Schnellsuche:

Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

Diese Seite ist noch nicht korrigiert worden und enthält Fehler.

239
Erbschatz - Erbschlüssel
des Vorerben, auf den alsdann sofort alle Vor-
teile und Lasten der Erbschaft übergingen: zugleich
sicherte es dem Vorerben die sog. Falcidische Quart
is. d.), d. h. der Vorerbe durfte ein Viertel der^ Erb-
schaft bebalten, mußte jedoch alsdann für die schul-
den vollständig haften. Iustinian änderte dabin,
dah zwar der Vorerbe ein Viertel behalten durfte,
aber auch nur zu einem Viertel haftete, sodaft der
Form nach ein Vermächtnis, der Sache uach eine
sideikommissarische Erbschaft vorlag. Soweit ein
gewisses Vcrmögensstück auf immer bei der Familie
erhalten bleiben soll, gilt eine solche fide'ikommissa-
rische Substitution uur bis auf die vierte Hand mit
gewissen Maßgaben. - Das Sä'chs. Bürgert. Gesetz-
buch stellt den Erbanwärter noch nicht voll als Erben
bin; in Ansehung der Fähigkeit, beoacbt zu werden,
derAnordnung, des Erwerbes und des Anwacksungs-
rechts gelten die Grundsätze des Vermäcbtni^rc^dts.
Der Belastete wird in der Verfüguug bescdräntter
Eigentümer, bis zur Herausgabe soll er aber dennoch
im Zweifel die Pflichten und Rechte eines Nieß-
brauchers haben. Beseitigt ist der Abzug von einem
Viertel. Mit der .verausgabe tritt der Nacherbe
(Anwärter) an die Stelle des Erben; fortan haftet
er allein, der Vorerbe nur mit den gezogenen Früch-
ten, wenn die Nachlaßschulden das Herausgegebene
übersteigen. - Das Preuß. Allg. Landrecht bat den
weitern Schritt gethan, daß es unter Beseitigung
des Abzuges von einem Viertel den Nacherben als
unmittelbaren Erben des Erblassers anerkennt. -
Das Österr. Bürgert. Gesetzbuch hat sich mehr dem
Allg. Landrecht angeschlossen. Auch nach ihm ist der
Vorerbe eingeschränkter Eigentümer mit den Rechten
und Verbindlichkeiten eines Fruchtnießers (Nieß-
brauchers, §. 013). Der Abzug des Viertels ist be-
seitigt; mit dem Eintritte des bestimmten Zeit-
punktes verliert der Vorerbe die Eigenschaft als
Erbe, der Nacherbe ist nunmehr Gesamtrechtsnack-
solger, eine neue Verlasfenschaftsabhandluug ist
nicht erforderlich (vgl. Unger, Das österr. Erb-
recht, Lvz. 1804, z. 48). - Nicht so einfach ist
die Regeluug des (^odo eivil in den Art. 1048 fg.
Der Art. 1055 sieht die Bestellung eines Pflegers
durch den Erblasser vor. Art. 1050 ordnet, falls
der Erblasser einen Pfleger nicht bestellte, die Er-
nennung eines solchen auf Antrag des Vorerben
an. Auf die Unterlassung des Antrags wird Verlust
des Zugewendeten angedroht. Die Art. 1058 fg.
ordnen die Aufnahme eines Inventars an. Nach
Art. 1002 fg. ist ordnungsmäßige öffentliche Ver-
steigerung der Fahrhabe mit einigen Ausnabmen
und Anlegung des Erlöses geboten, letztere auf An-
trag und unter Mitwirkung des Pflegers. Besonders
eingebend ist die Sicherung in Ansehung der Im-
mobilien durch Einschreibung geordnet.
Eine besondere Regelung hat das E. auf den
Überrest (üdeioominisLiini ejug hnoä 8u^6i'tntn-
I'UIN L8t oder 8ni)6t'tViNiri) erfahren. Durch eine An-
ordnung, den Nachlaß nur herauszugeben, soweit er
zur Zeit der Herausgabe noch bei dein Vorerben sich
vorfindet, erhält der Vorcrbe das Recht zu freier Ver-
fügung, jedoch baftet er im Falle arglistiger Ver-
äußerung. Dagegen ist mitherauszugeden. was für
Nachlasigegenstä'nde erworben ist, soweit es bei dem
Vorerben noch vorhanden ist. Nach einer Anordnung
von Iustinian muß indessen jedenfalls dem Nack-
erben ein Viertel des Nachlasses bleiben, und diersür
ist, sofern nicht der Erblasser ein Anderes bestimmte,
von dem Vorerben Sicherheit zu leisten. Dies ist
im wesentlichen die Regelung des Gemeinen Rechts.
- Das Sä'chs. Bürgert. Gesetzb. G. 2522-2534
gestattet, ohne dem Nacherben das Viertel zu sichern,
dem Vorerben, das Hinterlassene zu veräußern, zu
verbrauchen und selbst zu verschenken; nur die Ver-
fügung für den Todesfall ist untersagt. Sicherheit
ist, von gewissen Ausnahmen abgesehen, nicht zu
leisten. Herauszugeben ist, was in Natur oder im
Werte noch vorhanden ist. Das Preuß. Allg. Landr. I,
12, §§. 408-471 kennt ebenfalls das Viertel des
Nacherben nicht; es verbietet nicht nur die Verfü-
guug von Todes wegen, sondern auch Schenkungen,
die auf einer bloßen Freigebigkeit beruhen. Es ver-
mutet eine Beschränkung auf den Überrest, wenn
Vorlegung eines Inventars ausdrücklich verboten
ist. - Für das österr. Recht behauptet kluger ("Das
österr. Erbrecht", §. 48, Anm. 14), daß in dem be-
zeicbneten Falle im wesentlichen das voriustinianische
Recht gelte. Die ausführliche Regelung des Deut-
schen Entwurfes §z. 1804 fg. schließt sich wesentlich
an das Preuß. Allg. Landrecht an.
Erbfchah, eine bestimmte Summe Geldes, welche
Vorfahren (Ascendenten), Seitenverwandte oder
andere Personen (Freunde) den Ehegatten unter
der Bedingung zugewendet haben, daß das Eigen-
tum den in der Ehe erzeugten Kindern vorbehalten
werden, den Ehegatten aber Besitz und Genuß zu-
stehen soll. Das Preuß. Allg. Landr. II, 1, ߧ. 276-
309, 478-480, 540-542, 701-765, 778, 782;
II, 2, ßz. 294-297 hat diese Nechtsbildung ohne
einen Anbalt in der bisherigen Entwicklung des
Rechts geschaffen. Die Rechtsbildung ist im Leben
fast völlig ohne Anwendung geblieben.
Grbschatzmeifter, Grbfchenk, s. Erbämter.
Erbschleicherei, die Bemühung um eine Erd-
schaft unter Anwendung von widerrechtlichen oder
nnmoralischen Mitteln. Wird zu diesem Zweck ein
Testament untergeschoben oder ein schon errichtetes
vernichtet, so tritt die strafe der Fälschung (s. d.)
ein, während sich, wenn der Testator durch falsche
Vorspiegelungen zu einem Letzten Willen vermocht
worden ist, den er ohne diese Täuschung nicht er-
richtet haben würde, das Testament wegen der Be-
hinderung der Willensfreiheit seines Urhebers we-
nigstens umstoßen läßt. Das bloße Einschmeicheln
in die Gunst des Erblassers durch Vorspiegelung
großer Anhänglichkeit und die Erregung oder Stei-
gerung eines Zwiespalts zwischen dem Testator
und dessen Angehörigen, um ihre letztwillige Aus-
schließung herbeizuführen, ist nicht als Aufhebungs-
grund gegen den Letzten Willen zu benutzen.
Grbschlüssel, die spätere Bezeichnung eines aus
dem Aderglauben des Mittelalters stammenden
Zaudermittels, auch Sieblaufen oder Schlüssel-
laufen genannt, das auch noch heute vielfach vom
Aberglauden und Betrüge für die Eutdeckung des
Urbeders einer Verwundung oder sonstigen Schädi-
gung, ganz besonders aber eines Diedstahls, ge-
braucht wird. Es wird zuerst von dem 1500 in Vil-
lingen imSchwarzwaldgedorenen Arzt und Schwarz-
künstler Georg Pictor erwähnt. Er stellt die ur-
sprüngliche Form in einem Holzschnitt dar, in dem
man ein von einer Zange oder Schafschere (wo-
möglich eine Erdschere) gefaßtes Kornsieb erkennt
und für dessen Gebrauch Pictor unter der Bezeich-
nung der Koscinomantie (vom grch. I^Lkwou,
Sied) eine wissenschaftliche Theorie aufstellt.
Danach halten (s. umstehende Abbildung) zwei ein-
ander gegenüberstehende Personen mit dem Mittel-