewährung dieses Zwanges verpflichtet anderer-
seits den Staat, auch dem Eigentümer zu der ihm
zustehenden, nach der preuß. Verfassung und nach
dem lüoäL civil vorauszuzahlenden Entschädigung
zu helfen. Diese doppelte Aufgabe bildet den In-
halt des Enteignungsverfahrens.
Wissenschaft und Gesetzgebung stimmen wesentlich
darin überein, daß die Feststellung des zu übereig-
nenden Gegenstandes der Verwaltung, die end-
gültige Feststellung der zu zahlenden Entschädigung
den Gerichten zukommt; eine vorläufige Feststellung
der letztern durch die Verwaltungsbehörde vorbe-
haltlich des Rechtswegs ist nicht ausgeschlosseil. Nach
dem preuß. Gesetze wird zunächst ein vorläufiger
Plan festgestellt und zwar unter Berücksichtigung
der Anlagen an Wegen, Überfahrten, Triften, Ein-
friedigungen, Bewässerungs- und Vorflutanstalten
u. s. w., zu deren Einrichtung der Unternehmer zur
Sicherung gegen Gefahren und Nachteile für die
benachbarten Grundstücke oder im öffentlichen In-
teresse verpflichtet ist. Erst wenn auf Grund dieses
Plans eine freihändige Landabtretung nicht erfolgt,
tritt auf Antrag des Unternehmers die "definitive"
Planfeststellung ein, und zwarnach vorheriger Offen-
legung des Plans und kommissarischer Erörterung
der gegen denselben erhobenen Einwendungen.
Nachdem durch diese Entscheidung insbesondere
Größe und Grenzen jedes abzutretenden Grund-
stücks festgestellt sind, erfolgt auf anderweiten An-
! trag des Unternehmers die Feststellung der Ent-