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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Erbanwartschaft - Erbbescheiniguug
das Amt des Erbkämmerers hatten die Grafen !
vonFalkenstcin, später dieFürstenvonHohenzollern. i
Als infolge des Westfälischen Friedens eine achte !
Kur mit dem Erzschatzmeisteramt errichtet wnrde, ^
kam anch einErbschatz m eisteramt hinzn, welches !
die Grafen von Sinzendorf erhielten. Anch gab
es E. ohne entsprechende Erzämtcr, uämlick das
Reichsjägermeisteramt der Grafen von Urach,
später der Herzöge von Württemberg, das Reichs- l
thür Hüteramt der Grafen von Werthern nnd
das Reichserbvorschneideramt der Herzöge
von Mecklenburg. In Nachbildung der Reichsinsti-
tutionen wurden auch in den Territorien E. errich-
tet. (S. Erblandeshofämter.)
Grbanwartschaft, s. Anwartschaft und Erd-
schaftsv crmächtnis.
Erbauung (grch. oikoäomß), bildlicher Aus-
druck im Neuen Testament, von der Verglcichung
der christl. Gemeinde mit einem Hause oder einem
Tempel entlehnt, wird vorzngsweise auch nur vou
der Gemeinde insgesamt gebraucht und bezeichnet
dann die wechselseitige Förderung im christl. Leben
oder die Arbeit der Apostel, Propheten u. s. w. an
der gemeinsamen Heiligung. Insofern hat die E.
ihre Stelle im öffentlichen Kultus, und ibr Zweck
ist die Darstelluug und Belebung der gemeinsamen
Frömmigkeit oder die gemeinsame Erhebuug des
Bewußtseins zu Gott. (S. auch Andacht.)
Grbauungsbücher oder Andachtsbücher,
Schriften zur privaten Erbauung oder Pflege des
religiösen Lebens. Im kirchlichen Altertum dien-
ten dazu namentlich Wunderlegenden von Aposteln
und Heiligen, im Mittelaltcr auch Schriften über
Mönchsmoral, späterhin die Schriften der Mystiker,
von Meister Eckardt, Tauler u. a., die "Teutsche
Theologie" und namentlich das Buch von der "Nach-
folge Christi" (s. d.). Die Reformation brachte dem
Volke als bestes Erbauungsbuch die deutsche Bibel,
daneben Gesangbücher, Luthers Postille und zabl-
v reiche religiöse Flugschriften oder Traktate. Seit
dem 17. Jahrh, kamen dazu ascetische Schriften, Joh.
Arndts "Wahres Christentum", Heinrich Müllers
"Geistliche Erquickstundcn", Christian Ecrivers
"Seelenschatz", danach aus der Zeit des Pietismus
die Echrifteu vonSpener, das "Tägliche Handbuch"
von Joh. Friedr. Stark, das "Güldene Echatz-
tästlein" von Vogatzly u. a. m. In England fanden
namentlich die praktischen Schriften von Rich. Baxter
lvor allem die "Ewige Ruhe derHeiligen") und John
Bunyans "Pilgerreise", die auch ins Deutsche über-
setzt wurden, die weiteste Verbreitung. In neuerer
Zeit ist für E. der Titel "Stunden der Andacht"
aufgekommen, zuerst durch Heinr. Zschokte (Aarau
1809-15); diese Schrift gehört dem ältern Rationa-
lismus, die "Stunden christl. Andacht" von Tholuck
(8. Aufl., Gotha 1870) der sog. "gläubigen" Rich-
tung, die "Stunden der Andacht" von Heinr. Lang
(Wintcrthur 1802-65) dcr neuern freisinnigen
Theologie an. Daneben dienen als E. zahlreiche Pre-
digtsammlungen, Traktate und periodische Blätter
sehr verschiedener Richtung. In der rath. Kirche
sind außer dem "Brevier", dem täglichen Andachts-
buche der Kleriker, die Schriften von Fenelon, Franz
von Sales, Molinos u. a. viel gelesen. - Vgl.
Veck, Die Erbauungslitteratur der evang. Kirche
Deutschlands (1. Tl., Erlangen 1883).
Grbbauern, Bauern, die in ihrer Familie ver-
erbliche Güter besitzen (Kolonat, Mcierrecht, Erb-
pacht, Erbleihe). Früher verstand man unter E.
Vrockhaus' Konversations-Lexikon.. 14. Aufl. VI.
auch solche Bauern, die an der Scholle hafteten und
mit den Gütern, anf welchen sie sahen, vererbt wurden.
Grbbaurecht, im Entwurf des Deutschen Bür-
gerlichen Gesetzbuchs die Superfizies (s. d.).
Erbbefcheinigung, Erbeslegitimations-
attcst, eine von dem Gerichte ausgestellte Ur-
kunde, in welcher das Gericht bezeugt, daß jemand
sich als Erbe eines bezeichneten Erblassero aus-
gewiesen habe. Die Ausstellung fällt in das Ge-
biet der fog. freiwilligen Gerichtsbarkeit. Soweit
in Deutschland Grundbuchrecht besteht, hat, wenn
nicht schon früher, das Bedürfnis sich ergeben,
behufs Eintragung der Rechtsnachfolge in das
Grundbuch dem Erben einen urkundlichen Nach-
weis feiner Erbeneigenfchaft zu beschaffen. Dem-
jenigen Richter oder Beamten, welcher die Eintra-
gnng anzuordnen hat, kann nicht zugemutet werden,
folche Ermittelungen, wie sie bei einer Prüfung der
Sachlage erforderlich sind, selbst anzustellen. Über-
dies ist für angemessen erachtet, die Prüfung nur
dem Nachlaßgerichte zu überweifen, weil diesem die
Verhältnisse bekannt sind oder doch deren Aufklä-
rung leichter fällt, und weil ein Erblasser Grund-
stücke und diugliche Rechte, Hypotheken u. s. w. im
Gebiete zahlreicher Gerichte hinterlassen haben kann.
Dem Zuge der Rechtscntwicklung und der Gerech-
tigkeit würde es nicht entsprechen, solchen Urkunden
die Bedeutung einer rechtskräftigen Entscheidung
beizulegen. Schon bei der weiten Verzweigung
mancher Familien, selbst nach andern Erdteilen,
würde eine Regelung unter Verletzuug des Grund-
satzes, daß auch der Gegner zu hören ist, eine erheb-
liche Gefährdung der Gerechtigkeit zur Folge haben.
Andererfeits hat das Bedürfnis sich erweitert, eine
Grundlage dafür zu haben, wer als der Erbe eines
Verstorbenen anzusehen ist mit Rücksicht auf das
Handelsregister/^taatsschuldbücher, Hinterlegungs-
stellen und auch im Verkehr mit Gläubigern und
Schuldnern des Verstorbenen. Der von den Ge-
setzen zumeist eingeschlagene Weg, der Urkunde nur
eine beschränkte Bedeutung beizulegen, hingegen
demjenigen, welcher mit dem durch die Urkunde als
Erbe Nachgewiesenen sich eingelassen hat, Schutz zu
gewähren, sofern er in gutem Glauben sich befindet,
trägt diesen Gesichtspunkten Rechnung.
Die hierfür geltenden Gesetze sind zahlreich, unter
sich in den Einzclvorschriften nicht überall überein-
stimmend. Das prcuß. Gesetz vom 12.März 1869 gilt
für den ganzen Umfang des Staates und ist durch
das Gesetz vom 26. Jan. 1881 auch auf Waldeck-
Pyrmont ausgedehnt. Erwähnt mögen noch wer-
den das elsah-'lothr. Gesetz vom 10. Mai 1886, das
bad. Gesetz vom 24. März 1888, die mecklenb. Ver-
ordnungen vom 25. und 30. Mai 1857 nebst der Ver-
ordnung vom 29. März 1834 für Ratzeburg, das
oldenb. Gesetz vom 3. April 1876, das braunschw.
Gesetz vom 8. März 1878, das schwarzb.-sondersh.
Gesetz vom23. Jan. 1888, das schaumb.-lippesche
Gesetz vom 30. Jan. 1884, das lüb. Gesetz vom
25. März 1882 (Nächstzeugnisse betreffend), das
hamb. Gefetz vom 21. Dez. 1868, aber auch die
sächs. Verordnung vom 9. Jan. 1865, §. 19, und
die thüringischen sog. Erbgesetze.
Die Mehrzahl dieser Gesetze beschränkt sich dar-
auf, nur dem gesetzlichen Erben eine E. erteilen zu
lassen. Andere Gesetze geben auch dem Testaments-
erben ein solches Recht, offenbar im Hinblick darauf,
daß die Rechtsbeständigkeit letztwilliger Verfügun-
gen mitunter sehr schwer festzustellen ist und mit
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