Anmerkung: Fortsetzung des Artikels 'Enteignung, Enteignungsrecht, Enteignungsverfahren'
schädigung nach kommissarischer Verhandlung mit den Beteiligten, zu welcher Sachverständige zuzuziehen sind, mittels motivierten Beschlusses der
Verwaltungsbehörde. Gegen diesen steht sowohl dem Unternehmer als den übrigen Beteiligten innerhalb 6 Monaten nach der Zustellung der Rechtsweg offen,
für welchen die Vorschriften der Civilprozeßordnung maßgebend sind. Wegen solcher nachteiligen Folgen der Enteignung, welche erst durch Ausführung der
Anlage auf dem enteigneten Grundstück entstehen, zur Zeit der kommissarischen Verhandlung über die Entschädigung also noch nicht erkennbar sind,
gewährt das Gesetz bis zum Ablauf von 3 Jahren nach Ausführung des betreffenden Teils der Anlage einen im Rechtsweg verfolgbaren persönlichen Anspruch
gegen den Unternehmer. Die festgestellte Entschädigung ist, falls neben dem Eigentümer andere Entschädigungsberechtigte in Betracht kommen, oder das
Grundstück Lehn oder Fideikommiß, oder mit Reallasten, Hypotheken oder Grundschulden belastet ist, zu hinterlegen, andernfalls bar zu zahlen. Erst nach
Zahlung oder Hinterlegung der Entschädigung und, von dringlichen Fällen abgesehen, nach Ablauf der sechsmonatigen Frist oder Erledigung des innerhalb
derselben beschrittenen Rechtswegs wird auf weitern Antrag des Unternehmers die Enteignung durch Beschluß ausgesprochen, mit dessen Zustellung das
Eigentum auf den Unternehmer übergebt und der zugleich die Einweisung in den Besitz in sich schließt. An Stelle des enteigneten Grundstücks, welches von
allen privatrechtlichen Verpflichtungen frei wird, tritt rücksichtlich aller Eigentums-, Nutzungs- und sonstigen Realansprüche, insbesondere der Hypotheken- und
Grundschulden, die Entschädigungssumme («pretium succedit in locum rei»).
Civilrechtlich ist das Enteignungsgeschäft mit einem Kauf zu vergleichen, zu dessen Abschluß der Eigentümer durch Gesetz verpflichtet und bei dem der
Kaufpreis mangels einer Vereinbarung durch Richterspruch bestimmt wird.
Da der in der Enteignung liegende Eingriff in das Eigentum nicht weiter gehen darf, als es das Interesse des Unternehmens, zu dessen Gunsten es gestattet
wird, erfordert, so haben die Gesetze dem Eigentümer für den Fall, daß das enteignete Grundstück ganz oder teilweise zu dem bestimmten Zweck nicht weiter
notwendig ist, ein Wiederkaufs- und Vorkaufsrecht eingeräumt; das preuß. Gesetz hat nur letzteres und nur insoweit beibehalten, als dem jeweiligen
Eigentümer eines durch die Enteignung verkleinerten Grundstücks das Vorkaufsrecht an den ihm enteigneten Grundstücksteilen zustehen soll.
Ein staatlicher Zwang zum Verkauf beweglicher Sachen, z. B. von Getreide im Fall einer Hungersnot, von Pferden zum
Zweck der Mobilmachung, von Vieh zur Beseitigung einer Seuchengefahr, ist in verschiedenen Ländern durch besondere Gesetze vorgesehen, wird indes
wegen der größern Dringlichkeit, der leichtern Abschätzung, der fortfallenden Beteiligung Dritter in einfachern Formen durchgeführt.
Für die im Reichsrat vertretenen Länder Österreichs ist ein nur auf Enteignung zu Eisenbahnzwecken bezügliches Gesetz vom 18. Febr. 1878 ergangen. Zur
Abkürzung des Verfahrens verbindet dasselbe die Feststellung des Gegenstandes und Umfanges der Enteignung mit der sogenannten polit. Begehung; die
Ermittelung der Entschädigung ↔ erfolgt durch das Bezirksgericht (Einzelrichter); die Entscheidung, und zwar falls kein Vergleich zu stande
kommt, kann durch Rekurs an das Oberlandesgericht angefochten werden. – In Deutschland sind aus neuerer Zeit noch folgende Enteignungsgesetze zu
erwähnen: Großherzogtum Hessen vom 26. Juli 1884, Hamburg vom 5. Mai 1880, Württemberg vom 20. Dez. 1888, während andere Staaten sich mit
Abänderungen der ältern Gesetze begnügt haben.
Neuere Litteratur: Thiel, Das Expropriationsrecht und das Expropriationsverfahren (Berl. 1866); G. Meyer, Das Recht der Expropriation (Lpz. 1868); Grünhut,
Das Enteignungsrecht (Wien 1873); von Rohland, Zur Theorie und Praxis des deutschen Enteignungsrechts (Lpz. 1875); Prazak, Recht der Enteignung in
Österreich (Prag 1877); Schelcher, Die Rechtswirkung der Enteignung (Freiberg 1893); Kommentare zum preuß. Enteignungsgesetz von Bahr und Langerhans
(2. Ausg., Berl. 1878), Seydel (2. Aufl., ebd. 1887), Loebell (Lpz. 1884), Eger (Bresl. 1887).
Enten (Anatidae), eine Familie der Siebschnäbler
(Lamellirostres), deren Schnabelränder mit Hornzähnen besetzt sind. Von den verwandten Sägern unterscheiden sich die
E. durch den breitern und flachern Schnabel, von den Schwänen durch den kurzen Hals. Mit den Gänsen sind sie dagegen durch zahlreiche Übergangsformen
verbunden, wie Brandgans (s. d.) und Glanzgans (s. d.). Die Lebensweise bietet noch die besten
Unterscheidungsmerkmale. Die E. halten sich meist auf dem Wasser auf und suchen dort ihre Nahrung, wogegen die Gänse sich mehr und geschickter auf dem
Lande bewegen und dort grasen. In allen Erdteilen finden wir Mitglieder dieser Familie. Der Nahrung nachgehend, wandern sie oft in großen Scharen. So
kommen im Frühjahr und Herbst die nordischen E. an die deutschen Küsten und oft bis ins mittlere Deutschland hinein. In der Nahrung sind die E. wenig
wählerisch. Gräser, Körner, Würmer, Schnecken, Insekten und deren Larven, Laich, alles wird von ihnen genommen. Man kennt etwa 120 Arten, die man in 6
Gattungen untergebracht hat.
Die Tauchenten (FuliguIa) haben weit nach hinten stehende Beine, sind in ihren
Bewegungen auf dem Lande ungeschickt und ganz auf das Wasser angewiesen. Sie tauchen ausdauernd nach ihrer meist animalischen Nahrung; die
bekanntesten Vertreter dieser Gattung sind: die Reiherente (Fuligula cristata
Leach), oberseits schwarz, unterseits beim Männchen weiß, beim Weibchen braun, mit langen Schopffedern, aus
dem nördl. Europa; die Tafelente (Fuligula ferina
L.) mit rotbraunem Kopf und Hals, schwarzem Kropf, ebenfalls aus dem nördl. Europa; die
Kolbenente (Fuligula rufina Pall.), kenntlich an
dem dicken rotbraunen Kopf, aus Indien; die Schellente (Fuligula clangula
L., s. Tafel: Schwimmvögel IV, Fig. 2), durch die weißen
Backen charakterisiert, aus den nördl. Gegenden Europas, Asiens und Amerikas. Auch die Eisenten
(s. d.) sowie die Trauerenten (s. d., Oidemia, z. B. die im
Winter auf der Nordsee häufige Oidemia nigra Gray; s. Tafel:
Enten, Fig. 2) werden hierhin gerechnet.
Eine zweite Gattung bilden die Eiderenten (s. d.,
Somateria, z. B. mit der Prachteiderente, Somateria Stelleri
Leach, s. Tafel: Enten,
Fig. 3), die zu der dritten Gattung, den eigentlichen
Anmerkung: Fortgesetzt auf Seite 168.