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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

Schlagworte auf dieser Seite: Erblandeshofämter; Erblassen; Erblasser; Erblehne; Erbliche Krankheiten

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Erblandeshofämter - Erbliche Krankheiten

für die deutschen Provinzen Österreichs im Gegensatz zu Ungarn und Italien, namentlich zu dem erstern, dessen Sonderverfassung dem Herrscher eine wesentlich andere, weit beschränktere Machtstellung einräumte, als demselben in seinen Erbländern zustand. Seit dem Verluste Italiens und seit dem sog. Ausgleiche mit Ungarn pflegt man letzteres samt den dazugehörigen Ländern mit Transleithanien, die E. dagegen mit Cisleithanien zu bezeichnen. Als E. der preuß. Monarchie werden insbesondere Brandenburg und Preußen bezeichnet, jedoch ohne daß hier irgendwelcher rechtliche Unterschied vorhanden wäre; ebenso in Bayern die altbayr. Lande (Ober- und Niederbayern).

Erblandeshofämter, auch Kron- oder Reichsämter, Name der Erbämter (s. d.) in den einzelnen deutschen Territorien. Ihre Errichtung ist dem Ermessen des Landesherrn überlassen. Weder polit. Funktionen noch finanzielle Dotationen aus der Staatskasse kommen ihnen zu, sie haben ausschließich solenne Ehrendienste bei feierlichen Gelegenheiten zu leisten, die sich nach dem Staats- und Hofceremoniell bestimmen. Jedoch sind öfters Einkünfte aus ältern Stiftungen mit diesen Ämtern verbunden. Hinsichtlich der Zahl und Namen dienten zwar im allgemeinen die Reichserbämter (s. Erbämter) zum Vorbilde; in den einzelnen Territorien herrscht aber dennoch eine große Mannigfaltigkeit. In Preußen bestehen außer den obersten Hofchargen, nämlich dem Oberstkämmerer, Oberstmarschall, Obersttruchseß und Oberstschenk, eine sehr große Zahl von Hof- und Erbämtern in den einzelnen Landesteilen, aus denen die Monarchie nach und nach gebildet worden ist. Unter ihnen ragen besonders hervor die vier großen Hofämter im (alten) Königreich (Ost-)Preußen: Landhofmeister, Oberburggraf, Obermarschall und Kanzler; die Inhaber sind als solche Mitglieder des Herrenhauses. Ein Verzeichnis sämtlicher obersten Hofchargen, der Hofämter und der Erbämter nebst Angabe ihrer Inhaber giebt das «Genealogisch-diplomat. Jahrbuch für den preuß. Staat». Auch in Österreich bestehen in den Landesteilen, welche ehemals zum Deutschen Bunde gehört haben, Erbhofämter in sehr großer Zahl. In Bayern sind nach der Verfassung von 1808 vier lehnbare Reichskronämter eingeführt worden: der Obersthofmeister, Oberstkämmerer, Oberstmarschall und Oberstpostmeister. Ihre Würden sind Thron-Mannlehne, die entweder auf Lebenszeit des Würdenträgers oder mit dem Rechte der Vererbung auf dessen männliche Descendenz nach dem Rechte der Erstgeburt verliehen werden. Die Inhaber sind Mitglieder des königl. Familienrates und der Kammer der Reichsräte. Die alten, in den einzelnen Landesteilen vorhanden gewesenen Erbämter sind aufgehoben. Ähnlich ist die Einrichtung in Württemberg. Daselbst sind 1808 vier lehnbare Kronerbhofämter errichtet worden, nämlich Erbreichsmarschall (Hohenlohe), Erboberhofmeister (Truchseß-Waldburg), Erbreichsoberkämmerer (Löwenstein-Wertheim) und Erbreichspanner (Graf Zeppelin); 1819 wurde außerdem das Erblandpostmeisteramt (Thurn-Taxis) errichtet. Dazu kommen noch die beiden aus älterer Zeit stammenden Erbämter des Erbkämmerers (Freiherr von Gültlingen) und des Erbmarschalls (Freiherr Thumb von Neuburg). – Vgl. König, Über Erbämter (in der «Minerva», Jena 1843, Mai- und Juniheft).

Erblassen, s. Erröten.

Erblasser, jede verstorbene Person mit Bezug auf die Beerbung, also diejenige Person, deren Vermögen (Aktiva und Passiva) vererbt wird. In Ansehung der letztwilligen Verfügungen nennt man denjenigen E., welcher letztwillig verfügt hat. – Handelt es sich um die Beerbung einer rechtskräftig für tot erklärten Person, so wird auch diese Person als E. bezeichnet (vgl. Sächs. Bürgerl. Gesetzb. §§. 2007, 2008), soweit das geltende Recht die Beerbung einer solchen Person gestattet. – Nach kanonischem Rechte können Mitglieder eines Klosterordens nicht beerbt werden, Cap. 2, X de testam. 3,26. Entsprechende Vorschriften finden sich noch in manchen Rechten, dann aber, wie z. B. im Sachsenspiegel Ⅰ, 25, §. 5 und im Preuß. Allg. Landr. Ⅱ, 11, §§. 1199, 1200, dahin umgewandelt, daß die Mönche und Nonnen nach abgelegtem Klostergelübde (Profeß) sofort als tot angesehen und beerbt werden, mitunter auch so, daß nur der Eintritt in die Bettelklöster diesen Erfolg hat. Das Österr. Bürgerl. Gesetzb. §. 573 entzieht Klostergeistlichen für die Regel nur die Befugnis, letztwillig zu verfügen. Nach Bayrischem Landrecht und dem Mainzer Landr. Ⅲ, §. 10 bleiben die bereits errichteten letztwilligen Verfügungen gültig, können aber nicht mehr geändert werden und gelangen erst nach dem natürlichen Tode zur Ausführung.

Erblehne, Lehngüter, bei denen nicht das Lehnsfolgerecht, sondern die Grundsätze der civilrechtlichen Erbfolge gelten. Ferner versteht man unter E. auch Bauerngüter, die den Bauern nach lehnrechtlichen Grundsätzen übertragen sind (Feudaster, Zins-, Beutellehne). Soweit es sich nicht um Vasallentreue und Ritterdienste handelte, entschieden die Grundsätze des Lehnrechts. Endlich wird E. auch für die Erbleihe oder das erbliche bäuerliche Nutzungsrecht (Kolonatrecht, s. Kolonat) gebraucht.

Erbliche Krankheiten, hereditäre Krankheiten, Krankheiten, deren Entstehung im gegebenen Falle auf eine von den Eltern oder Voreltern ererbte Krankheitsanlage zurückzuführen ist. Der Einfluß der Eltern auf den Organismus der von ihnen erzeugten Kinder ist so groß, daß sich auch die besondern (individuellen) Eigenschaften, welche einen Menschen von dem andern unterscheiden, durch die Zeugung auf die Kinder wenigstens zum Teil übertragen, vererben. Daher können gewisse Abnormitäten innerer Organe, welche die Anlage zu besondern Krankheiten darstellen, von den Eltern auf die Nachkommen durch Vererbung übertragen werden. In der That kommt es nicht selten vor, daß der Sohn in demselben Lebensalter von einem Gebrechen oder einer Krankheit ergriffen wird, in welchem der Vater daran litt. Was hier vererbt wird, ist nicht die Krankheit, sondern die Anlage zu derselben; die Ausbildung der wirklichen Krankheit erfordert immer noch andere Umstände, welche sie begünstigen.

Von eigentlichen Krankheiten werden nicht bloß die sog. Konstitutionskrankheiten, wie Tuberkulose, Syphilis, Gicht, Zuckerharnruhr, Bluterkrankheit, Fettleibigkeit u. a., sondern auch Geisteskrankheiten, Epilepsie, Hypochondrie und Hysterie, Kretinismus, Neigung zu Schlagfluß und Steinbildung vererbt. Die Fischschuppen- und die Bluterkrankheit, auch manche Mißbildung, zeigen dabei die auffallende Eigentümlichkeit, daß sie fast nur bei Männern vorkommen, so aber, daß die Töchter, welche selbst nicht an der Krankheit leiden, dieselbe auf ihre Söhne übertragen. Die Tuberkulose, die Gicht,